Full text: Finanzen

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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 207 
(2) Als handelsrechtliche Bilanz im Sinne des Abs. I zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, dürfen 
gilt: 8 —— ob u —F gege n dn 
1. bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem 1. Jauuar 1824 angeschafft oder hergestelt worden sind, 
— ee sq sen mar mit keinem höheren Werte angefetzt werden als bei der 
Vilanz fur den 81. Dezember 19247 Veranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 
5* — 1926; dies gilt nicht für Anteile an Erwerbsgesell— 
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit cchaften, die bei der Vermögensteuer nur mit der Hälfte 
dem Kalenderjahre nicht übereinstimmt, oxes festgesetzten Steuerkurswerts oder ermittelten Ver— 
a) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark kaufswerts anzusetzen sind (K 43 des Reichsbewertungs. 
im Sinne des 82 Aoͤs.2 der Verordnung gesetzes). 
über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 (3) Sind Gegenstände in der handelsrechtlichen Bilanz 
— 
Wirtfchaftsjahrs 1924,25 aufgestellt haben, z8106, 107 vorgeschriebenen Höchstwerten zurückbleibt, 
diese Erbffnungsbilanz, so sind sie auf Antrag des Steuerpflichtigen mit diesen 
wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark Höchstwerten, jedoch niemals mit einem höheren Betrag 
schon vor Beginn des Wirtschaftsjahrs 1924 /25 als dem Vermögensteuerwert (Abs. 2) anzusetzen. 
aufgestellt haben, die handelsrechtliche Bilanz 
für“ den Schluß des Wirtschaftsjahrs, das 
dem Steuerabfchnitt 1924 /25 unmittelbar voran— 
gegangen ist. 
9— 
8109 
Bei anderen als den im 8 105 bezeichneten Steuer— 
pflichtigen, die Einkünfte im Sinne des 86 Abs.1J 
Nr. 1, 2, 3 beziehen, finden für die Feststellung der 
Werte die Vorschriften der 88 106 bis 108 sinngemäße 
Anwendung.“ 
F106 
Für Gegenstände des Betriebsvermögens, die wach 
dem 31. Bezember 1923 angeschafft öͤder hergestellt 
worden sind, ist unbeschadet der Vorschrift des 8 108 
der tatfächliche Anschaffungs- oder Herstellungspreis 
anzusetzen; F16 Abs.? bis4 und 819 Abs. 2 Satz2 
finden Anwendung. 
8110 
Bei Gebäuden und sonstigen Gegenständen, die nicht 
zu einem Betriebsvermögen gehören, ist für die Be— 
messung der nach 816 Abs.2 bis 4 zulässigen Ab— 
setzungen für Abnutzung von dem gemeinen Werte des 
Gegenstandes am J. Januar 1925 auszugehen. 
8 107 
(1) Für den Ansatz von Gegeuständen, die vor dem 
. Januar 1924 angeschafft oder hergestellt worden sind, 
gellen unbeschadet des 8 108 die Vorschriften der Abs. 2, 8. 
(2) Bebaute Grundstücke, die zum Anlagekapital 
gehören, dürfen höchstens mit dem gemeinen Werte zu 
Beginn des Steuerabschnitts angesetzt werden. Die 
übrigen Gegenstände des Anlagekapitals dürfen mit 
keinein höheren Werte angesetzt werden als dem um 
ein Drittel verminderten Betrage, der am Stichtag der 
Eröffnungsbilanz in Goldmark für die Anschaffung 
oder Herstellung des Gegenstandes hätte aufgewendet 
werden müssen“(54 Abs. 3 der Zweiten Verordnung 
zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen 
vom 28. März 1924 — Reichsgesetzbl. I S. 388 ) 
Von dem nach Satz 2 sich ergebenden Betrage sind die 
dem Alter und der Lebensdauer entsprechenden Ab— 
setzungen für Abnutzung (F 16 Abs. 2 bis 4) abzuzichen. 
(3) Waren, Erzeugnisse und Vorräte sowie sonstige 
Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals dürfen 
mit keinem höheren Werte angesetzt werden als dem 
Betraͤge, der für die Anschaffung oder Herstellung des 
Gegenstaͤndes bei Beginn des Stenerabschnitts hätte 
aufaewendet werden müssen. 
8 111 
Die Vorschrift des 869 Abs. 1b des Einkommen— 
steitergesetzes vom 29. März 1920 (Reichsgesetzbl. S. 359) 
in der Fassung des Gesetzes vom 20. März 1923 
(Reichsgesetzbl. I S. 198) findet noch auf die Zu— 
wendungen Anwendung, die bis zum 31. Dezember 1926 
zur Förderung des Kleinwohnungsbaues gemacht werden, 
wenn der Steuerpflichtige sich vor dem J. Januar 1925 
zur Entrichtung dieser Beträge vervflichtet hat. 
8112 
Bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen den Betrag 
von 15000 Reichsmark und deren Vermögen den Be— 
trag von 50000 Reichsmark nicht übersteigt, erhöht 
sich bei Versicherungsprämien und Spareinlagen, zu 
denen sich der Steuerpflichtige in den Jahren 1923 bis 
1926 verpflichtet hat, der nach 517 Abs. 2 zum Ab— 
zug zugelassene Betrag von 480 Reichsmark, 
a) wenn der Steuerpflichtige mehr als 50, aber 
nicht mehr als 55 Jahre alt ist, auf 960 Reichs— 
mark; 
b) wenn der Steuerpflichtige mehr als 55, aber 
nicht mehr als 60 Jahre alt ist, auf 1200 Reichs 
mark; 
c) wenn der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt ist, 
auf 1440 Reichsmark. 
Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige einen An— 
spruch oder eine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder 
andere wiederkehrende Bezüge von mehr als 2000 Reichs— 
mark im Jahre hat. 
8108 
(1) Forderuugen und Schulden, die der Aufwertung 
nach dem Aufwertungsgesetze vom 16. Juli 1225 (rReichs— 
gesetzbl. IS. 117) unterliegen, sind mit dem Werte an— 
zuseßen, der sich bei Anweundung der Grundsätze des 
Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl.) 
S. 117) fuͤr den maßgebenden Zeitpunkt (104) ergibt 
(2) Gegenstände des Betriebsvermögens, die an dem 
für die Vormögenstener für 1925 maßgebenden Stichtag
	        
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