276 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
schiffbaren Teile mehrere Staaten trennen oder durchlaufen (Art. C X),
ausgedehnt. Die AAM haben aber nur dem Begehren der Tschecho
slowakei auf Internationalisierung der Moldau von Trag (D Art. 331)
und des Grenzlaufes der March und der Thaya (ö Art. 291) entsprochen,
im übrigen aber der Forderung der österreichischen Delegation
auf Einbeziehung der schiffbaren Teile der Drau, Save und Theiß
als Nebenflüsse der internationalisierten Donau nicht erfüllt. Österreich
wurde auf das allgemeine Abkommen der AAM verwiesen, das
an die Stelle der vorläufigen Donauorduung der Friedensverträge treten
soll und auf die „Gesamtheit oder einen Teil“ des (internationalisierten)
Flußgebietes der Donau, ebenso wie auf die anderen Bestandteile des
Flußgebietes angewendet werden könne, die mit ihm unter einem all
gemeinen Gesichtspunkte zusammengefaßt werden können (Bericht 2, 372),
„In Übereinstimmung mit allen früheren ähnlichen Fällen bezweckt
die Schiffahrtsordnung auf diesen Flüssen lediglich die Gleichheit
der Staatsangehörigen aller Nationen festzustellen und einem einzelnen
Uferstaat zu verwehren, seine geographische Lage und die Tatsache, daß
ein großer internationaler Verkehrsweg durch sein Gebiet geht, als wirt
schaftliches oder politisches Druckmittel gegenüber
den davon abhängigen Staaten zu benutzen“. In der Note der AAM an
die österreichische Friedensdelegation vom 2. September 1919 (Bericht 2,
368) wird es als unzulässig bezeichnet, daß „ein feindlicher Staat aus
politischen Beweggründen und Empfindlichkeiten durch seine grund
sätzliche Opposition den Abschluß von zum Wohle aller nützlichen Über
einkommen verhindern könne.“
Die Ausführung des leitenden Grundsatzes hat allerdings unter der
Zerfahrenheit des überlieferten Reohtszustandes, insbesondere hinsicht
lich der Donau und der Vorsorge für die jungen, rings eingeschlossenen
Staaten gelitten, „die ohne bestimmte Garantien ihre politische Un
abhängigkeit gewonnen hätten, um wieder unter die wirtschaf t-
liche Vormundschaft Deutschlands zu geraten“. Es soll bei der
Erörterung der Bestimmungen über die Sicherung der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit von dieser Einseitigkeit noch die Rede sein. In diesem
Zusammenhänge wird vorerst die internationale Tragweite der Be
stimmungen über die Internationalisiemng von Flußläufen erörtert werden.
Zunächst kann anerkannt werden, daß die Friedensschlüsse im
XII. Teile III. Kapitel dem Grundsatz, internationale Flußläufe den
Völkern gleichmäßig zugänglich zu machen, zum Durchbruche verhelfen
ist. Die Gleichstellung wird allen Mächten, d. h. deren Staatsangehörigen,
Gütern und Flaggen, nicht bloß denen der AAM gewährleistet (D Art. 332,
ö Art. 292). Gegenstand der Internationalisierung sind allerdings nur
bestimmte geographisch abgegrenzte Flußteile Mitteleuropas.
Es sind dies die E 1 b e von der Mündung der Moldau ab, die M o 1 d a u