Staat und Gesellschaft.
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Eine zweite wesentliche Eigenschaft des Staates ist nach Wundt die
Rechtsordnung. Bei dem bekannten Streit, ob das Recht sich auf den
Staat beschränkt oder nicht, sind verschiedene Begriffe zu unterscheiden.
Jeder Gruppe ist eine Lebensordnung eigentümlich. Einen besonderen
Typus dieser bilden die organisierten Gruppen, indem hier für die Ge-
staltung und Durchführung der Lebensordnung besondere Organe be-
stehen. Einen besonderen Fall dieses Typus bildet dann wieder die dem
Staat eigene Rechtsordnung. — Dazu kommen als weitere Eigenschaften
die Autonomie des Staates nach außen und seine Suprematie, d. h. seine
anbedingte Überlegenheit allen anderen, Organisationen und Teilgruppen
gegenüber nach innen. Die beiden legten kann man auch unter den
Begriff der Souveränität zusammenfassen. Freilich hat man von diesem
Begriff mit Recht gesagt, daß er mehr im negativen als im positiven
Sinn zu verstehen ist!).
Nach außen hin bedeutet nämlich die Souveränität nur, daß niemand dem Staat
*twas vorzuschreiben das Recht hat. Vasallenstaat und Bundesstaaten bilden dabei
freilich Grenzfälle, für die das Gesagte einzuschränken ist; bei einer begrifflichen
Charakteristik realer Gegenstände muß aber mit derartigen Ausnahmen oder Ein-
schränkungen von vornherein gerechnet werden. Nach innen hin bedeutet der Begriff
nicht, daß der Staat tatsächlich überall befiehlt, sondern daß er überall befehlen kann,
Falls sein Interesse es erfordert. Auch dieser Sag ist noch einzuschränken im Hin-
blick auf die zahlreichen tatsächlichen Fälle, in denen ein Staat im Kampf mit ge-
wissen Organisationen oder Teilgruppen seinen Willen nicht‘ durchsegen kann oder
von vornherein darauf verzichtet. Auch hier ist der Sag von der Souveränität wesent-
lich negativ zu verstehen: im ganzen genommen ist keine Organisation mächtiger als
er. In positiver Hinsicht hat der Staat die Tendenz, eine höhere Macht als andere
zu entfalten, an deren Realisierung er freilich gehindert werden kann. Im übrigen
wird vielfach den anderen Machthabern (z. B. dem Familienvater oder einem Ehren-
cat) nicht hineingeredet, aber bestehen bleibt der Anspruch auf ein solches Recht und
gegebenenfalls, falls nämlich der Zusammenhang ein Bedürfnis erweckt, dessen Ver-
wirklichune.
Auf Grund der vorstehend angegebenen Definition enthält Wundt
den genossenschaftlichen politischen Organisationen den Begriff des
Staates vor. Er verfährt darin von seinem Standpunkt aus folgerichtig,
weil nach seiner Annahme zwei wesentliche Eigenschaften des Staates,
nämlich Autonomie nach außen und Suprematie nach innen, der genos-
senschaftlichen Organisationsform ganz oder überwiegend abgehen.
Jellinek umgekehrt dehnt den Begriff des Staates aus seiner Anschau-
ung heraus ebenso folgerichtig auch auf diese Form aus. Er geht für seinen
Begriff aus von dem Begriff der Kollektiv- oder Verbandseinheit, worun-
ler er „organisierte, aus Menschen bestehende Zweckeinheiten versteht“.
Von anderen Verbandseinheiten unterscheidet sich der Staat durch die
“ Bruno Schmidt, Der Staat, Leipzig 1896. S. 51.