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Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 207
(2) Als handelsrechtliche Bilanz im Sinne des Abs. I zum Vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, dürfen
gilt: 8 —— ob u —F gege n dn
1. bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit dem 1. Jauuar 1824 angeschafft oder hergestelt worden sind,
— ee sq sen mar mit keinem höheren Werte angefetzt werden als bei der
Vilanz fur den 81. Dezember 19247 Veranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr
5* — 1926; dies gilt nicht für Anteile an Erwerbsgesell—
bei Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr mit cchaften, die bei der Vermögensteuer nur mit der Hälfte
dem Kalenderjahre nicht übereinstimmt, oxes festgesetzten Steuerkurswerts oder ermittelten Ver—
a) wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark kaufswerts anzusetzen sind (K 43 des Reichsbewertungs.
im Sinne des 82 Aoͤs.2 der Verordnung gesetzes).
über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 (3) Sind Gegenstände in der handelsrechtlichen Bilanz
—
Wirtfchaftsjahrs 1924,25 aufgestellt haben, z8106, 107 vorgeschriebenen Höchstwerten zurückbleibt,
diese Erbffnungsbilanz, so sind sie auf Antrag des Steuerpflichtigen mit diesen
wenn sie die Eröffnungsbilanz in Goldmark Höchstwerten, jedoch niemals mit einem höheren Betrag
schon vor Beginn des Wirtschaftsjahrs 1924 /25 als dem Vermögensteuerwert (Abs. 2) anzusetzen.
aufgestellt haben, die handelsrechtliche Bilanz
für“ den Schluß des Wirtschaftsjahrs, das
dem Steuerabfchnitt 1924 /25 unmittelbar voran—
gegangen ist.
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8109
Bei anderen als den im 8 105 bezeichneten Steuer—
pflichtigen, die Einkünfte im Sinne des 86 Abs.1J
Nr. 1, 2, 3 beziehen, finden für die Feststellung der
Werte die Vorschriften der 88 106 bis 108 sinngemäße
Anwendung.“
F106
Für Gegenstände des Betriebsvermögens, die wach
dem 31. Bezember 1923 angeschafft öͤder hergestellt
worden sind, ist unbeschadet der Vorschrift des 8 108
der tatfächliche Anschaffungs- oder Herstellungspreis
anzusetzen; F16 Abs.? bis4 und 819 Abs. 2 Satz2
finden Anwendung.
8110
Bei Gebäuden und sonstigen Gegenständen, die nicht
zu einem Betriebsvermögen gehören, ist für die Be—
messung der nach 816 Abs.2 bis 4 zulässigen Ab—
setzungen für Abnutzung von dem gemeinen Werte des
Gegenstandes am J. Januar 1925 auszugehen.
8 107
(1) Für den Ansatz von Gegeuständen, die vor dem
. Januar 1924 angeschafft oder hergestellt worden sind,
gellen unbeschadet des 8 108 die Vorschriften der Abs. 2, 8.
(2) Bebaute Grundstücke, die zum Anlagekapital
gehören, dürfen höchstens mit dem gemeinen Werte zu
Beginn des Steuerabschnitts angesetzt werden. Die
übrigen Gegenstände des Anlagekapitals dürfen mit
keinein höheren Werte angesetzt werden als dem um
ein Drittel verminderten Betrage, der am Stichtag der
Eröffnungsbilanz in Goldmark für die Anschaffung
oder Herstellung des Gegenstandes hätte aufgewendet
werden müssen“(54 Abs. 3 der Zweiten Verordnung
zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen
vom 28. März 1924 — Reichsgesetzbl. I S. 388 )
Von dem nach Satz 2 sich ergebenden Betrage sind die
dem Alter und der Lebensdauer entsprechenden Ab—
setzungen für Abnutzung (F 16 Abs. 2 bis 4) abzuzichen.
(3) Waren, Erzeugnisse und Vorräte sowie sonstige
Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals dürfen
mit keinem höheren Werte angesetzt werden als dem
Betraͤge, der für die Anschaffung oder Herstellung des
Gegenstaͤndes bei Beginn des Stenerabschnitts hätte
aufaewendet werden müssen.
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Die Vorschrift des 869 Abs. 1b des Einkommen—
steitergesetzes vom 29. März 1920 (Reichsgesetzbl. S. 359)
in der Fassung des Gesetzes vom 20. März 1923
(Reichsgesetzbl. I S. 198) findet noch auf die Zu—
wendungen Anwendung, die bis zum 31. Dezember 1926
zur Förderung des Kleinwohnungsbaues gemacht werden,
wenn der Steuerpflichtige sich vor dem J. Januar 1925
zur Entrichtung dieser Beträge vervflichtet hat.
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Bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen den Betrag
von 15000 Reichsmark und deren Vermögen den Be—
trag von 50000 Reichsmark nicht übersteigt, erhöht
sich bei Versicherungsprämien und Spareinlagen, zu
denen sich der Steuerpflichtige in den Jahren 1923 bis
1926 verpflichtet hat, der nach 517 Abs. 2 zum Ab—
zug zugelassene Betrag von 480 Reichsmark,
a) wenn der Steuerpflichtige mehr als 50, aber
nicht mehr als 55 Jahre alt ist, auf 960 Reichs—
mark;
b) wenn der Steuerpflichtige mehr als 55, aber
nicht mehr als 60 Jahre alt ist, auf 1200 Reichs
mark;
c) wenn der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt ist,
auf 1440 Reichsmark.
Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige einen An—
spruch oder eine Anwartschaft auf Ruhegehalt oder
andere wiederkehrende Bezüge von mehr als 2000 Reichs—
mark im Jahre hat.
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(1) Forderuugen und Schulden, die der Aufwertung
nach dem Aufwertungsgesetze vom 16. Juli 1225 (rReichs—
gesetzbl. IS. 117) unterliegen, sind mit dem Werte an—
zuseßen, der sich bei Anweundung der Grundsätze des
Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl.)
S. 117) fuͤr den maßgebenden Zeitpunkt (104) ergibt
(2) Gegenstände des Betriebsvermögens, die an dem
für die Vormögenstener für 1925 maßgebenden Stichtag