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Silber) nach den Art. 195, 196, 197 und Art. 148,
Punkt 6 des Tarifs;
b) jeder Art, ausser den unter lit. a dieser
Anmerkung genannten, auch mit Beimischung
von Seide oder unechtem Gold oder Silber, mit
2 Rbl., für das Pfund.
Anmerkung 2. Die auf Karton auf
geklebten oder in broschierte (eingebundene)
Bücher eingeklebten Muster von Geweben usw.
in kleinen Stücken werden nach Art. 177, Punkt 4
(als Buchbinderarbeiten) verzollt.
Vertragsgemäss (u. Fr.): Anmerkung. Muster
von Geweben und Erzeugnissen jeder Art, welche
nicht das Aussehen und den Charakter von Waren
haben, fallen unter diesen Artikel (218), auch
wenn sie auf Karten befestigt, geheftet oder ein
gebunden sind.
Als Muster werden nur solche Stoffabschnitte ver
zollt, die als Muster dienen sollen, und die nicht nur in der
Länge, sondern auch in der Breite weniger als einen Arschin
haben (C. 87, Nr. 3358).
In Abänderung und Ergänzung der C. 87, Nr. 3358 und
13 242 und C. 99, Nr. 1998 und 6729 bringt das Zolldepartement
zur Kenntnis des Zollressorts, dass durch eine vom Finanz
minister bestätigte Verfügung der besonderen Kommission
für Angelegenheiten der Anwendung des Tarifs für den dem
Art. 218 des Tarifs entsprechenden zollfreien Einlass aus dem
Auslande als Muster eintreffender Abschnitte von Geweben,
sowie von Tüll, Spitzen, Band, Posamentierarbeiten und
dergl. Fabrikate folgender Modus festgestellt ist:
Abschnitte von Geweben, Tüll, Spitzen, Band, Posa
mentierarbeiten und ähnlichen Fabrikaten, die in der Länge
und in der Breite weniger als eine Arschin messen, können nur
in dem Fall nach Art. 218 zollfrei durchgelassen werden,
wenn sie nach Ansicht der Plenarversammlung des Zollamts
hinsichtlich ihrer Grösse, Menge und Verschiedenartigkeit
in Material, Zeichnung und Farbe keinen Zweifel darüber lassen,
dass sie als Muster dienen sollen. Ist die Plenarversammlung
dagegen der Ansicht, dass die fraglichen Abschnitte das
Aussehen und den Charakter von Waren haben, d. h. als
Handelsartikel und für gewerbliche Zwecke dienen
können, so sind sie nicht als Muster von Stoffen und Fabri
katen zu behandeln, sondern nach dem Material den ent
sprechenden Artikeln des Tarifs gemäss zu verzollen. Aus
nahmsweise können Abschnitte von Geweben und anderen
Fabrikaten von höchstens einer Arschin Länge und Breite,
selbst wenn sie vom Zollamt nach Aussehen und Eigenschaft
für Ware erklärt werden, nach Art. 218 zollfrei nur in folgenden
Fällen durchgelassen werden: 1) wenn die Abschnitte die
ausschliessliche Bestimmung haben, als Muster für die Wieder-,
gäbe der Zeichnungen auf Fabrikaten russischer Fabriken zu