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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 205 
887 die im 870 Abs. 1, 2 bezeichneten Beträge beim 
Ubernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten eines Steuerabzuge nicht in voller Höhe berücksichtigt 
Gläubigers, der im Inland keinen Wohnsitz, Sitz oder worden sind oder 
Ort der Leitung hat, so ist die Steuer so zu berechnen, besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im 8 56 
als ob diese Vereinbarung nicht getroffen wäre. bezeichneten Art vorliegen, soweit sie nicht schon 
durch Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags nach 
875 Nr. J berücksichtigt worden sind, 
die Werbungskosten (F5 15 Abs. 1 Nr. 1, 8 16 
Abs. 1, Abs. 5 Nr. 4, 5 oder die Sonderleistungen 
(8 17) je den Betrag von 50 Reichsmark im 
Kalendervierteljahr übersteigen und sie nicht schon 
nach 875 Nr. 2 berücksichtigt worden sind. 
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für 
einen bestimmten Zeitraum gezaählt worden ist und der 
Zteuerabzug nach 8 74 erfolgt ist. 
(2) Der Antrag kann jeweils für ein Kalenderviertel— 
jahr gestellt werden. Er muß spätestens bis zum 
31. März eines Jahres für das vorangegangene Ka— 
enderjahr eingereicht sein; 8 68 der Reichsabgaben— 
ordnung gilt entsprechend. 
(3) Erstattet wird der Unterschied zwischen dem ein⸗ 
hehaltenen Steuerbetrag und dem Steuerbetrage, der 
— 
neten Beträge oder, die im Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten 
Tatsachen bereits beim Steuerabzuge nach 5 70 Abs. 1, 2, 
875 in vollem Umfang bberuͤcksichtigt worden wären. 
(4) Vierteljahrsbeträge unter 1 Reichsmark, Jahres— 
beträge unter 4 Reichsmark werden nicht erstaättet. 
2 
8 88 
Die Vorschriften des 8 78 über die Haftung des 
Arbeitgebers und Arbeitnehmers finden auf die Haf— 
tung des Schuldners und des Gläubigers der Kapital— 
erträge entsprechende Anwendung. 
3. Veranlagung von Einkünften, die dem Steuer— 
abzug unterliegen 
889 
Ubersteigt das gesamte nach 8 54 abgerundete 
Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den Be— 
trag von 8000 Reichsmark und besteht es entweder 
aus Einkünften, die nach 88 69, 83 dem Steuerabzug 
unterlegen haben, oder aus solchen Einkünften und aus 
sonstigem Einkommen bis zu 500 Reichsmark, so findet 
eine Veranlagung nicht statt. 
890 
Ubersteigt das gesamte nach 854 abgerundete 
Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den 
Betrag von 8000 Reichsmark und besteht es 
außer aus Einkünften, die nach 88 69, 83 dem 
Steuerabzug unterlegen haben, aus sonstigem Ein 
kommen über 500 Reichsmark, so findet eine Veran— 
lagung nur für das sonstige Einkommen statt. Hier 
bei dürfen Ausgaben nach 88 15 bis 17 insoweit nicht 
geltend gemacht werden, als sie mit dem Arbeitslohn 
in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen oder durch 
Erhöhung des im 870 Abs. 1b oder e vorgesehenen 
Betrags nach 875 Rr. 2 bereits berücksichtigt sind. 
Die im 8 52 vorgesehenen Beträge dürfen von dem 
sonstigen Einkommen nur insoweit abgesetzt werden, als 
sie den nach 870 Abs. La, Abs. 2 berücksichtigten Be— 
trag übersteigen. 
8 91 
In den Fällen der 88 89, 90 gilt die auf den 
Arbeitslohn und die abzugspflichtigen Kapitalerträge 
entfallende Steuer für den Arbeitnehmer oder für den 
Gläubiger der Kapitalerträge als getilgt, wenn ihre 
Haftung nach 88 78, 88 erloschen ist. Die Haf— 
tung des Arbeitgebers oder des Schuldners der Ka— 
pitalerträge erlischt jedoch nur, weun die nach 8870, 
73, 74, 83 einbehaltenen Beträge vorschriftsmäßig ab— 
geführt oder verwendet worden sind. 
894 
UÜbersteigt das gesamte nach 8 54 abgerundete Ein— 
kommen eines Steuerpflichtigen nicht den Betrag von 
1100 Reichsmark und sind in diesem Einkommen Ein— 
künfte enthalten, die dem Steuerabzuge vom Kapital— 
ertrag unterlegen haben, so werden die einbehaltenen 
Steuerbeträge erstattet, soweit sie vierteliährlich 5 Reichs— 
nark übersteigen. 
4. Vorauszahlungen und Abschlußzahlung 
895 
Bis zum Empfang eines Steuerbescheids (F 64) für 
einen Steuerabschnitt hat der Steuerpflichtige auf die 
Steuerschuld dieses Abschnitts am 165. Februar, 15. Mai, 
15. August und 15. November Vorauszahlungen in 
Zöhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten 
Steuerschuld zu entrichten. Steuerpflichtige, die 
zauptsächlich Einkünfte aus Landwirtschaft beziehen, 
sJaben die Vorauszahlungen am 15. November in 
Höhe der Hälfte, am 15. Februar und 15. Mai in 
Zöhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten 
Steuerschuld zu entrichten. Der Reichsminister der 
Finanzen ist ermächtigt, für Betriebe bestimmter Art, 
nsbesondere Gartenbau, andere Vorauszahlungster- 
mine zu bestimmen. Eine Vorauszahlung gilt als 
Vorauszahlung für den Steuerabschnitt, in den der 
maßgebende Zahlungstag fällt. 
896 
g92 
Ubersteigt das nach 8 54 abgerundete Einkommen 
eines Steuerpflichtigen den Betrag von 8 000 Reichs— 
mark, so werden auch die Einkünfte veranlagt, die dem 
Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kavpital— 
ertrag unterlegen haben. 
893 
(1) Wenn eine Veranlagung des Arbeitslohns nicht 
erfolgt, sind Steuerbeträge, die vom Arbeitslohn ein— 
—DDDD 
Soweit eine Veranlagung nach 8 92 erfolgt ist, 
hat der Stenerpflichtige Vorauszahlungen nach 8 95 
bis zum Empfange des nächsten Steuerbescheids nur in— 
Reichsgesetzbl 19250
	        
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