196 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
sedem einzelnen nicht mehr angesetzt werden, als der Verzinsung des der inländischen Zweigniederlassung
zjemeine Wert der Gegenstände, die er bei der Aus- zewidmeten Kapitals. Als Kapital im Sinne dieser
inandersetzung erhalten hat. Lorschrift gilt außer dem Anlagekapital auch das
imlaufende Betriebskapital, insbesondere Waren, Er—
eugnisse und Vorräte. Die Vorschrift findet auch
dann Anwendung, wenn nach den Maßnahmen der
veschäftsleitung der Gewinn zwischen der inländischen
Zweigmniederlassung und dem ausländischen Haupt—⸗
unternehmen anderweit verteilt wird.
(2), Der Reichsminister der Finanzen oder das von
hm beauftragte Landesfinanzamt ist ermächtigt, im
kinvernehmen mit der Landesregierung oder der von
hr bezeichneten Verwaltungsbehörde“die Einkommen—
deuer auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in einem
Hauschbetrage festzusetzen.
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Hat im Falle des 830 Abs. 1Nr. 1 der Veräußerer
das Betriebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre
oor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so ist auf
Autrag auf die nach dem Veräußerungsgewinne (8 30
Abs. 2). sich berechnende Einkommensteuͤer der Teil der
Erbschaftsteuer anzurechnen, der auf den Unterschied
zwischen dem der Veranlagung zur Erbschaftsteuer zu—
Jrunde gelegten und dem bei der Veranlagung des
Rechtsvorgängers des Steuerpflichtigen zur Einkommen—
euer zuletzt angesetzten Werte des Betriebsvermögens
entfällt. Entsprechendes gilt in den Fällen des F30
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, wenn der Veraͤußerer die Be—
ceiligung oder die Anteile innerhalb der letzten
drei, Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich er—
worben hat.
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Die Vorschriften der 88 30, 31 finden nur Anwen—
dung, insoweit
a) bei Veräußerung des Gewerbebetriebs als ganzen
der Gewiun den Betrag von 10000 Reichsmark,
b) bei Veräußerung eines Teiles des Gewerbebetriebs,
von Beteiligung oder Anteilen der Gewinn den
dem Anteil entsprechenden Teil von 10 000 Reichs—
mark
übersteigt; der nach den Vorschriften der 88 6 bis 25
ür die Zeit von der letzten Veranlagung bis zur Ver—
zußerung sich ergebende Gewinn gilt nicht als Ver—
jußerungsgewinn im Sinne dieser Vorschrift.
3. Sonstige selbständige Berufstätigkeit
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(1) Zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Zerufstätigkeit gehören insbesondere:
l. Einkünfte aus freien Berufen, insbesondere
der Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer,
schriftstellerischer, unterrichiender oder erziehe⸗
rischer Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der
Arzte, Rechtsanwälte, Architekten und Ingenieure /
andere Einkünfte aus fselbständiger Arbeits—
rätigkeit, insbesondere Vergütungen für Ver—
nögensverwaltungen und für Vollstreckung von
Testamenten sowie Vergütungen (Tantiemen)
oder unter sonstiger Benennung gewährte Bezüge,
geldwerte Vorteile und Entschaͤdigungen, die den
Mitgliedern des Aufsichtsrats von Aktiengesell—
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge—
sellschaften mit beschraͤnkter Haftung, Genossen⸗
schaften und von sonstigen Personenvereinigungen
gewährt werden, bei denen der Steuerpflichtige
nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu⸗
sehen ist.
(2) Einkünfte der im Abs. 1 bezeichneten Art sind
nuch dann als Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Berufstätigkeit anzusehen, wenn es sich nur um eine
porübergehende Täaͤtigkeit handelt.
2.
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(1), Steht der Gewim aus einem inländischen Ge—
werbebetrieb infolge besonderer Vereinbarungen des
Zteuerpflichtigen mit einem im Inland nicht unbeschränkt
Steuerpflichtigen in offenbarem Mißverhältnis zu dem
Gewinne, der sonst bei Geschäften gleicher oder ähnlicher
Art erzielt wird, so kaun dieser Gewinn, mindestens
aber die übliche Verzinsung des dem Betriebe dienenden
Kapitals bei der Einkommensermittlung für den in—
ländischen Gewerbebetrieb angesetzt werden. Als Ka—
aital im Sinne dieser Vorschrift gilt außer dem Anlage⸗
kapital auch das umlaufende Betriebskapital, insbesondere
Waren, Erzeugnisse und Vorräte.
(2) Die Vorschrift des Abs. J findet keine Anwendung,
venn der Steuerpflichtige nachweist, daß weder er am
Vermögen oder ain Gewinne des ausländischen Gewerbe—
»etriebs noch dessen Inhaber am Gewinn oder am
Vermögen seines Gewerbebetriebs wesentlich beteiligt
st; was als wesentliche Beteiligung anzusehen ist,
bestiumt sich nach F 30 Abs. 3 Satz 2.
4. Nichtselbständige Arbeit
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(4) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Arbeitslohn) gehören, ohne Rücksicht darguf, ob es
ich um eine nachhaltige Tätigkeit handelt oder nicht,
usbesondere:
1. Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Grati—
fikationen oder unter sonstiger Benennung ge—⸗
währte Bezüge, geldwerte Vorteile und Emschä—
digungen der in öffentlichem oder privatem
Dienste angestellten oder beschäftigten Personen;
Wartegelder, Ruhegehälter, Witwen- und Waisen⸗
pensionen und andere Bezuͤge oder geldwerte Vor—
teile für frühere Dienstleistung.
(2) Zum Arbeitslohne gehören nicht:
die aus öffentlichen Kassen gewährten Aufwands—
entschädigungen, Tagegelder und Reisekosten. Zu
den Aufwandsentschaͤdigungen der im öffentlichen
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(1), Ist bei beschränkter Steuerpflicht nach 83
Abs. 2 Nr. 2 der inländische Gewerbebetrieb Zweig⸗
niederlassung eines ausländischen Unternehmens, so
kann bei der Einkommensermittlung für den inländischen
Gewerbebetrieb der Gewinn angesetzt werden, der sonst
bei inländischen Geschäften gleicher oder ähnlicher Art
rzielt worden wäre, wenn es sich um ein felbstän—
diges Unternehmen handelte, mindestens aber die übliche