Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

Frühzeitig brach sich die Erkenntnis Bahn, dass die 
Bestrafung Unmündiger ausschließlich von dem Zweckmäßig- 
keitsgedanken der Besserung getragen werden müsse; nur, 
dass das geltende Strafgesetz für die Anwendung dieser 
ganz richtigen Grundsätze sehr einschränkende Bestimmungen 
normiert. 
Bloß für Unmündige, die wohl das zehnte nicht aber 
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und nur bei Ver 
übung eines Verbrechens hat eine strafgesetzlich normierte 
besondere Bestrafung einzutreten, deren Vollzug eine sehr 
bedeutende Ähnlichkeit mit jenem aufweist, zu dessen Durch 
führung in unseren Tagen die besonderen Jugendabthei 
lungen geschaffen wurden. Jedoch außerhalb der Alters 
grenze von 11 und 14 Jahren, sowie auf Vergehen unb Über 
tretungen dehnt sich die in den §§ 269—272 normierte be 
sondere Bestrafung nicht aus; sie occupiert, zumal sie auf 
eine Minimaldauer von 6 Monaten bemessen ist, ein 
nur sehr bescheidenes Gebiet der Wirksamkeit. Aber selbst 
in dieser Einschränkung hätten die hier statuierten Normen 
zur Errichtung besonderer „Jugendstrafanstalten" für Un 
mündige führen sollen und führen müssen, wenn man dar 
auf bedacht gewesen wäre, jene Bestimmungen bezüglich der 
„Verschließung an abgesonderten Verwahrungsorten, der Zu 
weisung zweckentsprechender Arbeiten und der Einführung 
eines geregelteil Unterrichts" auch wirklich in Ausführung 
zu bringen. 
Wir sind nämlich der Anschauung, dass dem Erforder 
nisse eines „abgesonderten Verwahrungsortes" nicht dadurch 
genügt werden kann, dass man den Unmündigen die Frei 
heitsstrafe in Einzelnhaft abbüßen lässt, sondern es be 
darf hierzu eines ganz abgesonderten, von dem gewöhn 
lichen Gefängnisse örtlich getrennten Raumes. Ein 
solcher „Verwahrungsort" kann mit dem „Gefangenhause" 
im Sinne des § 244, in welchem die Strafen des Arrestes 
zu verbüßen sind, nicht identificiert werden; er ist bent 
Sinne und Wortlaute des § 270 nach, etwas hievon Ver 
schiedenes. 
Mit einer bloßen Cinz e ln ha ft, die gegen den Un 
mündigen verfügt wird, ist der Bestimmung des Gesetzes 
nicht entsprochen, weil die Einzelnhaft nach § 253 als eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.