fullscreen: Das Konkursverfahren

Die Verteilung der Konkursmasse. 
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findende Gläubigerversammlung (Schlußtermin) beschließt über 
die nichtverwertbaren Vermögensstücke. Eine rasche Konkurs- 
beendigung liegt in gleicher weise im Interesse des Gemeinschuld 
ners, dem durch den Konkurs mannigfache privat- und öffentlich- 
rechtliche Beschränkungen auferlegt sind, wie auch im Interesse 
der Konkursgläubiger, die ihre Schlußquote bald zu erhalten 
wünschen und erst nach Konkursbeendigung gegen den Gemein 
schuldner in sein neuerworbenes vermögen vollstrecken können. 
Buch zur Vornahme der Schlußverteilung hat der Verwalter die 
Genehmigung des Gläubigerausschusses einzuholen, sofern ein 
solcher eingesetzt ist. Die Vornahme der Schlußverteilung unter 
liegt aber noch außerdem der Genehmigung des Gerichts. 
Zur Nachtragsverteilung kommt es, wenn nach dem 
Vollzüge der Schlußverteilung Beträge, welche vom Konkursver 
walter zurückbehalten sind, für die Klasse frei werden, oder Be 
träge, welche aus der Klaffe gezahlt wurden, zur Klasse zurück 
fließen oder wenn nachträglich — nach der Schlußverteilung oder 
der Aufhebung des Verfahrens zur Konkursmasse gehörige Ver 
mögensstücke ermittelt werden. So ist beispielsweise Veranlassung 
zur Vornahme einer Nachtragsverteilung gegeben, wenn der Kon 
kursverwalter eine größere Zahlung aus der Konkursmasse ge 
leistet hat und sich nachträglich herausstellt, daß der Zahlungs 
empfänger überhaupt nichts zu fordern hatte, oder wenn nach 
träglich bekannt wird, daß dem Gemeinschuldner schon vor Kon 
kursbeginn eine auch jetzt noch vorhandene, nicht zur Klaffe ge 
zogene Erbschaft angefallen war, die er nicht ausgeschlagen hatte. 
Zur Vornahme einer nachträglichen Verteilung bedarf es der An 
ordnung des Konkursgerichts. Dieses schreitet selbstverständlich 
nur dann zur Anordnung einer Nachtragsverteilung, wenn die für 
die Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Klassebestandteile 
nicht so geringwertig sind, daß sich die Arbeit und die Kosten der 
Nachtragsverteilung nicht lohnen. 
v o r j e d e r v e r t e i l u n g hat der Verwalter einverzeichnis 
der bei ihr zu berücksichtigenden Forderungen auf der Gerichts 
schreiberei zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen und die 
Summe der Forderungen, sowie den zur Verteilung verfügbaren 
Klassebestand öffentlich bekannt zu machen. Bei Abschlagsvertei 
lungen hat der Verwalter den berücksichtigten Gläubigern auch 
den Prozentsatz mitzuteilen. Konkursgläubiger, deren Forderungen 
nicht festgestellt sind, und für deren Forderungen ein mit der Voll 
streckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein
	        
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