Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 695 
Steuerleistung, die indessen ungefähr dasselbe Resultat ergeben würde, geteilt, mit der 
Maßgabe jedoch, daß die Zahl der städtischen Abgeordneten niemals die Hälfte, und in 
denjenigen Kreisen, in welchen nur eine Stadt vorhanden ist, niemals ein Drittel der 
Gesamtzahl übersteigen darf; eine Einschränkung, die übrigens tatsächlich wenig ins 
Gewicht fällt, da fie bei Erlaß der Kreisordnung nur die Städte der Kreise Greifs— 
wald, Kalbe und Aschersleben traf, während in der großen Mehrzahl der Fälle die 
städtische Gesamtbevölkerung unter einem Drittel der Kreisbevölkerung bleibt, und die 
teils mit der überwiegenden Bedeutung, welche der Kreisverband für das platte Land 
hat, teils durch den Hinweis auf die größere Gleichartigkeit der städtischen Interessen 
gegenüber den Bedürfnissen der auf einer größeren Fläche zerstreut wohnenden ländlichen 
Bevölkerung gerechtfertigt wird. 
Die städtischen Abgeordneten werden dann auf die einzelnen Städte nach der 
Seelenzahl verteilt, so daß entweder eine einzelne Stadt einen oder mehrere Abgeordnete 
oder daß mehrere Städte zusammen einen Abgeordneten zu wählen haben; die Wahl 
erfolgt in jenem Falle durch Magistrat und Stadtverordnete in gemeinschaftlicher Sitzung; 
in diesem Falle durch Wahlmänner, welche wieder von Magistrat und Stadtverordneten, 
und zwar auf je 250 Einwohner, gewählt werden, und die ihrerseits unter Vorsitz des 
Landrats zur Abgeordnetenwahl zusammentreten. Wählbar ist jeder Einwohner der im 
Kreise belegenen Städte, welcher sich im Besitz des Bürgerrechts befindet. 
Die nach Abzug der städtischen Abgeordneten übrigbleibende Zahl fällt auf das 
platte Land und wird wiederum zwischen die Verbände der größeren Grundbesitzer 
und der Landgemeinden verteilt. Von einem Bevölkerungsmaßstabe konnte dabei 
von vornherein keine Rede sein; wohl aber hätte die Stimmenverteilung nach den Steuer— 
beträgen bemessen werden können, und zwar entweder in der Weise, daß der Gesamt— 
betrag der Kreisgrundsteuer halbiert und nun nach Analogie des Dreiklassensystems die— 
jenigen als zum Verbande der größeren Grundbesitzer gehörig betrachtet wären, welche 
zur ersteren Hälfte jener Gesamtsumme beitragen, oder aber in der Weise, daß zwar der 
Begriff des Großgrundbesitzes objektiv an einen gewissen Grundsteuerbetrag gebunden, 
dem Verbande diefer Großgrundbesitzer aber nur diejenige Stimmberechtigung beigelegt 
wäre, auf welche sie nach dem Gesamtbetrage der von ihnen gezahlten Grundsteuer im 
Verhältnis zu der Grundsteuer aller übrigen Anspruch gehabt hätten. Indessen stellte 
sich doch bei näherer Betrachtung heraus, daß bei Annahme des ersten Systems, trotz 
aller demselben etwa hinzugefügten Individual- und Arealkorrektive, der natürliche 
Begriff des Großgrundbesitzes, sofern dieser auf der Verschiedenheit der sozialen und 
wirtschaftlichen Verhältnisse beruht, geradezu vernichtet worden wäre, während das zweite 
System sich zu sehr von dem bisherigen Zustande entfernt haben würde. Deshalb hat 
man sich in wesentlicher Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage zuletzt entschlossen, 
zwar die Zugehörigkeit zum Verbande der größern Grundbesitzer an das objektive Kriterium 
eines bestimmten Grundsteuersatzes zu binden, diesem so gebildeten Verbande aber unter 
allen Umständen die Hälfte der auf das platte Land fallenden Kreistagsabgeordneten zu— 
zugestehen, einerlei ob die Summe der von diesen Besitzungen gezahlten Grundsteuer 
unter der Hälfte der Gesamtgrundsteuer des Kreises bleibt, vielleicht nicht einmal den 
vierten, ja fünften Teil derselben erreicht, oder, was aber nur sehr ausnahmsweise der 
Fall ist, diese Hälfte übersteigt. Das Kriterium der Zugehörigkeit zum Verbande der 
großen Grundbesitzer besteht aber der Hauptsache nach in der Entrichtung eines Betrags 
von mindestens 75 Talern an Grund- und Gebüudesteuer. (Die Regierung hatte 
ursprünglich einen Reinertrag bezw. Nutzungswert von 1000 Talern vorgeschlagen, also 
den Zenfus etwas höher normiert, der Graf Schwerin 1860 sogar einen Reinertrag 
von 2000 Talern, allerdings vor der Grundsteuerregulierung). Dabei wird das gesamte 
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises belegene Grundeigentum, ohne Rübhicht, 
ob dasselbe ein Ganzes bildet oder aus Parzellen besteht, berücksichtigt. In den Über— 
gangsbestimmungen ist jedoch vorgeschrieben, daß an Stelle dieses Betrags für die Pro— 
vinz Sachsen der Betrag von 100 Talern und für den Regierungsbezirk Stralsund der 
Betrag von 250 Talern' maßagebend sein soll. Endlich ist es den Provinziallandtagen
	        
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