Object : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  III  der  Anleitung  Sinnt.  40.

Ebenso  verhält  sich  die  Sache,  wenn  der  Grund  der  Leistung  in
einer  sonstigen  Verpflichtung  als  derjenigen  zur  Lohnzahlung
liegt,  z.  B.:  Ein  durch  einen  Eisenbahnunfall  beschädigter  Bahnarbeiter,  den
die  Eisenbahnverwaltung  auf  Grund  des  Haftpflichtgesetzes  zu  entschädigen
hatte,  ist  mit  dieser  übereingekommen,  daß  er  bis  zu  seinem  Tode  täglich
einen  gewissen,  im  Anschluß  an  den  bisher  bezogenen  Tagelohn  bemessenen
Betrag  bezieht  und  er  seinerseits  Handreichungen  nach  Maßgabe  der  geringen
Kräfte,  die  ihm  verblieben  sind,  aber  nicht  ausreichen,  um  ihm  die  Möglichkeit ­
  zu  verschaffen,  an  anderer  Stelle  mindestens  den  in  §.  4  Abs.  2  bezeichneten
Betrag  zu  verdienen,  leistet.
Dieselbe  Beurtheilung  haben  ferner  die  Fälle  zu  erfahren,  wo  der  Besitzer ­
  eines  Bauergutes  dieses  gegen  den  Anspruch  auf  ein  Altentheil  (Leibzucht)
  abgetreten  und  dabei  für  sich  die  Verpflichtung  übernommen  hat,  nach
Maßgabe  seiner  Kräfte  bei  der  Bewirthschaftung  dès  abgetretenen  Hofes  behilflich ­
  zu  sein.  Häufig  vorkommende  Fälle,  wo  der  Grund  der  Bezüge  nicht
in  einem  Lohnarbeitsverhältuisse  zu  finden  ist,  kommen  unter  Verwandten  vor
und  unter  diesen  nicht  wenige,  wo  es  sich  um  Personen  handelt,  bei  denen
die  im  §.  4  Abs.  2  bezeichnete  Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit  schon  eingetreten ­
  ist.  Vergl.  darüber  Anl.  IX  14  und  Sinnt.  dazu.
Zu  bemerken  ist  gegenüber  den  vorbezeichneten  Fällen,  daß  im  Zweifel,
also  wenn  nicht  die  Umstände  dafür  sprechen,  daß  einer  von  diesen  vorliegt,
die  Thatsache,  daß  die  in  der  Form  des  Lohnes  gewährten  Bezüge  mehr  als
ein  Drittel  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  ausmachen,
ist  als  ausreichend  für  den  Nachweis  der  für  das  Eintreten  der  Versicherungspflicht ­
  genügenden  Erwerbsfähigkeit  zu  erachten  ist.  S.  Nev.Entsch.  Nr.  04
in  Sinnt.  Ill  38  S.  137.
4«.  Wie  bereits  in  Sinnt.  Ill  1  S.  71  hervorgehoben  ist,  sind  die  im  Sinne
des  §.  4  Abs.  2  des  I.  u.  A.V.G.  erwerbsunfähigen  Personen  auch  von  der
freiwilligen  Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Versicherungsverhältnisses
ausgeschlossen.  Es  ergiebt  sich  das  aus  dem  in  Sinnt.  III  31  S.  129  ff.  Gesagten.
Vergi.  Erlaß  des  Gr.  hessischen  Finanzministeriums  vom  14.  Mai  1891,
Arb.Vers.  VIII.  Ş.  421  unter  c:  „In  dem  §.  117  ist  allerdings  nicht  (wie  in
§-  8  hinsichtlich  der  Selbstversicherten  geschehen)  auf  den  §.  4  Abs.  2  Bezug
genommen,  doch  kann  nach  dem  Sinne  des  Gesetzes  davon  ausgegangen
werden,  daß  mit  dem  Eintritte  der  in  §.  4  Abs.  2  bezeichneten  Erwerbsunfähigkeit ­
  auch  die  Bcfugniß,  von  dem  §.  117  Gebrauch  zu  machen,  aufhört,
was  namentlich  wegen  der  Vollendung  der  Wartezeit  von  Wichtigkeit  ist."
(Die  gleiche  Ansicht  vertreten  Rosin,  Arbeiterversicherung  I.  470  Sinnt.  21,  und
Freund,  Kommentar  Sinnt.  2  zu  §.  4  S.  9,  die  entgegengesetzte  N  eukamp
in  der  Arbeiterversorgung  Vili.  S.  235.)  Das  Neichs-Versichcruugsamt  kommt
in  seiner  Nev.Entsch.  vom  24.  Oktober  1892  Nr.  108  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892
S.  141)  in  einer  Altersrentensache,  in  welcher  das  Schiedsgericht  angenommen
hatte,  daß  der  Antragsteller,  welcher  die  nach  §.  157  des  I.  u.  Ä.V.G.  erforderliche ­
  Wartezeit  bis  zum  Eintritte  seiner  dauernden  Erwerbsunfähigkeit
nicht  erfüllt  hatte,  diesen  Mangel  durch  nachträgliche  Beibringung  einer  entsprechenden ­
  Slnzahl  von  Doppclmarken  heilen  könne,  zu  dem  gleichen  Ergebnisse. ­
  „Es  beruht  aus  Rcchtsirrthum,  wenn  das  Schiedsgericht  auch  dem
Erwerbsunfähigen  die  Fähigkeit  beilegt,  eine  freiivillige  Fortsetzung  der  Versicherung ­
  gemäß  §.  117  des  I.  u.  A.V.G.  zu  bewirken.  Slus  der  Begründung
zu  den  §§.  94  bis  96  des  Gesetzentwurfs  (Stenographische  Berichte  über  die
Verhandlungen  des  Reichstags  7.  Legislaturperiode  IV.  Session  1888'89
4.  Bd.  S.  94)  ergiebt  sich,  daß  man  bei  Erlaß  der  im  §.  117  enthaltenen
Bestimmung  nur  an  die  Fälle  zeitweiliger  Slrbeitslosigkeit,  sowie  an  diejenigen
Personen  gedacht  hat,  welche  „ihre  die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung ­
  mit  einer  anderen  Lebensstellung  vertauscht  haben".  Wenn  in  jener
            
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