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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 205
887 die im 870 Abs. 1, 2 bezeichneten Beträge beim
Ubernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten eines Steuerabzuge nicht in voller Höhe berücksichtigt
Gläubigers, der im Inland keinen Wohnsitz, Sitz oder worden sind oder
Ort der Leitung hat, so ist die Steuer so zu berechnen, besondere wirtschaftliche Verhältnisse der im 8 56
als ob diese Vereinbarung nicht getroffen wäre. bezeichneten Art vorliegen, soweit sie nicht schon
durch Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags nach
875 Nr. J berücksichtigt worden sind,
die Werbungskosten (F5 15 Abs. 1 Nr. 1, 8 16
Abs. 1, Abs. 5 Nr. 4, 5 oder die Sonderleistungen
(8 17) je den Betrag von 50 Reichsmark im
Kalendervierteljahr übersteigen und sie nicht schon
nach 875 Nr. 2 berücksichtigt worden sind.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht für
einen bestimmten Zeitraum gezaählt worden ist und der
Zteuerabzug nach 8 74 erfolgt ist.
(2) Der Antrag kann jeweils für ein Kalenderviertel—
jahr gestellt werden. Er muß spätestens bis zum
31. März eines Jahres für das vorangegangene Ka—
enderjahr eingereicht sein; 8 68 der Reichsabgaben—
ordnung gilt entsprechend.
(3) Erstattet wird der Unterschied zwischen dem ein⸗
hehaltenen Steuerbetrag und dem Steuerbetrage, der
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neten Beträge oder, die im Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten
Tatsachen bereits beim Steuerabzuge nach 5 70 Abs. 1, 2,
875 in vollem Umfang bberuͤcksichtigt worden wären.
(4) Vierteljahrsbeträge unter 1 Reichsmark, Jahres—
beträge unter 4 Reichsmark werden nicht erstaättet.
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8 88
Die Vorschriften des 8 78 über die Haftung des
Arbeitgebers und Arbeitnehmers finden auf die Haf—
tung des Schuldners und des Gläubigers der Kapital—
erträge entsprechende Anwendung.
3. Veranlagung von Einkünften, die dem Steuer—
abzug unterliegen
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Ubersteigt das gesamte nach 8 54 abgerundete
Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den Be—
trag von 8000 Reichsmark und besteht es entweder
aus Einkünften, die nach 88 69, 83 dem Steuerabzug
unterlegen haben, oder aus solchen Einkünften und aus
sonstigem Einkommen bis zu 500 Reichsmark, so findet
eine Veranlagung nicht statt.
890
Ubersteigt das gesamte nach 854 abgerundete
Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht den
Betrag von 8000 Reichsmark und besteht es
außer aus Einkünften, die nach 88 69, 83 dem
Steuerabzug unterlegen haben, aus sonstigem Ein
kommen über 500 Reichsmark, so findet eine Veran—
lagung nur für das sonstige Einkommen statt. Hier
bei dürfen Ausgaben nach 88 15 bis 17 insoweit nicht
geltend gemacht werden, als sie mit dem Arbeitslohn
in wirtschaftlichem Zusammenhange stehen oder durch
Erhöhung des im 870 Abs. 1b oder e vorgesehenen
Betrags nach 875 Rr. 2 bereits berücksichtigt sind.
Die im 8 52 vorgesehenen Beträge dürfen von dem
sonstigen Einkommen nur insoweit abgesetzt werden, als
sie den nach 870 Abs. La, Abs. 2 berücksichtigten Be—
trag übersteigen.
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In den Fällen der 88 89, 90 gilt die auf den
Arbeitslohn und die abzugspflichtigen Kapitalerträge
entfallende Steuer für den Arbeitnehmer oder für den
Gläubiger der Kapitalerträge als getilgt, wenn ihre
Haftung nach 88 78, 88 erloschen ist. Die Haf—
tung des Arbeitgebers oder des Schuldners der Ka—
pitalerträge erlischt jedoch nur, weun die nach 8870,
73, 74, 83 einbehaltenen Beträge vorschriftsmäßig ab—
geführt oder verwendet worden sind.
894
UÜbersteigt das gesamte nach 8 54 abgerundete Ein—
kommen eines Steuerpflichtigen nicht den Betrag von
1100 Reichsmark und sind in diesem Einkommen Ein—
künfte enthalten, die dem Steuerabzuge vom Kapital—
ertrag unterlegen haben, so werden die einbehaltenen
Steuerbeträge erstattet, soweit sie vierteliährlich 5 Reichs—
nark übersteigen.
4. Vorauszahlungen und Abschlußzahlung
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Bis zum Empfang eines Steuerbescheids (F 64) für
einen Steuerabschnitt hat der Steuerpflichtige auf die
Steuerschuld dieses Abschnitts am 165. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November Vorauszahlungen in
Zöhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten
Steuerschuld zu entrichten. Steuerpflichtige, die
zauptsächlich Einkünfte aus Landwirtschaft beziehen,
sJaben die Vorauszahlungen am 15. November in
Höhe der Hälfte, am 15. Februar und 15. Mai in
Zöhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten
Steuerschuld zu entrichten. Der Reichsminister der
Finanzen ist ermächtigt, für Betriebe bestimmter Art,
nsbesondere Gartenbau, andere Vorauszahlungster-
mine zu bestimmen. Eine Vorauszahlung gilt als
Vorauszahlung für den Steuerabschnitt, in den der
maßgebende Zahlungstag fällt.
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g92
Ubersteigt das nach 8 54 abgerundete Einkommen
eines Steuerpflichtigen den Betrag von 8 000 Reichs—
mark, so werden auch die Einkünfte veranlagt, die dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kavpital—
ertrag unterlegen haben.
893
(1) Wenn eine Veranlagung des Arbeitslohns nicht
erfolgt, sind Steuerbeträge, die vom Arbeitslohn ein—
—DDDD
Soweit eine Veranlagung nach 8 92 erfolgt ist,
hat der Stenerpflichtige Vorauszahlungen nach 8 95
bis zum Empfange des nächsten Steuerbescheids nur in—
Reichsgesetzbl 19250