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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 203
(2) Außer den im Abs. Wbezeichneten Beträgen bleiben () Bestehen die Voraussetzungen für die Zulasstung
für die zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende einer Ermäßigung nach 8 70 Abs. 2 am 10. Oktober
Ehefrau fowie für jedes zu seiner Haushaltung zählende eines Kalenderjahrs nicht mehr, so hat das Finanzamt
minderjährige Kind (F 23 Abf. 2) je 10 vom Hundert eine Berichtigung der Steuerkarte vorzunehmen. Es
des Arbeitslohus, der über die im Abs. 1 bezeichneten “ann zu diesem Zwecke den Arbeitnehmer zur Vorlage
Beträge hinausgeht, vom Steuerabzug frei. Es bleiben der Steuerkarte auffordern. Die Berichtigung tritt bei
aber der ersten auf die Berichtigung der Steuerkarte folgen—
den Lohnzahlung, jedoch nicht vor dem 1. Januar des
folgenden Kalenderjahrs in Kraft.
1. für die Ehefrau 120 Reichsmark jährlich (10 Reichs
mark monatlich, 2,10 Reichsmark wöchentlich),
für das erste Kind 120 Reichsmark jährlich
(10 Reichsmark monatlich, 2,40 Reichsmark
wöchentlich),
für das zweite Kind 240 Reichsmark jährlich
(20 Reichsmark monatlich, 4280 Reichsmark
wöchentlich),
für das dritte Kind 480 Reichsmark jähriich
(40 Reichsmark monatlich, 9,60 Reichsmark
wöchentlich),
für das vierte und jedes folgende Kind je 60 Reichs—
mark jährlich (50 Reichsmark monatlich, 12 Reichs—
mark wöchentlich) —
steuerfrei, wenn der nach Ziffer 1 bis 5 insgesamt
steuerfrei bleibende Betrag höher ist als der nach Satz]
insgefamt steuerfrei bleibende Betrag.
Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die Ein—
künfte im Sinne des 86 Abs. 1 Nr. 3oder 4 beziehen,
werden nicht gerechnet.
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Erhält ein Arbeitnehmer neben den lanfenden Bezügen
onstige, insbesondere einmalige Einnahmen (Tantiemen,
Gratifikationen usw.), so sind von diesen 10 vom Hun—
dert vermindert um jendvom Hundert für die zur
Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Ehefrau sowie
rür jedes zu seiner Haushaltung zählende minder
jährige Kind (5 23 Abs. 2) einzubehalten. Die Vor—
schriften des 8 70 Abs. 1 bis 4 finden keine An—
wendung.
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(1) Wird der Arbeitslohn nicht für einen bestimmten
Zeitraum gezahlt, so hat der Arbeitgeber vom vollen
Arbeitslohne 2 vom Hundert, bei Heimarbeitern 1 vom
Hundert einzubehalten. Die Vorschriften des 870
Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung.
(2) Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit bei den im
Abs. 1 bezeichneten Heimarbeitern, deren Arbeitslohn
die im 8 70 Abs. 1 und 2 bezeichneten Freigrenzen
nicht übersteigt, der Steuerabmng vom Arbeitslohne zu
unterbleiben hät.
(3) Von dem die steuerfreien Beträge (Abs. 1,2)
äbersteigenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber bei jeder
Lohnzahlung einen Betrag von 10 vom Hundert für
Rechnung des Arbeitnehmers als Steuer einzubehalten.
(4) Der auf den Arbeitslohn entfallende Steuerbetrag
wird nicht erhoben, wenn er
a) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Monate
,80 Reichsmark monatlich,
b) bei Zahlung des Arbeitslohns für volle Wochen
,20 Reichsmark wöchentlich
nickhet übersteiat.
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Auf Antrag erfolgt eine Erhöhung
des im 8 70 Abs. la vorgesehenen steuerfreien
Lohnbetrags, wenn die Voraussetzungen für die
Anwendung des 8 56 gegeben sind,
der im 870 Abs. 1b, 6 vorgesehenen Beträge,
wenn der Arbeitnehmer nachweist, daß die Wer—
buugskosten (415 Abs. 1 Nr. 1, 816 Aobs. J,
Abs. 5 Nr. 4, 5) oder die Sonderleistungen (8 17)
je den Betrag von 15 Reichssmark im Muönaf
ühersteigen.
*
(3) Der Reichsminister der Finauzen ist ermächtigt,
Bestimmungen über die Abrundung des einznubehaltenden
Betrags zu erlassen und für den Steuerabzug vom
Arbeitslohn der im 8 2Nr. 2, 8 3 geuannten Versonen
Pauschbeträge festzusetzen.
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(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Be—
zinn eines jeden Kalenderjahrs oder vor Beginn eines
Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine
Steuerkarte ausstellen zu lassen.
(E) Bei Beginn eines jeden Kalenderjahrs oder bei
Beginn eines Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer
seine Steuerkarte dem Arbeitgeber auszuhändigen.
Der Arbeitgeber hat die Steuerkarte waährend der
Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren und dem
Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahrs oder bei
Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben.
(3) Der Reichsminister der Finanzen kann Aus
nahmen von den Vorschriften der Abs. 1, 2 anordnen.
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Für die nach 870 Abs. 2 abzusetzenden Beträge
ist, unbeschadet der Vorschrift des 872, der Familien—
stand des Arbeitnehmers an dem vom Reichsminister
der Finanzen für die letzte Personenstandsaufnahme
festaefetzten Stichtag maßgebend.
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(4) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Zahl der
Perfonen, für die der Abzug vom Arbeitslohn sich nach
870 Abs. 2 ermäßigt, größer ist, als auf der Steuer—
karte angegeben ist, so hat die Gemeindebehörde auf
seinen Antrag die Tatsache auf der Steuerkarte zu ver—
merken. In diesem Falle tritt die Ermäßigung für die
hinzugekommene Person bei der ersten Lohnzahlung,
—
Kraft.
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Der Arbeitgeber hat die nach 88 70, 73, 74 einbe
haltenen Steuerbeträge an die Finauzkasse in bar oder
durch UÜUberweisung abzuführen. Der Reichsminister