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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 195
nichtgewerblicher Bodenbewirtschaftung (Einkünfte aus Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unter—
Land- und Forstwirtschaft) gehören auch Einkünfte nehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs an—
I. aus Tierzucht, zufehen ist, ihr Anteil am Geschäftsgewinne zuzüg—
0 sise 8 lich etwaiger besonderer Vergütungen, die der Ge—
— ue Semese und Obstbau, Baumschulen und sellschafter für Mühewaltungen im Interesse der
Samengeeche⸗ Gefellschaft für deren Rechnung bezogen hat.
3. aus Wein⸗ und Hopfenbau,;
4. aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft;
53. aus Torfstich und der Gewinnung von Steinen
und Erden,
es sei denn, daß es sich um einen selbständigen gewerb—
lichen Betrieb handelt.
(2) Zu den Einkünften aus dem Betriebe von Land—
und Forstwirtschaft gehören auch Einkünfte aus der
Ausübung der Jagd, soweit sie mit dem Betrieb einen
Land- oder Forffwirtschaft im Zusammenhange stehen
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(1) Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch
(Hewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
1. des Gewerbebetriebs als ganzen oder eines Teiles
des Gewerbebetriebs;
von Beteiligungen eines persöulich haftenden Ge—
sellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
(8 29 Nr. 2), von Anteilen eines Gesellschafters, der
als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
anzusehen ist (5 29 Nr. 3
(2) Für die Ermittlung des Gewinns im Sinne des
Abs. 1 gelten die Vorschriften der 88 12, 13 mit der
Maßgabe, daß der Veräußerungspreis mit dem Werte
zu vergleichen ist, der am Schlusse des vorangegangeneun
Steuerabschnitts der Veranlagung zugrunde gelegen
hat; hat der letzten Veranlagung ein Wert nicht zu—
zrunde gelegen, so tritt an seine Stelle der An—
chaffungs⸗ oder Herstellungspreis im Sinne des 819
Abs. 2. Bei der Gegenüberstellung bleibt der Wert des
Grund und Bodens insoweit außer Ansatz, als er bei
der Gewinnermittlung während der Geschäftsführung
nicht zu berücksichtigen ist.
(3) Der Veräußerung eines Gewerbebetriebs als
zganzen oder eines Teiles des Gewerbebetricbs (Abs.!
RXr. 1) steht es gleich, wenn Auteile an einer Erwerbs—
gesellschaft (Anteile einer G.m. b. H, Aktien, Kuxe,
Genußscheine oder ähnliche Beteiligungen sowie An—
wvartschaften auf solche Beteiligungen) veräußert wer—
den und der Veräußerer am Kapital der Gesellschaft
vesentlich beteiligt war. Eine wesentliche Beteiligung
liegt nur vor, wenn der Veräußerer oder seine An—
zehörigen im Sinne des 847 Abs.1 Nr. 2, 3 der
Reichsabgabenordnung unmittelbar oder durch Ver—
mittlung eines Treuhänders oder einer Erwerbsgesell—
schaft zusammen an der Gesellschaft zu mehr als einem
Viertel beteiligt sind oder innerhalb der letzten zehn
Jahre zu mehr als einem Viertel beteiligt waren. Satz J
zilt nicht, wenn die im Steuerabschnitte veräußerten
Anteile weniger als 2 vom Hundert des Kapitals der
Besellschaft ausmachen. Für die Ermittluug des Ge—
winus gilt die Vorschrift des 57 Abs.2 Nr. 2 mit
der Maßgabe, daß als Einnahmen der Veräußerungs-
preis und als Ausgaben neben den Werbungskosten der
nmuf die veräußerten Anteile entfallende Teil des An—
schaffungspreises anzusetzen ist.
(a) Der Veräußernug eines Gewerbebetriebs als
ganzen oder eines Teiles des Gewerbebetriebs (Abs.J
Nr. 1) steht es ferner gleich, wenn ein Gewerbebetrieb
aufgegeben wird. Hierbei ist für die Ermittlung des
Hewinns von den Veräußerungspreisen der einzelnen
dem Betriebe gewidmeten Gegenstände auszugehen. Für
Gegenstände, die nicht veräußert werden, tritt an Stelle
des Veräußerungspreises der gemeine Wert im Zeitpunkt
der Aufgabe. Waren an dem Gewexbebetriebe mehrere
Unternehmer (Mitunternehmer) beteiligt und erfolgt die
Aufgabe im Weage der Auseinanderseßung, so darf bei
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Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft sind einzubeziehen: J
1. der Wert der Nutzung der Wohnung des Unter—
nehmers, soweit ihr Umfang bei Betrieben gleicher
Art üblich ist;
die im Betrieb anfallenden Einkünfte aus Rechten
an Grundstücken, aus Gefällen sowie aus solchen
Nechten, auf welche die Vorschriften des bürger—
fichen Rechtes über Grundstücke Anwendung finden.
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(4) Werden von den Steuerpflichtigen über den Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft ordnungsmäßige, den
Reinertrag nachweisende Bücher geführt, so ist der Ge—
winn auf Grund der Abschlüsse dieser Bücher zu ermit—
teln; die Bücher gelten vorbehaltlich der Prüfung ihres
Inhalts als ordnungsmäßig, wenn sie
alle geschäftlichen Vorgänge des Betriebs, nach be—
stimmten Grundsätzen geordnet, mit ihrem Geld—
wert in Erscheinung bringen, insbesondere auch die
Beziehungen des Betriebsunternehmers zum Be—
trieb (Eigenverbrauch, Entnahmen, Zuschüsse zum
Betrieb aus anderen Vermögensbestandteilen) fort—
laufend verzeichnen;
auf Grund einer jährlichen Inventur die Ande—
rung der einzelnen Bestandteile des im Betriekt
angelegten Vermögens darstellen.
(2) Der Neichsminister der Finanzen kann im Be—
nehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und
Landwirtschaft nähere Bestimmungen darüber erlassen,
ob und inwieweit eine Büchführung aemäß Abs. Jan—
zuerkennen ist.
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2. Gewerbebetrieb
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Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch:
1. Einkünfte aus bergbaulichen Unternehmungen,
bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kom—
manditgesellschaft auf Aktien die Vergütungen
(Tantiemen) sowie die Gewinnanteile dieser Ge—
sellschafter, welche auf ihre nicht auf das Grund
kapital gemachten Einlagen entfallen;
bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen