Full text: Gesellschaftslehre

Die drei Sozialmoralen. 
397 
Vertrages: man erwartet stillschweigend, daß der andere ebenso sittlich handelt, und 
daß im Falle des Gegenteils mindestens die Gesellschaft als Wächter der Moral mit 
ihren moralischen Kräften gegen ihn einschreitet. 
2. Den zweiten unserer Typen repräsentiert die Gesellschafts- 
moral. Das Wort „Gesellschaft“ ist dabei im Sinne von Tönnies ver- 
standen als Typus der lockeren, vorwiegend sachlich begründeten Be- 
ziehungen ($ 21). Diesen Verhältnissen entspricht eine eigene Form der 
Moral, nämlich die Gesellschaftsmoral. Wir haben sie nach dem früher 
Gesagten zu suchen vor allem in den geregelten Macht- und Kampf- 
verhältnissen (d. h. genauer, in der Eigenschaft der Regelung bei ihnen) 
und noch mehr in dem Rechtsverhältnis in seiner reinen, gemeinschafts- 
freien Ausprägung. In idealer Reinheit stellt sie sich uns dar in dem 
schon früher erwähnten stummen Handel. Hier ist der Mensch dem 
Menschen mit Notwendigkeit völlig gleichgültig und fremd, da sich die 
Partner oft nicht einmal sehen und jedenfalls in keinen persönlichen Kon- 
takt treten; gleichwohl erfolgt der Handel in den strengen Formen des 
Rechtes. In diesem Verhältnis ist also Gewalt und überhaupt jede Art 
der Willkür ausgeschlossen. Es herrscht vielmehr die Gesinnung 
der Achtung. Aber diese bezieht sich nicht wie im Gemeinschafts- 
verhältnis auf die ganze Person, sondern lediglich auf den einzelnen aus 
dem Tauschzusammenhang sich ergebenden Anspruch. Mit dieser Ge- 
sinnung der Achtung ist aber auch das ganze sittliche Verhältnis erschöpft. 
Bei dem reinen Rechtsverhältnis, speziell Tauschverhältnis, sahen wir 
früher ($ 21,5), berühren sich beide Partner nur längs einer Linie im 
Gegensatz zu der vollen persönlichen Berührung der Gemeinschaft. — 
Dem entspricht auch die Moral dieses Verhältnisses: von Liebe, Hilfs- 
bereitschaft und sonstiger Teilnahme als die ganze Person erfassenden 
sittlichen Beziehungen ist nicht die Rede. Es besteht zwischen den 
Menschen als solchen vielmehr Kälte, Gleichgültigkeit und Fremdheit: 
auch die sittliche Berührung beschränkt sich auf eine Linie. Die damit 
gemeinte Achtung vor dem Anspruch des andern wahrt dem Partner 
freilich noch den Charakter einer Person (der freilich in dem denkbar 
geringsten Maße zur Geltung kommt), da es einer Sache gegenüber 
keine Ansprüche und demgemäß auch keine Achtung vor solchen gibt. — 
Die Gesellschaftsmoral ist also ebenso eingeschränkt, wie die Ge- 
meinschaftsmoral umfassend ist. In der legteren ist der Mensch im 
ganzen seinem Mitmenschen gegenüber gebunden; es bildet mehr oder 
weniger eine Ausnahme, wenn er nach Belieben ihm gegenüber schalten 
kann. Die Gesellschaftsmoral dagegen lautet gerade umgekehrt: alles 
ist erlaubt, was nicht verboten ist. Hier ist das moralische Ver- 
halten die Ausnahme und die Willkür die Regel, während es in 
der Gemeinschaftsmoral umgekehrt ist. Insbesondere findet hier natür-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.