II. Die Organisation des deutschen Buchhandels. 21
aandels gefunden haben; nur so kann die Unterscheidung zwischen
einer Buchhändlerfirma einerseits und dem Auchbuchhändler sowie
dem bücherkaufenden Publikum anderseits restlos durchgeführt
werden. Auch hinsichtlich des Verlags bedarf es der sorgfältigen
Unterscheidung, welche Firma als Vollbuchhändler zu den buch-
händlerischen Verkehrseinrichtungen zugelassen oder als Kleinbetrieb,
Kommissionsverlag, Verlag im Nebenbetrieb hiervon auszuschließen ist
Die Bestimmungen des Börsenvereins lauten hierüber, wie folgt:
Grundsätze für die Neuaufnahme von Firmen
in das Börsenblatt und Adreßbuch.
I. Allgemeines.
Die Firma muß in Leipzig eine buchhändlerische Vertretung haben.
Die Firma muß sich zur Einhaltung der Verkehrsordnung und der Ver-
kaufsordnung durch Unterschrift einer Erklärung verpflichten.
Es muß ein angemeldeter Gewerbebetrieb als Buchhandlung vorliegen
(Verlags-, Zeitungsverlags-, Kommissions- und Sortimentsbuchhandlung,
Antiquariat, Kunst-, Landkarten-, Musikalienhandlung, Reisebuchhandlung,
Kolportagebuchhandlung. $ 2 Absatz 2 der Satzung).
Unselbständige Personen sind im allgemeinen von der Aufnahme aus-
geschlossen.
Ha. Für Sortiment.
Es muß bei bereits bestehenden Sortimenten und Antiquariaten ein Bücher-
lager (Klassiker, Geschenkliteratur, Jugendschriften, populäre und wissen-
schaftliche Literatur) vorhanden oder bei Neugründungen der Nachweis
der bevorstehenden Errichtung eines Lagers erbracht sein. Schulbücher,
Stadtpläne, Gesangbücher, überhaupt Artikel, die fast jede Papierhandlung
führt, sollen allein nicht genügen.
Versand- und Reisebuchhandlungen müssen, um als buchhändlerische Be-
iriebe angesehen zu werden, den Nachweis der geschäftlichen Verbindung
nit mehreren Verlegern erbringen.
Kolportagebuchhandlungen müssen nachweisen, daß sie mindestens fünf
Boten oder Kolporteure dauernd beschäftigen oder mindestens 20000 Mk.
Jahresumsatz haben, sowie ferner, daß sie mit mehreren Verlegern in
lauernder geschäftlicher Verbindung stehen.
Vereinsbuchhandlungen müssen den Nachweis erbringen, daß sie einen
geregelten buchhändlerischen Betrieb führen und ihren Gewinn nicht den
Ca der Satzung und der Ordnungen des Börsenvereins zuwider
abgeben.
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Ub. Für Verlag.
Die Verlagstätigkeit muß bereits erfolgt sein oder als unmittelbar bevor-
stehend nachgewiesen werden. Dabei soll der Verlag eines einzelnen
Buches von geringerem Umfange nicht genügen, bezw. nur dann, wenn
aine Fortsetzung der Verlagstätigkeit ersichtlich ist.
Selbstverlag, Kommissionsverlag und Verlag im Nebenbetriebe sollen als
Verlagstätigkeit nur gelten, wenn der Vertrieb auch durch das Sortiment
nachweislich erfolgt, und wenn mehrere Verlagsartikel vorhanden sind.
Die Verlagstätigkeit von Gesellschaften und Vereinen soll als solche nur
gelten, wenn ihre Erzeugnisse in der buchhändlerisch üblichen Weise ver-
trieben werden und die Verteilung des Gewinnes der Satzung und den
Irdnungen des Börsenvereins entspricht.
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