64 BI. Arbeitsschutzbestimm. d. GO. (Titel III u. VII)
Anmerkung:
8 41b GO. soll ersetzt werden durch 8 30 des Arbeitsschutz—
gesetzes (vergl. Teil D).
8*42 b. Abs. 5. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffent⸗
lichen Orten oder ohne vorgaͤngige Bestellung von Haus
zu Haus Gegenstände nicht seilbieten. In Orten, wo ein
derartiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist, darf
die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeitab—
—9 welche in einem Kalenderjahre zusammen vier
ochen nicht überschreiten dürfen, gestaätten.
Anmerkung:
8 42b Abs. 5 soll ersetzt werden durch 8 23 Absätze 3, 7 des
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).
2. Arbeitsschutzbestimmungen aus Titel III
GewerbebetriebimUmherziehen) der Gewerbeordnung
8 55 a. An Sonn⸗ und Festtagen (8 105 4 Abs. 2) ist
der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter 8 55
Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der
im 8 42 b bezeichneten Personen verboten.
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungs⸗
behörde zugelassen werden. Der Bundesrat ist ermächtigt,
über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen
—ã— zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu
erlassen.
Anmerkung:
1. Die angeführten 88 55 und 42b behandeln Waren feil⸗
hieten, Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen
Personen als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten als in
offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, gewerb—
liche Leistungen anbieten.
2. 8 55 4 GO. soll ersetzt werden durch 8 34 des Arbeits⸗
schutzgesetzes (vergl. Teil Dj.
862 Abs. 3. Die Mitführung von Kindern unter
14 Jahren zu gewerblichen Zwecken ist verboten.
Anmerkung:
862 Abs. 3 GO. soll ersetzt werden durch 8 28 Absätze 3,7
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).