Full text: Gesellschaftslehre

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Die Gruppe. 
ist der Europäer geneigt, sich einen allgemeinen Begriff von der farbigen 
Bevölkerung zu bilden — die persönliche Verschiedenheit vermag er bei 
der Fremdheit der ganzen Verhältnisse schwer zu erfassen — und alle 
und alles nach einem Begriff und Schema zu behandeln. Freilich ist bei 
den legteren Fällen wohl zu unterscheiden, wie weit der einzelne Mensch 
wirklich als Teil einer Gruppe oder nur als Exemplar einer Gattung er- 
scheint. — In dringenden Fällen macht auch unser öffentliches Leben im 
Kriege von dem Grundsag der solidarischen Haftung Gebrauch in Gestalt 
der Verwendung von Geiseln oder der Bestrafung von ganzen Ortschaf- 
ten für die in ihnen verübten Vergehen — beides ein Überrest älterer 
Gesinnung, der fremdartig in den modernen Individualismus hineinragt. 
Nur wenn wir seinen Boden verlassen, wird uns das kräftigere Gemein- 
schaftsleben anderer Zeiten verständlich. So beruhte die Lehre der mit- 
telalterlichen Kirche von den stellvertretenden guten Werken auf der 
Auffassung der Kirchenmitglieder als einer organischen Einheit, inner- 
halb deren Mitteilen und Abgeben natürlich ist!). Das populäre sittliche 
Urteil über die kollektive Verantwortung wird deren Wesen nicht ge- 
recht, weil es vom Standpunkt des modernen Individualismus aus ab- 
gegeben ist. Es ist falsch, daß dabei Unschuldige für den Schuldigen 
leiden müssen; denn vermöge der inneren Verbundenheit, die in der 
Lebensgemeinschaft herrscht, gibt es hier ein kollektives Verantwortungs- 
und Schuldbewußtsein. 
Daß der moderne Individualismus kein absoluter ist, haben alle 
Völker im Weltkriege erfahren. Die Gruppenmoral war mit einem Male 
wieder zu eınem starken Leben erwacht und forderte die größten Opfer 
von der Persönlichkeit; und Amerika, bisher das klassische Land der 
persönlichen Freiheit, ging dabei den andern Ländern vielleicht noch 
voran. Im staatlichen Leben hat sich übrigens ein Stück Gentilizismus 
bis auf den heutigen Tag im Gebiete des Rechtes in gewissen formalen 
Eigenschaften desselben erhalten. Unser Zivilrecht verfährt streng nach 
generellen Regeln und bekümmert sich dabei wenig um die Härten, die 
in einem besonders atypisch beschaffenen Fall daraus hervorgehen und 
das juristische Recht zum sittlichen Unrecht machen können. Unser Straf- 
recht bedroht nach seiner Natur im einzelnen Fall auch den Unschuldigen 
mit der Strafe. Die öffentliche Meinung war mindestens bis vor kurzem 
gegen diese Härten und Gefahren verhältnismäßig gleichgültig. Man 
konnte gelegentlich sogar die Meinung vernehmen, daß der Einzelne 
ınter Umständen auch das Opfer einer schuldlos verhängten Strafe über 
sich ergehen lassen und gerade dadurch seinen politischen Gemeinschafts- 
geist bewähren müsse. Wenn die modernen Bemühungen, diese Übel- 
1) Tröltsch, Die Soziallehren der christlichen Kirchen S. 232,
	        
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