Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil— 
J. Andere wiederkehrende Bezüge (3) Verluste aus Veräußerungsgeschäften im Simie 
des Abs. 1 können nur bis zur Höhe der im gleichen 
840 Steuerabschnitt erzielten und der Besteuerung unter— 
— ven andern wiederkehrenden Bezügen gehören liegenden Veräußerungsgewinne abgezogen werden. 
obesondere: 
1. vererbliche Renten; 
2. Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und andere un— 
vererbliche Renten; 
Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als wieder— 
kehreude Bezüge gewährt werden, und zwar auch 
dann, wenn ein klagbarer Anspruch auf sie nicht 
besteht. Ist die Züwendung freiwillig oder zur 
Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht 
erfolgt, so hat sie der Empfänger nicht zu ver— 
steuern, wenn der Geber unbeschränukt steuer⸗ 
pflichtig ist (43 2). 
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2 
3. 
9. Gemeinsame Vorschriften 
844 
8. Sonstige Leistungsgewinne 
8 41 
(1) Sonstige Leistungsgewinne sind 
l. Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften in den 
Grenzen des 842, es sei denn, daß es sich um 
Gegenstände handelt, deren Wert bei einer Ge— 
winnermittlung nach 8812, 13 oder bei Einkünf— 
ten der im 86 Abs. 1Nr. 4bis 7 bezeichneten Art 
als Einnahme in Ansatz gebracht wird, 
Einkünfte, soweit sie infolge einer anderen Tätig⸗ 
keit anfallen, die nicht zu den im 86 Abs. 1Nr.4 
bis 4, 6 bezeichneten gehört, insbesondere Ein— 
künfte aus gelegentlichen Verinittlungen und aus 
der Vermietung beweglicher Gegenstände ein— 
ichließlich der Schiffe, die nicht ins Schiffsregister 
eingetragen sind. 
(2) Einkünfte der im Abs. 1 Nr.2 genannten Art 
interliegen der Bestenerung nur, wenn die Einnahmen 
im Steuerabschnitt den Betrag von 500 Reichsmark 
überstiegen haben. 
Zu den Einkünften der im 86 bezeichneten Art ge⸗ 
zören außer den in 8826 bis“40, 8S41 Abs. 1 Nr.? 
den einzelnen Einkommensarten ausdruͤcklich zugewiesenen 
insbesondere: 
Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende 
Einnahmen oder für die Aufgabe einer Tätigkeit, 
einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwarktschaft 
auf eine solche gewaͤhrt werden; 
Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen aus einer ehe⸗ 
maligen Tätigkeit im Sinne des 36 Abs. 1 NriJ 
bis 4oder aus einem erloschenen Rechtsverhältnis 
im Sinne des 86 Abs. 1 Är. 5 bis 8 zufließen; 
dies gilt auch dann, wenn diese Einkünfte dem 
Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen. 
845 
Für die Einreihung unter die Einkünfte im Sinme des 
36 Abs. Jbis 3 ist es ohne Bedeutung, ob der Unter 
iehmer oder der Berufstätige Eigentümer, Nießbraucher, 
Hächter oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter ist. 
Sinkünste aus Verpachtung (g 38) gehören im Sinue 
dieses Gefetzes nicht zu den Einkünften der im 86 
Abs. 1Nr. J bis 3 bezeichneten Art. 
842 
(1) Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften unterliegen 
der Besteuerung nur, wenn sie als Spekulationsgeschaͤfte 
anzuseben sind Als Spekulationsgeschäfte gelten vor— 
behaltlich des Abs. 2 Veräußerungsgeschäfte, 
. wenn der Zeitraum zwischen Auschaffung und 
Veräußerung 
a) bei Grundstücken weniger als 2Jahre, 
d) bei andern Gegenständen, insbesondere Wert— 
papieren, weniger als 3 Monate beträgt oder 
2. wenn es sich um Geschäfte handelt, bei denen der 
Erwerb der Veräußerung zeitlich folgt. 
(2) Einkünfte aus Veränßerungsgeschäften bleiben 
steuerfrei, wenn 
. der veräußerte Gegenstand nicht zum vermögen— 
steuerpflichtigen Vermögen des Veräußerers gehört; 
der im Steuerabschnitt aus Veräußernugs— 
geschäften erzielte Gewinn insgesamt weniger als 
1000 Reichsmark beträgt; 
der Steuerpflichtige dartut, das der veränßerte 
Gegenstand nicht zum Zwecke gewinbringender 
Wiederveräußerung erworden worden ist. 
846 
Als Hilfsmittel für die Besteuerung können Durch—⸗ 
chnittssätze für das Einkommen oder für seine Er— 
nittlungsgrundlagen festgesetzt werden; hierbei ist die 
randesregierung oder die von ihr bezeichnete Verwal— 
ungsbehörde zu beteiligen. Die Durchschnittssätze 
ind der Feststellung des Einkommens zugrunde 
zu legen, es sei denn, daß der Steuerpflichtige 
in seiner Steuererklärung abweichende Angaben macht 
und sie entweder beweist oder so belegt, daß eine von 
den Durchschnittssätzen abweichende Schätung geboten 
ist. 
847 
Bei Steuerpflichtigen, die durch Zuzug aus dem Aus— 
and unbeschraͤnkt steuerpflichtig werden, kann der 
Reichsminister der Finanzen anordnen, daß im ein— 
elnen Falle oder in bestimmten Gruppen von Fällen 
ür die Dauer von fünf Jahren feit Begründung der 
inbeschräukten Steuerpflicht von der Heranziehung 
von Einkünften bestimmter Art, insbesondere von der 
Heranziehung des ausländischen Einkommens, ganz 
oder teilweise abgesehen wird oder daß solche Personen
	        
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