276 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
des unsere Gesittung beherrschenden „Individualismus“. — Auch dem
Staat gegenüber steht der Einzelne bei uns mehr in einem Anerkennungsals
in einem Gemeinschaftsverhältnis, wofern ihm das Verhältnis nicht
yveradezu als ein Kampfverhältnis erscheint, bei dem er berechtigt ist,
ich den Anforderungen des Staates nach Möglichkeit zu entziehen: das
Bewußtsein einer Gemeinschaft, der Gedanke des Staatsbürgertums wird
im allgemeinen zurückgedrängt durch die Vorstellung, daß man vom
Staate gewisse Dienste zu fordern habe, für die man ihm gewisse Gegenlienste
leistet. Besonders ausgeprägt tritt das Anerkennungsverhältnis
la in die Erscheinung, wo der Staat Lasten und Rechte zu verteilen hat,
ılso im Gebiete der Rechtspflege, der Steuern usw., immer abgesehen
von Einschränkungen durch den Klassencharakter. Hier herrscht auszesprochen
der Wille, nicht zu viel und nicht zu wenig zu geben oder zu
aehmen. Der moderne Staat ist im Gegensag zu älteren patriarchalischen
»der mehr vom Geist der Machtwillkür oder mehr vom genossenschaftichen
Gemeinschaftsgeist durchtränkten Formen vor allem Rechtsstaat.
Freilich darf dabei nicht übersehen werden, daß das Recht seinerseits ein
Niederschlag der jeweiligen Machtverteilung ist, die sich besonders in
Jen Klassenverhältnissen ausprägt und im modernen Staat Gegenstand
heftiger Parteikämpfe ist.
3. Das Anerkennungsverhältnis ist natürlich nur soweit ein Sozialverhältnis,
als esadäquat erlebt wird und nicht etwa als ein Sachverhältnis,
bei dem eine Ordnung aus äußeren Rücksichten innegehalten
wird. Ist diese Voraussegung immer erfüllt? Wir unterscheiden dabei
zwischen den niederen Kulturen (genauer gesagt: den außereuropäischen
Kulturen überhaupt) und unserer modernen Kultur. Bei den
ersteren ist das Anerkennungsverhältnis, soweit es zwischen Stammeszenossen
erlebt wird, durchweg in die Gemeinschaft oder wenigstens in
zemeinschaftsnahe Verhältnisse eingebettet. Hier wird es also als volles
Sozialverhältnis erlebt. Eher könnte man zweifeln, ob unser Verhältnis
im Umgang mit Fremden (z. B. als stummer Handel) seinen sozialen Charakter
bewahrt und nicht etwa bloß wegen seiner Nüßglichkeit oder aus
Furcht vor ungünstigen Folgen bei der Unterlassung innegehalten wird.
Wir wissen jedoch, wie wenig die Einsicht alleir den Menschen in seinem
Verhalten bestimmt, falls sie nicht an ursprüngliche oder durch die bestehenden
Verhältnisse. ausgebildete Anlagen anknüpfen kann. Eine
solche Anlage würde aber eben in der angeborenen Tendenz zum Rechtsverhältnis
zu finden sein. Diese enthält aber natürlich auch die Tendenz
in sich, das Gegenüber als soziales Wesen aufzufassen. — Weiter könnte
man vielleicht fragen, ob die Beobachtung des Rechtes aus einem Bewußtsein
der Pflicht hervorginge, für die der Fremde nur zufälliges Objekt ist,