Frühzeitig brach sich die Erkenntnis Bahn, dass die
Bestrafung Unmündiger ausschließlich von dem Zweckmäßig-
keitsgedanken der Besserung getragen werden müsse; nur,
dass das geltende Strafgesetz für die Anwendung dieser
ganz richtigen Grundsätze sehr einschränkende Bestimmungen
normiert.
Bloß für Unmündige, die wohl das zehnte nicht aber
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und nur bei Ver
übung eines Verbrechens hat eine strafgesetzlich normierte
besondere Bestrafung einzutreten, deren Vollzug eine sehr
bedeutende Ähnlichkeit mit jenem aufweist, zu dessen Durch
führung in unseren Tagen die besonderen Jugendabthei
lungen geschaffen wurden. Jedoch außerhalb der Alters
grenze von 11 und 14 Jahren, sowie auf Vergehen unb Über
tretungen dehnt sich die in den §§ 269—272 normierte be
sondere Bestrafung nicht aus; sie occupiert, zumal sie auf
eine Minimaldauer von 6 Monaten bemessen ist, ein
nur sehr bescheidenes Gebiet der Wirksamkeit. Aber selbst
in dieser Einschränkung hätten die hier statuierten Normen
zur Errichtung besonderer „Jugendstrafanstalten" für Un
mündige führen sollen und führen müssen, wenn man dar
auf bedacht gewesen wäre, jene Bestimmungen bezüglich der
„Verschließung an abgesonderten Verwahrungsorten, der Zu
weisung zweckentsprechender Arbeiten und der Einführung
eines geregelteil Unterrichts" auch wirklich in Ausführung
zu bringen.
Wir sind nämlich der Anschauung, dass dem Erforder
nisse eines „abgesonderten Verwahrungsortes" nicht dadurch
genügt werden kann, dass man den Unmündigen die Frei
heitsstrafe in Einzelnhaft abbüßen lässt, sondern es be
darf hierzu eines ganz abgesonderten, von dem gewöhn
lichen Gefängnisse örtlich getrennten Raumes. Ein
solcher „Verwahrungsort" kann mit dem „Gefangenhause"
im Sinne des § 244, in welchem die Strafen des Arrestes
zu verbüßen sind, nicht identificiert werden; er ist bent
Sinne und Wortlaute des § 270 nach, etwas hievon Ver
schiedenes.
Mit einer bloßen Cinz e ln ha ft, die gegen den Un
mündigen verfügt wird, ist der Bestimmung des Gesetzes
nicht entsprochen, weil die Einzelnhaft nach § 253 als eine