Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

276 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
schiffbaren Teile mehrere Staaten trennen oder durchlaufen (Art. C X), 
ausgedehnt. Die AAM haben aber nur dem Begehren der Tschecho 
slowakei auf Internationalisierung der Moldau von Trag (D Art. 331) 
und des Grenzlaufes der March und der Thaya (ö Art. 291) entsprochen, 
im übrigen aber der Forderung der österreichischen Delegation 
auf Einbeziehung der schiffbaren Teile der Drau, Save und Theiß 
als Nebenflüsse der internationalisierten Donau nicht erfüllt. Österreich 
wurde auf das allgemeine Abkommen der AAM verwiesen, das 
an die Stelle der vorläufigen Donauorduung der Friedensverträge treten 
soll und auf die „Gesamtheit oder einen Teil“ des (internationalisierten) 
Flußgebietes der Donau, ebenso wie auf die anderen Bestandteile des 
Flußgebietes angewendet werden könne, die mit ihm unter einem all 
gemeinen Gesichtspunkte zusammengefaßt werden können (Bericht 2, 372), 
„In Übereinstimmung mit allen früheren ähnlichen Fällen bezweckt 
die Schiffahrtsordnung auf diesen Flüssen lediglich die Gleichheit 
der Staatsangehörigen aller Nationen festzustellen und einem einzelnen 
Uferstaat zu verwehren, seine geographische Lage und die Tatsache, daß 
ein großer internationaler Verkehrsweg durch sein Gebiet geht, als wirt 
schaftliches oder politisches Druckmittel gegenüber 
den davon abhängigen Staaten zu benutzen“. In der Note der AAM an 
die österreichische Friedensdelegation vom 2. September 1919 (Bericht 2, 
368) wird es als unzulässig bezeichnet, daß „ein feindlicher Staat aus 
politischen Beweggründen und Empfindlichkeiten durch seine grund 
sätzliche Opposition den Abschluß von zum Wohle aller nützlichen Über 
einkommen verhindern könne.“ 
Die Ausführung des leitenden Grundsatzes hat allerdings unter der 
Zerfahrenheit des überlieferten Reohtszustandes, insbesondere hinsicht 
lich der Donau und der Vorsorge für die jungen, rings eingeschlossenen 
Staaten gelitten, „die ohne bestimmte Garantien ihre politische Un 
abhängigkeit gewonnen hätten, um wieder unter die wirtschaf t- 
liche Vormundschaft Deutschlands zu geraten“. Es soll bei der 
Erörterung der Bestimmungen über die Sicherung der wirtschaftlichen 
Lebensfähigkeit von dieser Einseitigkeit noch die Rede sein. In diesem 
Zusammenhänge wird vorerst die internationale Tragweite der Be 
stimmungen über die Internationalisiemng von Flußläufen erörtert werden. 
Zunächst kann anerkannt werden, daß die Friedensschlüsse im 
XII. Teile III. Kapitel dem Grundsatz, internationale Flußläufe den 
Völkern gleichmäßig zugänglich zu machen, zum Durchbruche verhelfen 
ist. Die Gleichstellung wird allen Mächten, d. h. deren Staatsangehörigen, 
Gütern und Flaggen, nicht bloß denen der AAM gewährleistet (D Art. 332, 
ö Art. 292). Gegenstand der Internationalisierung sind allerdings nur 
bestimmte geographisch abgegrenzte Flußteile Mitteleuropas. 
Es sind dies die E 1 b e von der Mündung der Moldau ab, die M o 1 d a u
	        
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