Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ 
8113 Koörperschaftsteuergesetz. Vom 10. Auguft 1925. 
Die im 810 Abs. 3 des Steuerüt ccleitungsgesetzes Der Reichstag hat das folgende G 
——8 gende Gesetz beschlossen, 
vom 29. Mai 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 75) vor— 43 — 5 
schene gast wr bie agehehenbez 1025 2 d Mie Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet 
längert. 
8114 
Soweit in Reichs- oder Landesgesetzen auf Vorschriften 
des bisherigen Einkommensteuergesetzes verwiesen ist, treten 
an deren Stelle die entfprechenden Vorschriften diefes 
Gesetzes. 
8 115 
Der Reichsminister der Finanzen wird bis zum 
31. Dezember 1930 ermächtigt, mit Zustimmung des 
Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags Einkünfte 
aus Anleihen, die im Ausland zahlbar sind und zum 
Handel an den deutschen Börsen nicht zugelassen sind, 
von der beschränkten Steuerpflicht zu befreien. 
8 116 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er— 
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung 
des Reichsrats. 
8 117 
(1) Dieses Gesetz findet unbeschadet des Abs. 4 erst— 
malig Auwendung auf Veranlaguugen für das Kalender 
jahr 1925 oder die im Kalenderijahr 1925 endenden 
Wirtschaftsjahre. 
(2), Die Vorschriften über den Steuerabzug vom 
Arbeitslohn (g8 69 bis 82) finden erstmalig auf den 
Arbeitslohn Anwendung, der für eine nach dem 
30. September 1925 erfolgende Dienstleistung gewährt 
wird 
(3) Die Vorschriften des 583 Abs. 1Nr. 2 finden erst' 
malig auf die vom J1. September 1928 ab fällig gewordenen 
Kapitalerträge Anwendung. 
(4) Bei der ersten Veranlagung auf Grund dieses 
Gesetzes (Abs. 1) gelten für alle zu veranlagenden 
Zteuerpflichtigen hinsichtlich der Ermäßigungen nach dem 
Familienstande für die Zeit bis zum 30. September 1925 
die Vorschriften, die nach 8 21 des Steuerüberleitungs— 
gesetzes vom 29. Mai 1925 (rReichsgesetzbl. JI S. 75) 
für die Vorauszahluugen der Angehöorigen der freien 
Berufe (Artikel 187 der Zweiten Steuernotverordnung) 
zegolten haben, für die Zeit nach dem 30. September 1925 
ein entsprechender Teil der im 852 Abs. 1Nr. 2 vor— 
gesehenen Beträge. Der steuerfreie Einkommensteil ist 
nach Maßgabe der Beträge zu ermitteln, die im maß— 
gebenden Steuerabschnitte beim Steuerabzuge vom Arbeits— 
lohne jeweils freigelassen worden sind. Die zur Durch— 
führung dieser Vorschriften erforderlichen Bestimmungen 
erläßt der Reichsminister der Finanzen. 
Berlin, den 10. August 1925. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
Der Reichsminister der Finanzen 
pon Schlieben 
81 
Von dem Einkommen von Körperschaften und Ver— 
mögensmassen wird nach den Vorschriften dieses Ge— 
setzes eine Körperfschaftsteuer erhoben. 
J. Steuerpflicht 
82 
Mit, dem gesamten Einkommen sind steuerpflichtig 
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig) unter der Vor 
aussetzung, daß der Sitz oder der Ort der Leitung im 
Inland liegt: 
1. Erwerbsgesellschaften (84), 
2. alle übrigen Körperschaften und Vermögensmassen 
S5) des bürgerlichen Rechtes, 
3. Betriebe nud Verwaltungen von Körperschaften 
des öffentlichen Rechtes und öffentliche Betriebe 
und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, 
es sei denn, daß die Betriebe und Verwaltungen 
nach Maßgabe des 87 dienen: 
a) der Ausübung der öffentlichen Gewalt, 
b) lebenswichtigen Bedürfnissen der Bevölkerung, 
zu deren Befriedigung die Bevölkerung auf 
die Betriebe und Verwaltungen angewiesen 
ist GVersorgungsbetriebe), 
) gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken, 
d) firchlichen Zwecken. 
Den Betrieben und Verwaltungen des Satz1 stehen 
gleich Unternehmungen, deren Erträge ausschließlich 
Körperschaften des öffentlichen Rechtes zufließen. 
38 
(1) Mit Einkommen bestimmter Art sind steuerpflichtig 
beschränkt körperschaftsteuerpflichtigs: 
l. mit dem Einkommen, das aus dem Inland 
bezogen wird (inländischem Einkommen), 
alle Körperschaften, Vermögensmassen, Betriebe 
und Verwaltungen der im 82 bezeichneten Art, 
wenn der Sitz und der Ort der Leitung im 
Ausland liegen, 
2. mit inländischen Kapitalerträgen im Sinne des 
83Abs. 2 Nr. 7 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 
alle Körperschaften und Vermögensmassen des 
öffentlichen und des bürgerlichen Rechtes ohne 
Rücksicht auf den Sitz und den Ort der Leitung. 
(2) Welche Einkünfte als inländisches Einkommen 
im Sinne des Abs.1J Nr.l der Besteuerung unter— 
liegen, bestimmt sich nach 883 Abs.2 des Ein— 
kommensteuergesetzes. Bei. Versicherungsvereinen auf 
Gegenseitigkeit, deren Sitz und Ort der Leitung im 
Ausland liegen und die nur Mitglieder versichern, 
unterliegen jedoch unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 
Nr. 2 der Besteuerung nur Einkünfte der im 83 Abs.? 
Nr. 1,3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art 
und Einkünfte aus inländischem Kapitalvermögen. Hier— 
bei gilt als inländisches Kapitalvermögen der Teil des 
Kapitalvermögens, der dem Verhältnis der Versiche— 
rungssummen, die auf die im Inland abgeschlossenen
	        
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