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Nr.2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Jannar 1923
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Reichsbetriebe oder Teile von solchen, die mit
Rücksicht auf ihren Wirtschaftszweck und ihren Um—
fang kaufmännisch eingerichtet sind, dürfen an Stelle
iner getrennten Veranschlagung der Einnahmen und
Ausgaben mit ihrem voraussichtlichen Endergebnis
in den Haushaltsplan aufgenommen werden, wenn
die Art des Betriebs ein Wirtschaften nach, Ein—
nahme- und Ausgabeansätzen des Haushaltsplans
nicht zuläßt.
Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind
unter Angabe der mutmaßlichen Einnahme- und
Ausgabebeträge zu erläutern. Soweit in diesen Be—
trieben planmäßige Beamte beschäftigt werden, sind
die erforderlichen Stellen im Haushaltsplan auf—
zuführen.
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zelnen Stellen und stellt den Entwurf des Reichs—
aushaltsplans auf. Dabei kann er Anmeldungen,
zie er nicht für begründet erachtet, nach Benehmen
nit den beteiligten Stellen ändern oder fortlassen.
Iber Fragen von grundsätzlicher oder sonst erheblicher
Hedeulung kann von den beteiligten Reichsministern
chon vor der Fertigstellung des Haushaltsplans jeder
Zeit die Entscheidung der Reichsregierung eingeholt
verden. Auf die Beschlußfassung der Reichs—
regierung sindet 821 Abs.3 Anwendung.
Verspätet eingehende Anmeldungen von Ausgaben
ürfen nur ausnahmsweise in den Entwurf ein—
gestellt werden.
821
Der Entwurf des Haushaltsplans wird durch die
Keichsregierung festgestellt.
Ausgaben und Vermerke, deren Aufnahme in den
Zaushaltsplan der Reichsminister der Finanzen ab—
selehnt hat, unterliegen der Beschlußfassung der
eichsreglerung auf Antrag des zuständigen Reichs—
ninisters, jedoch nur, wenn es sich um Angelegen—
seiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Be—
eutung handelt. Abweichungen von den An—
neldungen des Reichstagspräsidenten und des
Rechnungshofs sind vom Reichsminister der Finanzen
n jedem Falle der Reichsregierung ausdrücklich mit—
uteilen.
Durch den Haushaltsplan können Dienststellen
Mittel in der Weise überwiesen werden, daß die
VBerwendung der Mittel zwar für bestimmte Zwecke
zu erfolgen hat, ein Nachweis dem Rechnungshofe
gegenüber aber nur nach Maßgabe des 895 er—
ist (zur Selbstbewirtschaftung überwiesene
Mittel).
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In den Haushaltsplan dürfen nur solche Aus—
Jaben aufgenommen werden, die für die Aufrecht—
erhaltung der Reichsverwaltung oder zur Erfüullung
der Aufgaben und der rechtlichen Verpflichtungen des
Reichs notwendig sind.
Beschlietzt. die Ag gegendie Stimme
x Reichsministers der Finanzen, eine Ausgabe oder
inen Vermerk in den Entwurf des Haushaltsplans
inzustellen, so steht dem Reichsminister der Finanzen
in Widerspruchsrecht zu. Die Ausgabe oder der
hermerk darf alsdann in den Haushaltsplan nur auf—
senommen werden, wenn dies in erneuter Ab—
timmung von der Mehrheit sämtlicher Reichsminister
eschlossen wird und der Reichskanzler mit der Mehr—
jeit gestimmt hat.
Wenn der Haushaltsplan für den Reichstag von
»en Anmeldungen des Reichstagspräsidenten ab—
veicht, so ist, soweit dieser nicht der Abweichung zu—
gestimmt hat, dem Haushaltsplane der Entwurf eines
iach der Anmeldung des Reichstagspräsidenten auf—
gestellten Einzelplans beizufügen.
Für einen und
an verschiedenen
unschlagt werden.
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denselben Zweck sollen Mittel nicht
Stellen des Haushaltsplans ver—
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Die Unterlagen für die Aufstellung des Haus—
haltsplans für das kommende Rechnungsjahr sind
bon den einzelnen Stellen, deren Einnahmen und
Ausgaben in einem selbständigen Einzelplane (85)
beranschlagt werden, und zwar von den Reichs—
ministern für ihren Geschäftsbereich unter eigener
Verantwortlichkeit rechtzeitig festzustellen und dem
Reichsminister der Finanzen zu dem von ihm zu be—
stimmenden Zeitpunkt einzusenden.
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Der Entwurf des Haushaltsplans soll dem Reichs—
rat spätestens am 1. November, dem Reichstag
päteflens am 5. Januar vor Beginn des Rechnungs—
ahrs, für welches er gelten soll, zur Beschlußfassung
vorgelegt werden.
820
Der Reichsminister der Finanzen prüft unter
eigener Verantwortlichkeit die Vorlagen der ein—