Die drei Sozialmoralen.
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Vertrages: man erwartet stillschweigend, daß der andere ebenso sittlich handelt, und
daß im Falle des Gegenteils mindestens die Gesellschaft als Wächter der Moral mit
ihren moralischen Kräften gegen ihn einschreitet.
2. Den zweiten unserer Typen repräsentiert die Gesellschafts-
moral. Das Wort „Gesellschaft“ ist dabei im Sinne von Tönnies ver-
standen als Typus der lockeren, vorwiegend sachlich begründeten Be-
ziehungen ($ 21). Diesen Verhältnissen entspricht eine eigene Form der
Moral, nämlich die Gesellschaftsmoral. Wir haben sie nach dem früher
Gesagten zu suchen vor allem in den geregelten Macht- und Kampf-
verhältnissen (d. h. genauer, in der Eigenschaft der Regelung bei ihnen)
und noch mehr in dem Rechtsverhältnis in seiner reinen, gemeinschafts-
freien Ausprägung. In idealer Reinheit stellt sie sich uns dar in dem
schon früher erwähnten stummen Handel. Hier ist der Mensch dem
Menschen mit Notwendigkeit völlig gleichgültig und fremd, da sich die
Partner oft nicht einmal sehen und jedenfalls in keinen persönlichen Kon-
takt treten; gleichwohl erfolgt der Handel in den strengen Formen des
Rechtes. In diesem Verhältnis ist also Gewalt und überhaupt jede Art
der Willkür ausgeschlossen. Es herrscht vielmehr die Gesinnung
der Achtung. Aber diese bezieht sich nicht wie im Gemeinschafts-
verhältnis auf die ganze Person, sondern lediglich auf den einzelnen aus
dem Tauschzusammenhang sich ergebenden Anspruch. Mit dieser Ge-
sinnung der Achtung ist aber auch das ganze sittliche Verhältnis erschöpft.
Bei dem reinen Rechtsverhältnis, speziell Tauschverhältnis, sahen wir
früher ($ 21,5), berühren sich beide Partner nur längs einer Linie im
Gegensatz zu der vollen persönlichen Berührung der Gemeinschaft. —
Dem entspricht auch die Moral dieses Verhältnisses: von Liebe, Hilfs-
bereitschaft und sonstiger Teilnahme als die ganze Person erfassenden
sittlichen Beziehungen ist nicht die Rede. Es besteht zwischen den
Menschen als solchen vielmehr Kälte, Gleichgültigkeit und Fremdheit:
auch die sittliche Berührung beschränkt sich auf eine Linie. Die damit
gemeinte Achtung vor dem Anspruch des andern wahrt dem Partner
freilich noch den Charakter einer Person (der freilich in dem denkbar
geringsten Maße zur Geltung kommt), da es einer Sache gegenüber
keine Ansprüche und demgemäß auch keine Achtung vor solchen gibt. —
Die Gesellschaftsmoral ist also ebenso eingeschränkt, wie die Ge-
meinschaftsmoral umfassend ist. In der legteren ist der Mensch im
ganzen seinem Mitmenschen gegenüber gebunden; es bildet mehr oder
weniger eine Ausnahme, wenn er nach Belieben ihm gegenüber schalten
kann. Die Gesellschaftsmoral dagegen lautet gerade umgekehrt: alles
ist erlaubt, was nicht verboten ist. Hier ist das moralische Ver-
halten die Ausnahme und die Willkür die Regel, während es in
der Gemeinschaftsmoral umgekehrt ist. Insbesondere findet hier natür-