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Hinzu kommen nun auch noch praktische Gründe, auf die wir jedoch
nicht näher eingehen können; beispielsweise sei die Furcht vor einem
Betrug erwähnt, indem eine Gesellschaft mit mehreren Zweigen sich
verleiten lassen könnte, eine Zeitlang durch Kunstgriffe Verluste in
der einen oder der anderen Abteilung zu verschleiern; oder das
Solidaritätsgefühl der Versicherten in einem Versicherungszweige
könnte sich den Versicherten eines anderen Zweiges gegenüber geltend
machen.
381. Wie bereits im $ 370 gesagt, ist die Bedingung dafür, auf
statistischem Wege die Größe der Prämien und der erwarteten Aus-
gaben berechnen zu können, die, daß man aus den für das Eintreffen
eines Schadens entscheidenden Ursachen wirklich alle solchen, die
als Gemeinursachen zu betrachten sind, hat ausscheiden können, so daß
lie Abweichungen von der Erwartung, die im allgemeinen das
Resultat sein wird, mit hinlänglich guter Annäherung als zufällig und
als dem Gesetz der großen Zahl unterworfen betrachtet werden
können. Gegen Verluste, die von dieser Art Abweichungen
stammen, kann man sich, wie oben gezeigt, durch Schaffung eines
Sicherheitsfonds oder mittels passenden Sicherheitszuschlags zu den
Prämien schützen. Ist dagegen z. B. die Sterblichkeit aus irgend-
einem Grunde einer dauernden Veränderung unterworfen,
lann werden die dabei verursachten Verluste leicht den mittleren
Fehler um ein Vielfaches übersteigen, also ganz außerhalb des Spiel-
saums für zufällige Abweichungen fallen. Auch der Zinsfuß kann
unberechenbaren Schwankungen unterliegen; diese können derartige
Verluste verursachen, daß sie eine größere Gefahr als selbst die
bedeutsamsten Veränderungen in der Sterblichkeit für die Solvenz
einer Gesellschaft bedeuten!). Es ist daher notwendig, stets die Voraus-
setzungen, auf denen die Tätigkeit der Gesellschaft fußt, zu unter-
suchen, und wenn sich anhaltende Veränderungen zeigen, dann muß
man durch zweckmäßige Veränderungen des Tarifs oder in anderer
Weise das Gleichgewicht herstellen. Man wird daher nie die Tarife
einer Versicherungsgesellschaft ein für allemal festlegen können
(wäre dies der Fall, dann ließe sich ja z. B. eine überall und zu
allen Zeiten verwendbare Sterbetafel beschaffen, und das hält jetzt
doch niemand mehr für möglich); denn eine Versicherungsgesellschaft,
lie einen auf Grund einer alten Tafel berechneten Tarif anwenden
') Vgl. J. Pedersen, Om et Livsforsikringsselskabs @konomi, I. Teil Koben-
Qayn 1915, II. Teil. Kobenharvn 1922.