Full text: Gesellschaftslehre

Staat und Gesellschaft. 
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Eine zweite wesentliche Eigenschaft des Staates ist nach Wundt die 
Rechtsordnung. Bei dem bekannten Streit, ob das Recht sich auf den 
Staat beschränkt oder nicht, sind verschiedene Begriffe zu unterscheiden. 
Jeder Gruppe ist eine Lebensordnung eigentümlich. Einen besonderen 
Typus dieser bilden die organisierten Gruppen, indem hier für die Ge- 
staltung und Durchführung der Lebensordnung besondere Organe be- 
stehen. Einen besonderen Fall dieses Typus bildet dann wieder die dem 
Staat eigene Rechtsordnung. — Dazu kommen als weitere Eigenschaften 
die Autonomie des Staates nach außen und seine Suprematie, d. h. seine 
anbedingte Überlegenheit allen anderen, Organisationen und Teilgruppen 
gegenüber nach innen. Die beiden legten kann man auch unter den 
Begriff der Souveränität zusammenfassen. Freilich hat man von diesem 
Begriff mit Recht gesagt, daß er mehr im negativen als im positiven 
Sinn zu verstehen ist!). 
Nach außen hin bedeutet nämlich die Souveränität nur, daß niemand dem Staat 
*twas vorzuschreiben das Recht hat. Vasallenstaat und Bundesstaaten bilden dabei 
freilich Grenzfälle, für die das Gesagte einzuschränken ist; bei einer begrifflichen 
Charakteristik realer Gegenstände muß aber mit derartigen Ausnahmen oder Ein- 
schränkungen von vornherein gerechnet werden. Nach innen hin bedeutet der Begriff 
nicht, daß der Staat tatsächlich überall befiehlt, sondern daß er überall befehlen kann, 
Falls sein Interesse es erfordert. Auch dieser Sag ist noch einzuschränken im Hin- 
blick auf die zahlreichen tatsächlichen Fälle, in denen ein Staat im Kampf mit ge- 
wissen Organisationen oder Teilgruppen seinen Willen nicht‘ durchsegen kann oder 
von vornherein darauf verzichtet. Auch hier ist der Sag von der Souveränität wesent- 
lich negativ zu verstehen: im ganzen genommen ist keine Organisation mächtiger als 
er. In positiver Hinsicht hat der Staat die Tendenz, eine höhere Macht als andere 
zu entfalten, an deren Realisierung er freilich gehindert werden kann. Im übrigen 
wird vielfach den anderen Machthabern (z. B. dem Familienvater oder einem Ehren- 
cat) nicht hineingeredet, aber bestehen bleibt der Anspruch auf ein solches Recht und 
gegebenenfalls, falls nämlich der Zusammenhang ein Bedürfnis erweckt, dessen Ver- 
wirklichune. 
Auf Grund der vorstehend angegebenen Definition enthält Wundt 
den genossenschaftlichen politischen Organisationen den Begriff des 
Staates vor. Er verfährt darin von seinem Standpunkt aus folgerichtig, 
weil nach seiner Annahme zwei wesentliche Eigenschaften des Staates, 
nämlich Autonomie nach außen und Suprematie nach innen, der genos- 
senschaftlichen Organisationsform ganz oder überwiegend abgehen. 
Jellinek umgekehrt dehnt den Begriff des Staates aus seiner Anschau- 
ung heraus ebenso folgerichtig auch auf diese Form aus. Er geht für seinen 
Begriff aus von dem Begriff der Kollektiv- oder Verbandseinheit, worun- 
ler er „organisierte, aus Menschen bestehende Zweckeinheiten versteht“. 
Von anderen Verbandseinheiten unterscheidet sich der Staat durch die 
“ Bruno Schmidt, Der Staat, Leipzig 1896. S. 51.
	        
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