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Zuständigkeit und Lastenverteilung auf dem Gebiete des Wegewesens (Bau u. Unterhaltung)
Großbritannien ..
Frankreich ......
Ataa
Leitung des Wegebaues, soweit Finanzierung aus dem
De Ministerium unterstellten Wegebaufonds statt
findet.
Subventionen an nachgeordnete Verbände und da-
durch gesicherte Aufsicht über deren Wegewesen.
Jubventionen an Grafschaften bzw, Stadtgraischaften
für Wego I. Klasse 50 vH der Kosten
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Leitung und Durchführung bei Staatsstraßen
Zum Teil beauftragt mit Leitung und Durchführung
bei Departementsstraßen
Lastenbeteiligung an Departementsstraßen in Höhe
von 17 bis 67 vH, abgestuft nach der Höhe des
Steuerwertes
Nachgeordnete Gebietskörperschaften -
Leitung und Durehführung:
Wege I.u.II. Klasse: Grafschaften bzw. Stadtgrafschaften
Nicht klassifizierte Wege: Städte (boroughs) bzw.
städtische und ländliche Distrikte
asten: I, Klasse 50 vH, Staat
1I. Klasse 25 vH, Staat
Nicht klassifizierte Wege ausschließliche Last der städti-
schen und ländlichen Distrikte
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Departements
Leitung und Durchführung bei Departementsstraßen und
großen Vizinalverbindungswegen
Lasten: Departementsstraßen unter Beteiligung des
Staates. (Staat 17 bis 67 vH)
3roße Vizinalverbindungswege unter Beteiligung der Ge“
meinden in Höhe von höchstens 2/3
Beteiligung bei gewöhnlichen Vizinalwegen 1/2 von 15
bis 90 vH.
Gemeinden
Leitung und Durchführung bei gewöhnlichen Vizinal“
verbindungswegen
wästen: Beteiligung an großen Vizinalverbindungswege»
bis zur Höhe von 2/3
3ei gewöhnlichen Vizinalwegen Restausgaben nach Abzuf
der Beteiligung des Departements
Belgien .........
Leitung und Durchführung bei Staatsstraßen
Subventionen für Provinzialstraßen und Vizinalwege
Provinzen
Leitung und Durchführung bei Provinzialstraßen
‘Lasten der Provinzialwege nach Abzug der staatlichen
Subventionen, Subventionen an (Gemeinden f
Viz nalwege
Gemoinden
Leitung und Durchführung bei Vizinalwegen .
Lasten: Ausgaben für Vizinalwege nach Abzug der Pr”
vinziellen und stagtlichen Subventionen
na
Halieh .........,
Leitung und Durchführung bei Staatsstraßen
(Straßen I. Ordnung)
Lasten: Staatsstraßen !/2 der Ausgaben, Rest Last
der Provinzen
Provinzen
Leitung und Durchführung bei Straßen II, u. II. Ordnung
Lasten: Bei Staatsstraßen 50 vH der Ausgaben
Bei Straßen II. Ordnung 75 vH der Ausgä)en
Bei Straßen II. Ordnung 50 vH der Ausg®
Gemeinden
‚ Leitung und Durchführung bei Straßen IV. Ordnung n
Lasten: Bei Straßen II, Ordnung 25 vH der Ausg2Den
Bei Straßen III. Ordnung 50 vH der Aue an
Bei Straßen IVY. Ordnung 100 vH der Ausg#
Auf dem Gebiet des gewöhnlichen Arbeiterschutzes erwachsen den Gemeinden
kaum in einem Staat wesentliche Ausgaben, da überalll staatliche Gewerbeinspektionen
für diesen Zweck vorhanden sind. Der Schutz jugendlicher Arbeiter verlangt jedoch SO-
wohl in Großbritannien wie in Frankreich ihre Mitarbeit. Gewisse andere Zweige der AT-
beitsverwaltung, z. B. Arbeitsvermittlung und Schlichtung von Lohnstreitigkeiten, die
eine größere Rolle nur in Großbritannien spielen, werden hier vom Staat ausgeübt, evtl.
unter Beteiligung von lokalen Kommissionen mit Gemeindevertretern; in Frankreich
unterhält der Staat zentrale Arbeitervermittlungsstellen (auch im Ausland) und hat De-
partements und größere Gemeinden zur Errichtung von unentgeltlichen Arbeitsnach-
weisen verpflichtet. Die gemeindlichen Arbeits- und Finanzlasten sind gering.
Bei der eigentlichen Sozialen- und Gesundheitsfürsorge tritt in allen
Ländern der Staat zurück und beschränkt sich auf die Aufsicht und die Suhventionierung-