fullscreen: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Zuständigkeit und Lastenverteilung auf dem Gebiete des Wegewesens (Bau u. Unterhaltung) 
Großbritannien .. 
Frankreich ...... 
Ataa 
Leitung des Wegebaues, soweit Finanzierung aus dem 
De Ministerium unterstellten Wegebaufonds statt 
findet. 
Subventionen an nachgeordnete Verbände und da- 
durch gesicherte Aufsicht über deren Wegewesen. 
Jubventionen an Grafschaften bzw, Stadtgraischaften 
für Wego I. Klasse 50 vH der Kosten 
X » IL * 925 4 
Leitung und Durchführung bei Staatsstraßen 
Zum Teil beauftragt mit Leitung und Durchführung 
bei Departementsstraßen 
Lastenbeteiligung an Departementsstraßen in Höhe 
von 17 bis 67 vH, abgestuft nach der Höhe des 
Steuerwertes 
Nachgeordnete Gebietskörperschaften - 
Leitung und Durehführung: 
Wege I.u.II. Klasse: Grafschaften bzw. Stadtgrafschaften 
Nicht klassifizierte Wege: Städte (boroughs) bzw. 
städtische und ländliche Distrikte 
asten: I, Klasse 50 vH, Staat 
1I. Klasse 25 vH, Staat 
Nicht klassifizierte Wege ausschließliche Last der städti- 
schen und ländlichen Distrikte 
7 
Departements 
Leitung und Durchführung bei Departementsstraßen und 
großen Vizinalverbindungswegen 
Lasten: Departementsstraßen unter Beteiligung des 
Staates. (Staat 17 bis 67 vH) 
3roße Vizinalverbindungswege unter Beteiligung der Ge“ 
meinden in Höhe von höchstens 2/3 
Beteiligung bei gewöhnlichen Vizinalwegen 1/2 von 15 
bis 90 vH. 
Gemeinden 
Leitung und Durchführung bei gewöhnlichen Vizinal“ 
verbindungswegen 
wästen: Beteiligung an großen Vizinalverbindungswege» 
bis zur Höhe von 2/3 
3ei gewöhnlichen Vizinalwegen Restausgaben nach Abzuf 
der Beteiligung des Departements 
Belgien ......... 
Leitung und Durchführung bei Staatsstraßen 
Subventionen für Provinzialstraßen und Vizinalwege 
Provinzen 
Leitung und Durchführung bei Provinzialstraßen 
‘Lasten der Provinzialwege nach Abzug der staatlichen 
Subventionen, Subventionen an (Gemeinden f 
Viz nalwege 
Gemoinden 
Leitung und Durchführung bei Vizinalwegen . 
Lasten: Ausgaben für Vizinalwege nach Abzug der Pr” 
vinziellen und stagtlichen Subventionen 
na 
Halieh ........., 
Leitung und Durchführung bei Staatsstraßen 
(Straßen I. Ordnung) 
Lasten: Staatsstraßen !/2 der Ausgaben, Rest Last 
der Provinzen 
Provinzen 
Leitung und Durchführung bei Straßen II, u. II. Ordnung 
Lasten: Bei Staatsstraßen 50 vH der Ausgaben 
Bei Straßen II. Ordnung 75 vH der Ausgä)en 
Bei Straßen II. Ordnung 50 vH der Ausg® 
Gemeinden 
‚ Leitung und Durchführung bei Straßen IV. Ordnung n 
Lasten: Bei Straßen II, Ordnung 25 vH der Ausg2Den 
Bei Straßen III. Ordnung 50 vH der Aue an 
Bei Straßen IVY. Ordnung 100 vH der Ausg# 
Auf dem Gebiet des gewöhnlichen Arbeiterschutzes erwachsen den Gemeinden 
kaum in einem Staat wesentliche Ausgaben, da überalll staatliche Gewerbeinspektionen 
für diesen Zweck vorhanden sind. Der Schutz jugendlicher Arbeiter verlangt jedoch SO- 
wohl in Großbritannien wie in Frankreich ihre Mitarbeit. Gewisse andere Zweige der AT- 
beitsverwaltung, z. B. Arbeitsvermittlung und Schlichtung von Lohnstreitigkeiten, die 
eine größere Rolle nur in Großbritannien spielen, werden hier vom Staat ausgeübt, evtl. 
unter Beteiligung von lokalen Kommissionen mit Gemeindevertretern; in Frankreich 
unterhält der Staat zentrale Arbeitervermittlungsstellen (auch im Ausland) und hat De- 
partements und größere Gemeinden zur Errichtung von unentgeltlichen Arbeitsnach- 
weisen verpflichtet. Die gemeindlichen Arbeits- und Finanzlasten sind gering. 
Bei der eigentlichen Sozialen- und Gesundheitsfürsorge tritt in allen 
Ländern der Staat zurück und beschränkt sich auf die Aufsicht und die Suhventionierung-
	        
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