Full text : Gesellschaftslehre

Geregelte und ungeregelte Verhältnisse. 279

für die normalen Verhältnisse schlechtweg hielt und sie außerdem falsch
auffaßte, kam er zu einer rein naturalistischen und atomistischen Auffassung
 vom Wesen der menschlichen Gesellschaft, nach der ein innerlicher
Zusammenhang zwischen den Menschen überhaupt nicht besteht und bei
ihrem äußeren Zusammenleben die Gewalt eine überaus wichtige Rolle
spielt. Bei dieser Auffassung wird eine wichtige Tatsache gänzlich übersehen:
 der Kampf und die Schädigung sind durchweg in gewisse Grenzen
eingeschlossen, dadurch, daß bestimmte Regeln das Verhältnis beherrschen.
 Die Kampf- und Machtverhältnisse sind durchweg geregelte Verhältnisse.
 Selbst vom Krieg gilt dieser Sag, wie wir später ($ 23) ausführlicher
 sehen werden und wie schon ein bloßer Blick auf die Tatsache des
Völkerrechts zeigt. Auch die patriarchalischen Verhältnisse sind durchaus
 nicht, wie es dem naiven Blick erscheint, von der reinen Willkür
und dem reinen Ermessen beherrscht. Soweit sie wenigstens nicht entartet
sind, sind sie überall durch Sitte und Überlieferung, durch religiöse Gebote
 und auf höheren Stufen auch durch das individuelle Gewissen des
Machthabers geregelt. Gewiß gibt es viele Fälle, in denen der Machthaber
 nach Willkür handeln kann. Genauer betrachtet, bestehen aber
auch hier durchweg gewisse Grenzen, die selbst der rücksichtsloseste Gewaltherr
 nicht überschreiten würde. Der echte Patriarch aber ist nur
nach außen hin frei, nach innen gebunden. Familienzwiste wie Parteiund
 Wirtschaftskämpfe pflegen ähnlich vor den radikalsten Kampfmitteln
zurückzuschrecken.

Das geregelte Verhalten ist eine Eigentümlichkeit, die auf den Menschen beschränkt
 ist; das Tier, auch das gesellig lebende, weiß nichts von ihr. Es folgt vielmehr
 lediglich abgesehen von etwaigen Einflüssen der Anpassung und Gewohnheit
seinen augenblicklichen Impulsen, ist also legthin stets unmittelbar durch seine angeborenen
 Triebe in seinem Verhalten bestimmt. Anders der Mensch: er besigt
eine Anlage zur Regelung, deren Träger die Gruppe ist. Sie besteht in oder beruht
auf Anforderungen, die die Gruppe an den einzelnen stellt. Es werden dadurch eine
besondere Art von Motiven im Menschen zur Herrschaft gebracht, nämlich gegenüber
den impulsiven Motiven, die der Mensch mit den Tieren teilt, die imperativen Motive,
die ihm allein eigen sind. Damit sind jene besonderen Motive gemeint, die den Charakter
 des Sollens, des Gebotes oder der Normen an sich tragen. Ihrer Form nach bedeuten
 sie angeborene Anlagen; in ihrem Inhalt dagegen sind sie historisch bestimmt:
die Forderungen der Gruppe, die sich in ihnen aussprechen, beruhen auf den besonderen
 Erlebnissen und Erfahrungen, die die betreffende Gruppe gemacht hat.
Die Tatsache der Regelung bildet geradezu die wesentliche Eigenschaft, durch
die sich das Gesellschaftsverhältnis vom Sachverhältnis beim Kampf- und Machtgebrauch
 unterscheidet. Ein ungeregelter Kampf, z. B. ein unbeschränkter Krieg ist
in seinem Wesen mit der Jagd verwandt: indem er auf rücksichtslose Vernichtung
und Ausrottung bedacht ist, behandelt er den anderen Menschen wie eine Sache.
Entsprechendes gilt vom rücksichtslosen Machtgebrauch in Gestalt der Bedrohung oder
des sonstigen brutalen Zwanges. Gerade für die Gesellschaftsverhältnisse ist die Regelung
 in viel höherem Maße charakteristisch als für die Gemeinschaft. In der legte-
            
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