1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 467
gewalten, von denen keine ein — begriffsunmögliches — Fragment einer Staatsgewalt,
sondern jede eine ganze, einheitliche und unteilbare Staatsgewalt darstellt. Zwischen Reich
und Einzelstaaten“,ist daher weder die Souveränetät noch die Staatsgewalt geteilt. Ge—
— —— die subjektive
Tätigkeit, die sich auf diese Objekte bezieht.“ (Jellinek, Staatsl. 459.)
Ebensowenig wie die vorstehend geschilderte bundesstaatliche Kompetenzverteilung
zwischen Bundes- und Einzelstaatsgewalt kann die sog. konstitutionelle Gewalten-—
keilung innerhalb eines und desselben Staatswesens dem Satze von der Unteilbarkeit
der Staatsgewalt entgegengehalten oder umgekehrt, wie oft geschieht, mit dem Hinweis
auf die Unteilbarkeit der Staatsgewalt bekaämpft werden. Gewaltenteilung in diesem
Sinne bedeutet Verteilung der drei in der Staatsgewalt enthaltenen Grundfunktionen
—DDD— gegenseitig unabhängige, einander
nicht hierarchisch übers und untergeordnete Staatsorgane bezw. Organgruppen. Durch
das Prinzip der Gewaltenteilung soll nicht die eine und unteilbare Staatsgewalt zer⸗
crrückt, soll keineswegs die Gründung von drei Staaten im Staate unternommen, sondern
es soll der Staatsgewalt eine gewisse organisatorische Gestaltung gegeben werden, welche
m allgemeinen dem Gedanken der Arbeitsteilung Rechnung trägt, im besonderen aber
zum Zweck hat, eine Beteiligung des Volkes bei der Bildung des gesetzgebenden Staats⸗
willens herbeizuführen, die Unabhängigkeit der Justiz und die Gesetzmaͤßigkeit der Ver—
waltung zu gewährleisten. Das Nähere s. unten 8 48. Wer die Gewaltenteilung in
dem vorgestellten Sinne für unvereinbar hält mit der Einheit und Unteilbarkeit der Staats⸗
gewalt, müßte behaupten, daß diese Einheit nur dann gewahrt ist, wenn alle Funktionen
der Staatsgewalt in einem Universalorgan konzentriert und vereinigt sind. Eine dahin⸗
zehende Behauptung würde aber nicht sowohl, wie Haenel (Staatsrecht J 93) mit Recht
bemerkt, in unauflöslichem Widerspruch mit den positivrechtlichen Verfassungen stehen; —
es ließen sich ihr auch die ebenso bekannten wie unbestreitbaren Tatsachen entgegenhalten,
daß durch die Mehrheit seiner Organe und Glieder die Einheit des Lebewesens nicht
aufgehoben wird, daß die Vielfältigkeit der Räder und Hebel die Einheit der Maschine
anicht alteriert. —
Was sonst noch der Staatsgewalt an Eigenschaften zugeschrieben zu werden pflegt,
läuft bisweilen auf leere Redensarten, nicht selten aber auch auf Unrichtigkeiten hinaus.
Ersteres gilt von der „Heiligkeit“ und „Ewigkeit“, letzteres von der „Unverantwortlichkeit“
der Staalsgewalt (vgl. z. B. Maurenbrecher, Staatsr. 830). Unverantwortlich ist die
Staatsgewalt jedenfalls dann und insoweit nicht, als sie an Rechtsschranken gebunden
ist. Ist sie dies, so ist sie auch, selbstverständlich, für die Innehaltung dieser Schranken
verantwortlich, haftet sie für deren Überschreitung. So tritt, bei durchgeführter Gewalten⸗
teilung, die Staaisgewalt als Verwaltung (ollziehende Gewalt) den Untertanen in
rechtlicher Gebundenheit gegenüber und erscheint insofern allerdings „verantwortlich“.
Verantwortlich ist die Staatsgewalt des Einzelstaates im Bundesstaat für Erfüllung
ihrer Pflichten gegenüber der Zentralgewalt (vgl. Art. 19 der deutschen Reichsverfassung:
wenn Bundesglieder — d. h. Einzelstaaten — ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Erxeku—
tion ist vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken). Verantwortlich
sind Staat und Staatsgewalt vor allem in der Gebarung anderen Staaten gegenüber,
im internationalen, durch das Völkerrecht geregelten Verkehr; die Verantwortlichkeit er⸗
streckt sich hier darauf, die völkerrechtlich geschützten Interessen dritter Staaten zu achten,
völkerrechtliche Deukte(f. über diesen Begriff v. Lis zt, Völkerrecht 8 20) zu meiden.
Die hie und da (vgl. wiederum Maurenbrecher a. d. O.) hervorgehobene
Unwiderstehlichkeit· der Staatsgewalt ist nur ein anderer Ausdruck für die Herrscher—
stellung innerhalb ihres Gebietes. Ein Widerstand gegen den Staat, von dem alle
Rechtsordnung ausgeht, gegen die kons Jegum, läßt sich rechtlich nicht begründen.
Eingehendere Betrachtung verlangt die Frage, ob Unabhängigkeit zu den
essentiellen Eigenschaften der Slaatsgewalt gehöre. Diese Frage kommt auf eines hinaus
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