76 B J. Arbeitsschutzbestimmungen der GO. (CTitel VII)
Eine Vor⸗ und Nachmittagspause braucht nicht ge—
whrt werden, sofern die jugendlichen Arbeiter nglich
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die
Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Ar—
beitszeit am Vor⸗ und Naͤchmittag je vier Stunden nicht
übersteigt.
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern
eine Beschäftigung in dem Betrieb überhaupt nicht und
der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestaltet
werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Belriebes,
in welchen jugendage Arbeiter beschäftigt sind, für die
Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der
Ausenholt im Freien nicht tunlich und andere geeignete
Aufenthaltsräume ohne unverhälinismäßige Schwierig-
lkeiten nicht beschafft werden können.
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den
jugendlichen Arbeitern eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens elf Stunden zu gewähren.
An Sonn⸗ und Festtagen sowie während der von dem
ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen⸗ und Kon—
firmanden⸗, Beicht⸗ und ngennnunterrigt bestimmten
eneen dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt
erden.
1.
An merkung:
Die Absätze 2 und 4 sind durch Ziffer VAbs. 3 der An—
ordnung über die Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter
(vergl. Teil AII) geändert.
Es sollen ersetzt werden
*136 Abs. 1,2, 3 GO. durch 88 17, 18, 19 des Arbeits⸗
schutzgesetzes, 9
Abs. 4 durch 8 35 (vergl. Teil D).
2.
8 137
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von
acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens und am Sonnabend
sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr
nachmittags beschäftigt werden.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer
von zehn Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn⸗
und Festtage acht Stunden nicht überschreiten.
igge den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen
eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.