Full text: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

64 BI. Arbeitsschutzbestimm. d. GO. (Titel III u. VII) 
Anmerkung: 
8 41b GO. soll ersetzt werden durch 8 30 des Arbeitsschutz— 
gesetzes (vergl. Teil D). 
8*42 b. Abs. 5. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an öffent⸗ 
lichen Orten oder ohne vorgaͤngige Bestellung von Haus 
zu Haus Gegenstände nicht seilbieten. In Orten, wo ein 
derartiges Feilbieten durch Kinder herkömmlich ist, darf 
die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeitab— 
—9 welche in einem Kalenderjahre zusammen vier 
ochen nicht überschreiten dürfen, gestaätten. 
Anmerkung: 
8 42b Abs. 5 soll ersetzt werden durch 8 23 Absätze 3, 7 des 
Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D). 
2. Arbeitsschutzbestimmungen aus Titel III 
GewerbebetriebimUmherziehen) der Gewerbeordnung 
8 55 a. An Sonn⸗ und Festtagen (8 105 4 Abs. 2) ist 
der Gewerbebetrieb im Umherziehen, soweit er unter 8 55 
Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 fällt, sowie der Gewerbebetrieb der 
im 8 42 b bezeichneten Personen verboten. 
Ausnahmen können von der unteren Verwaltungs⸗ 
behörde zugelassen werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, 
über die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen 
—ã— zugelassen werden dürfen, Bestimmungen zu 
erlassen. 
Anmerkung: 
1. Die angeführten 88 55 und 42b behandeln Waren feil⸗ 
hieten, Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen 
Personen als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten als in 
offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, gewerb— 
liche Leistungen anbieten. 
2. 8 55 4 GO. soll ersetzt werden durch 8 34 des Arbeits⸗ 
schutzgesetzes (vergl. Teil Dj. 
862 Abs. 3. Die Mitführung von Kindern unter 
14 Jahren zu gewerblichen Zwecken ist verboten. 
Anmerkung: 
862 Abs. 3 GO. soll ersetzt werden durch 8 28 Absätze 3,7 
des Arbeitsschutzgesetzes (vergl. Teil D).
	        
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