Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Silber) nach den Art. 195, 196, 197 und Art. 148, 
Punkt 6 des Tarifs; 
b) jeder Art, ausser den unter lit. a dieser 
Anmerkung genannten, auch mit Beimischung 
von Seide oder unechtem Gold oder Silber, mit 
2 Rbl., für das Pfund. 
Anmerkung 2. Die auf Karton auf 
geklebten oder in broschierte (eingebundene) 
Bücher eingeklebten Muster von Geweben usw. 
in kleinen Stücken werden nach Art. 177, Punkt 4 
(als Buchbinderarbeiten) verzollt. 
Vertragsgemäss (u. Fr.): Anmerkung. Muster 
von Geweben und Erzeugnissen jeder Art, welche 
nicht das Aussehen und den Charakter von Waren 
haben, fallen unter diesen Artikel (218), auch 
wenn sie auf Karten befestigt, geheftet oder ein 
gebunden sind. 
Als Muster werden nur solche Stoffabschnitte ver 
zollt, die als Muster dienen sollen, und die nicht nur in der 
Länge, sondern auch in der Breite weniger als einen Arschin 
haben (C. 87, Nr. 3358). 
In Abänderung und Ergänzung der C. 87, Nr. 3358 und 
13 242 und C. 99, Nr. 1998 und 6729 bringt das Zolldepartement 
zur Kenntnis des Zollressorts, dass durch eine vom Finanz 
minister bestätigte Verfügung der besonderen Kommission 
für Angelegenheiten der Anwendung des Tarifs für den dem 
Art. 218 des Tarifs entsprechenden zollfreien Einlass aus dem 
Auslande als Muster eintreffender Abschnitte von Geweben, 
sowie von Tüll, Spitzen, Band, Posamentierarbeiten und 
dergl. Fabrikate folgender Modus festgestellt ist: 
Abschnitte von Geweben, Tüll, Spitzen, Band, Posa 
mentierarbeiten und ähnlichen Fabrikaten, die in der Länge 
und in der Breite weniger als eine Arschin messen, können nur 
in dem Fall nach Art. 218 zollfrei durchgelassen werden, 
wenn sie nach Ansicht der Plenarversammlung des Zollamts 
hinsichtlich ihrer Grösse, Menge und Verschiedenartigkeit 
in Material, Zeichnung und Farbe keinen Zweifel darüber lassen, 
dass sie als Muster dienen sollen. Ist die Plenarversammlung 
dagegen der Ansicht, dass die fraglichen Abschnitte das 
Aussehen und den Charakter von Waren haben, d. h. als 
Handelsartikel und für gewerbliche Zwecke dienen 
können, so sind sie nicht als Muster von Stoffen und Fabri 
katen zu behandeln, sondern nach dem Material den ent 
sprechenden Artikeln des Tarifs gemäss zu verzollen. Aus 
nahmsweise können Abschnitte von Geweben und anderen 
Fabrikaten von höchstens einer Arschin Länge und Breite, 
selbst wenn sie vom Zollamt nach Aussehen und Eigenschaft 
für Ware erklärt werden, nach Art. 218 zollfrei nur in folgenden 
Fällen durchgelassen werden: 1) wenn die Abschnitte die 
ausschliessliche Bestimmung haben, als Muster für die Wieder-, 
gäbe der Zeichnungen auf Fabrikaten russischer Fabriken zu
	        
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