Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
8113 Koörperschaftsteuergesetz. Vom 10. Auguft 1925.
Die im 810 Abs. 3 des Steuerüt ccleitungsgesetzes Der Reichstag hat das folgende G
——8 gende Gesetz beschlossen,
vom 29. Mai 1925 (Reichsgesetzbl. J S. 75) vor— 43 — 5
schene gast wr bie agehehenbez 1025 2 d Mie Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
längert.
8114
Soweit in Reichs- oder Landesgesetzen auf Vorschriften
des bisherigen Einkommensteuergesetzes verwiesen ist, treten
an deren Stelle die entfprechenden Vorschriften diefes
Gesetzes.
8 115
Der Reichsminister der Finanzen wird bis zum
31. Dezember 1930 ermächtigt, mit Zustimmung des
Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags Einkünfte
aus Anleihen, die im Ausland zahlbar sind und zum
Handel an den deutschen Börsen nicht zugelassen sind,
von der beschränkten Steuerpflicht zu befreien.
8 116
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er—
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats.
8 117
(1) Dieses Gesetz findet unbeschadet des Abs. 4 erst—
malig Auwendung auf Veranlaguugen für das Kalender
jahr 1925 oder die im Kalenderijahr 1925 endenden
Wirtschaftsjahre.
(2), Die Vorschriften über den Steuerabzug vom
Arbeitslohn (g8 69 bis 82) finden erstmalig auf den
Arbeitslohn Anwendung, der für eine nach dem
30. September 1925 erfolgende Dienstleistung gewährt
wird
(3) Die Vorschriften des 583 Abs. 1Nr. 2 finden erst'
malig auf die vom J1. September 1928 ab fällig gewordenen
Kapitalerträge Anwendung.
(4) Bei der ersten Veranlagung auf Grund dieses
Gesetzes (Abs. 1) gelten für alle zu veranlagenden
Zteuerpflichtigen hinsichtlich der Ermäßigungen nach dem
Familienstande für die Zeit bis zum 30. September 1925
die Vorschriften, die nach 8 21 des Steuerüberleitungs—
gesetzes vom 29. Mai 1925 (rReichsgesetzbl. JI S. 75)
für die Vorauszahluugen der Angehöorigen der freien
Berufe (Artikel 187 der Zweiten Steuernotverordnung)
zegolten haben, für die Zeit nach dem 30. September 1925
ein entsprechender Teil der im 852 Abs. 1Nr. 2 vor—
gesehenen Beträge. Der steuerfreie Einkommensteil ist
nach Maßgabe der Beträge zu ermitteln, die im maß—
gebenden Steuerabschnitte beim Steuerabzuge vom Arbeits—
lohne jeweils freigelassen worden sind. Die zur Durch—
führung dieser Vorschriften erforderlichen Bestimmungen
erläßt der Reichsminister der Finanzen.
Berlin, den 10. August 1925.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
pon Schlieben
81
Von dem Einkommen von Körperschaften und Ver—
mögensmassen wird nach den Vorschriften dieses Ge—
setzes eine Körperfschaftsteuer erhoben.
J. Steuerpflicht
82
Mit, dem gesamten Einkommen sind steuerpflichtig
unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig) unter der Vor
aussetzung, daß der Sitz oder der Ort der Leitung im
Inland liegt:
1. Erwerbsgesellschaften (84),
2. alle übrigen Körperschaften und Vermögensmassen
S5) des bürgerlichen Rechtes,
3. Betriebe nud Verwaltungen von Körperschaften
des öffentlichen Rechtes und öffentliche Betriebe
und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit,
es sei denn, daß die Betriebe und Verwaltungen
nach Maßgabe des 87 dienen:
a) der Ausübung der öffentlichen Gewalt,
b) lebenswichtigen Bedürfnissen der Bevölkerung,
zu deren Befriedigung die Bevölkerung auf
die Betriebe und Verwaltungen angewiesen
ist GVersorgungsbetriebe),
) gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken,
d) firchlichen Zwecken.
Den Betrieben und Verwaltungen des Satz1 stehen
gleich Unternehmungen, deren Erträge ausschließlich
Körperschaften des öffentlichen Rechtes zufließen.
38
(1) Mit Einkommen bestimmter Art sind steuerpflichtig
beschränkt körperschaftsteuerpflichtigs:
l. mit dem Einkommen, das aus dem Inland
bezogen wird (inländischem Einkommen),
alle Körperschaften, Vermögensmassen, Betriebe
und Verwaltungen der im 82 bezeichneten Art,
wenn der Sitz und der Ort der Leitung im
Ausland liegen,
2. mit inländischen Kapitalerträgen im Sinne des
83Abs. 2 Nr. 7 bis 9 des Einkommensteuergesetzes
alle Körperschaften und Vermögensmassen des
öffentlichen und des bürgerlichen Rechtes ohne
Rücksicht auf den Sitz und den Ort der Leitung.
(2) Welche Einkünfte als inländisches Einkommen
im Sinne des Abs.1J Nr.l der Besteuerung unter—
liegen, bestimmt sich nach 883 Abs.2 des Ein—
kommensteuergesetzes. Bei. Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit, deren Sitz und Ort der Leitung im
Ausland liegen und die nur Mitglieder versichern,
unterliegen jedoch unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1
Nr. 2 der Besteuerung nur Einkünfte der im 83 Abs.?
Nr. 1,3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art
und Einkünfte aus inländischem Kapitalvermögen. Hier—
bei gilt als inländisches Kapitalvermögen der Teil des
Kapitalvermögens, der dem Verhältnis der Versiche—
rungssummen, die auf die im Inland abgeschlossenen