304 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
künftiges friedliches Zusammenleben unmöglich würde. Gewiß kommen
Ausnahmen vor. Aber durch die zerrüttenden Wirkungen, die von ihnen
ausgehen, zeigen sie, daß eine Gesellschaft nur solange bestehen kann,
als solche Fälle nicht die Regel bilden.
Zweitens kann die Mäßigung im Kampf in den Institutionen
der Gruppe ihren Grund haben: Sitte, Recht und Moral können für
die Kämpfe bestimmte Forderungen aufstellen, die sie auf bestimmte
Formen beschränken und dadurch ermäßigen. Die Tendenz zur Rege-
lung haben wir früher ($ 23) als eine allgemeine Eigenschaft aller Grup-
pen kennengelernt. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf die Rege-
lung der Kampfverhältnisse. Gewiß ist z. B. die Börse der Schauplag
des lebhaftesten Kampfes um den Besig, aber die in diesem Zusammen-
hang vollzogenen geschäftlichen Abschlüsse stehen bekanntlich unter
strengen Regeln, indem die Verträge nach dem Grundsage von Treu und
Glauben abgeschlossen und anerkannt werden. Ebenso kann das Duell
der Ausdruck der tötlichsten Feindschaft sein; und doch waltet die Lei-
denschaft bei ihm nicht zügellos, sondern bewegt sich in den strengen
Formen eines überlieferten Ehrenkodex. Das Duell ist dabei nur ein
besonderer Fall der Selbsthilfe, an der sich ganz allgemein die in
Rede stehende Tatsache der Mäßigung in besonders klarer Weise er-
kennen läßt. Die Selbsthilfe gehört freilich zu denjenigen Einrichtungen,
die durch die moderne Entwicklung für den oberflächlichen Beobachter
fast verschüttet sind. Unser Recht erkennt eine Selbsthilfe nur noch im
Zustande der Notwehr und des Notstandes an. Die vielen Fälle, in denen
tatsächlich fortgesegt innerhalb der Grenzen des Rechtes Selbsthilfe ge-
übt wird, werden darüber leicht verkannt. In viel höherem Maße herrscht
sie natürlich da, wo, wie in allen primitiveren Verhältnissen, von einem
Strafrecht kaum die Rede ist. Hier werden Handlungen wie Diebstahl,
Übertretung der Jagdgrenze, Ehebruch, Tötung auf dem Wege einer Er-
widerung oder etwa eines Weitergebens des Schadens an unbeteiligte
Dritte von dem Betroffenen durchweg selbst geahndet. Das Duell und
die Blutrache bilden nur einzelne besonders bekannte Formen dieses
Verfahrens. Das Bedeutsame an ihnen aber ist die Regelung der
Selbsthilfe: jeder Zweikampf, jeder Vollzug des Blutrechtes steht
unter einem bestimmten Kodex, der den Kampf einengt und den Angriff
nur gerade zu erwidern gestattet. Diese Regelung aber ist eine durch-
gängige Eigenschaft der Selbsthilfe*). Unter dem teleologischen Gesichts-
punkte betrachtet ist diese Regelung leicht verständlich. Die geregelte
1) Vgl. die lehrreiche Schilderung über die strenge Geregeltheit der Lynch-
justiz in Amerika bei Ernest Bruncken, Die amerikanische Volksseele, Gotha
1911. S. 64.