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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 201
Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1923 Vl. Verfahren
(Reichsgesetzbl. IS. 409) handelt, 10 vom Hundert
dieser Einkommensteile; im übrigen 1. Allgemeine Vorschriften
) weuu das Einkommen den Betrag von 80000 Reichs.- 861
mark nicht, übersteigt, mindestens 10 aber nicht (1) Zur Abgabe einer Steuererklärung sind ver—
mehr als 15 vom Hundert der genannten Ein— oflichtet
kommensteile; 1. Steuerpflichtig,e deren Einkommen im Steuer—
c) wenn das Einkommen den Betrag von 30 000 Reichs⸗ abschnitt den Betrag von 8000 Reichsmark über—
mark übersteigt, mindestens 15 aber nicht mehr als stiegen hat;
20 vom Hundert der genannten Einkommensteile ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens
3) Als außerordeutliche, nicht regelmäßig wieder— Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grund
—8 —** — im ene —* — gelten: lage des Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist/
Einkünft g der Verä ues Gaverb ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens
J Lintint emn —* e renn ere —— edu —5— vom Finanzamt be—
der nach den Vorschriften der 88 6 bis 25 für dir son ers aufgefor er wer en.
Zeit von der letzten Veranlagung bis zur Ver— Im übrigen erläßt der Reichsminister der Finanzen
Tußerung sich ergebende Gewinn; die näheren Bestimmungen über Umfang und Inhalt
7 der Steuererklärung sowie über den Zeitpunkt der Abgabe.
2. Entschädigungen im Sinne des 844 Nr. 1 Die — kann auf die Abgabe einer Erklärung
Ziusen, die gemäß 14, 34, 43 des Gesetzes über die Höhe des Verhrauchs ausgedehnt werdeu.
Ju die — Auleihen — Steuerpflichtige die dur Abgabe iner Erklarung nicht
Jun 1825echsgsehbeS igr bei der herpfuütet Gndkdnnen dr d
6 on Steuererklärungen allgemein festgesetzten Frist eine
Einloͤsung von Auslosungsrechten bezogen werden Sleuccertlmung abecten
(2) Zur Vorbereitung der Festsetzung von Durch-
schnittsätzen (F 46) können die Finanzbehörden nach
näherer Bestimmung des Reichsmimisters der Finanzen
auch schon vor Beginn der Steuerveranlagung Auskünfte,
Gutachten und andere Unterlagen einfordern Sämtliche
Rechte, die den Finanzämtern im Steuerermittlungs—
und Steueraufsichtsverfahren zustehen, können von
den Finanzbehörden für die Vorbereitung der Festsetzung
von Durchschnittsätzen sinngemäß ausgeübt werden.
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(1) Bei Einkünften aus Forstwirtschaft wird auf
Antrag des Steuerpflichtigen die Steuer für außer
ordentliche Waldnutzungen gemäß 8 565 getrennt be—
rechnet und der Steuer hinzugezählt, die sich nach 8 5
für das übrige Einkommen ergibt. Hierbei dürfen bei
der Steuer für die Waldnutzung Ermäßigungen nach
8 52 nur noch insoweit vorgenommen werden,
als sie nicht bereits bei Berechnung der Steuer für
das übrige Einkommen berücksichtigt worden find
Als außerordentliche Waldnutzungen im Sinne des
Satzes 1 gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle
aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen, dit
über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nach
haltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen
hinausaehen.
(2) Bei außerordentlichen Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt (Eis⸗, Schnee-⸗, Windbruch, Raupen
fraß oder Brand) findet ohne Unterschied der Betriebs
art die Vorschrift des Abs. 1 mit der Maßgabe ent
sprechende Anwendung, daß der nach Abs. 1auf den
außerordentlichen Mehrerlös entfallende Teil der Ein
kommensteuer um die Hälfte des Betrags ermäßigs
wird.
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(4) Nach näherer Bestimmung des Reichsministers
der Finanzen hat jeder darüber Aufschluß zu geben, ob
er zur Einkommensteuer für den letzten Steuerabschnitt
veranlagt worden ist und für den laufenden Steuer—⸗
abschnitt zu Vorauszahlungen oder zum Steuerabzuge
herangezogen wird. Durch diese Bestimmungen können
Neldepflichten und besondere Ausweise über die Er—
füllung der steuerlichen Verpflichtungen vorgeschrieben
werden.
( Der Reichsminister der Finanzen regelt das bei
der Durchführung der Vorschrift des Abs. 1azu beobach—
tende Verfahren.
(8) Die im Abs. 1, 2 vorgesehenen Bestimmungen
bedürfen der Zustimmung des Reichsrats.
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(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen (F 3) beträgt fün
Einkünfte der im 83 Abs.2 Nr. 4 bis 11 bezeichneten
Art, die nicht in einem land⸗ oder forstwirtschaftlichen
oder gewerblichen Betrieb anfallen, die Steuer 10 vom
Hundert, auch wenn das Einkommen 8000 Reichsmark
übersteigt.
(2) Die Vorschriften der 88 50 bis 53, 56 finden au
beschränkt Steuerpflichtige (85 3) keine Auwendung.
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(0) Wer Personen gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges
Entgelt länger als zwei Monate beschäftigt hat, ist
oerpflichtet, nach näherer Anordnung des Reichs—
ministers der Finanzen Namen, Stellung und Woh—
nung sowie die von ihm herrührenden Einnahmen dieser
Versonen dem Finanzamt mitzuteilen.
O) Die gleiche Verpflichtung besteht für die Vor—
stände juristischer Personen und von Vereinen aller
Art sowie für die Vorstände aller Stellen, Behörden
und Anstalten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der
Reichsgesekbl. 19251