Staat und Gesellschaft,
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terscheiden und die beiden speziellen Typen sowie den allgemeinen
Typus der politischen Organisation sauber voneinander zu trennen. Defi-
nitionen für alle drei Begriffe können nur in dem Maße Anspruch auf
Richtigkeit und Zuverlässigkeit haben, in dem ihre Bildung Hand in Hand
geht mit empirischen Einzeluntersuchungen.
Unserer soziologischen Betrachtungsweise gemäß fassen wir den Staat (im weiteren
Sinne) als „politische Gruppe“ auf. Dabei ist natürlich zu beachten, daß diese Gruppe
sine Reihe fester Formen (eben die staatlichen Institutionen) als zugehörig in sich ent-
hält. Diese sind in unserm Begriff natürlich mitgedacht. Man kann diese festen
Formen aber auch im Denken isolieren. Je nach dem man dieses tut oder unter-
läßt, also sie für sich allein denkt oder sie eingebettet denkt in den vollen Lebens-
prozeß der Gruppe, entstehen zwei verschiedene Begriffe vom Staate, von denen der
eine sich auf ein unpersönliches Objektivgebilde, der andere auf ein überpersönliches
und unpersönliches Gebilde bezieht. Für den ersten Begriff ist der Staat eine feste
Ordnung, eine bloße Form, die ihren Trägern oder ihrem Substrat gegenübergestellt
und von ihm geschieden wird. In diesem Sinne kann man sagen: der Staat verlangt
Gehorsam, oder von der Entwicklung des preußischen Staates sprechen, indem man
dabei an seine Rechtsordnung, seine Verwaltung und sein Behördenwesen denkt.
Zweitens kann das Substrat mitgedacht, also die volle Gruppe gemeint sein. Auch
in diesem Sinne kann man von einer Geschichte des preußischen Staates sprechen,
falls man dabei z. B. an die Zustände der Demütigung und der Erhebung denkt. In
diesem Fall ist an die Menschen in ihrem Zustande der Gruppeneinheit gedacht, so-
weit sie den Willen zum Staate haben, soweit sie also politische Menschen sind —
also an die politische Gruppe gedacht. Dieser zweite Begriff des Staates ist ein
Gegenstandsbegriff, während der erste ein Relationsbegriff ist. Der zweite Begriff
kann enger und weiter gefaßt werden. Einen besonders weiten Inhalt hat ihm be-
kanntlich Kjellen gegeben, indem er in den Begriff des Staates außer der politischen
Organisation alle nationalen Kräfte dieses Substrates und darüber hinaus sogar auch
die Boden- und Naturschäge einschließt. Man kann ferner in dem Begriff die Tat-
sache der politischen Organisation mehr oder weniger betonen. Falls man sie zurück-
treten läßt (also z. B. an die Schicksale eines Staates im Verhältnis zu anderen Staaten
denkt), so fällt der so gefaßte Begriff mit dem früher ($ 43,,) entwickelten Begriff
der Staatsnation zusammen.
2. Im Vorübergehen werfen wir hier einen Blick auf das bekannte
Korrelatgebilde des Staates, das als „Gesellschaft“ (im besonderen Sinn)
bezeichnet wird. Die Gesellschaft bedeutet als Gegenbegriff zum
Staat das menschliche Substrat des Staates in seinem außerstaatlichen
sozialen Sein und Leben oder in seinen „freien“ Wechselwirkungen. So
ist die Gesellschaft z. B. Träger der Moral, deren Pflege und Erhaltung
eben auf Wechselwirkungen zwischen den Einzelnen beruht. In einem
ähnlichen Sinne sprechen wir z. B. von den Stügen der Gesellschaft oder
von der Gesellschaftsordnung als einer Ordnung, die auf einem Kollektiv-
willen der Gesellschaft beruht. Ähnlich wird die Armut vom Staate be-
kämpft durch gesetglich begründete Maßregeln, d. h. durch Anwendung
der Rechtsordnung, von der Gesellschaft aber teils durch impulsive frei-