Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 209
Versicherungen entfallen, zur Gesamtversicherungs- 884, 5) ist die Steuerpflicht nach den 882, 3 nur ge—
summe entspricht; wenn in einem Versicherungszweig geben, wenn ihr Einkommen nicht nach diesem Gesetz
eine Gesamtversicherungssumme nicht besteht, treten boder nach dem. Einkommensteuergesetz unmittelbar bei
an die Stelle der zu vergleichenden Versicherungs- einem anderen Steuerpflichtigen steuerbar ist.
summen die Jahreseinnahmen an Versicherungas—
obeiträgen.
(3) Die Steuerpflicht nach Abs. 1 Nr. 2 für in—
ländische Kapitalerträge im Sinne des 83 Abs. 2 Nr.7
des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf Reich,
Länder und Gemeinden, wenn die Kapitalerträge aus
der Beteiligung an einem Unternehmen stammen, dessen
Auteile mit mehr als einem Viertel im Besitze des
Reichs, des Landes oder der Gemeiude stehen.
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(1) Als Versorgungsbetriebe im Sinne des 82
Nr. 3b gelten solche Betriebe oder Verwaltungen, denen
die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas oder
Elektrizität obliegt oder die dem öffentlichen Verkehr
oder dem Hafeubetriebe dienen; als Versorgungsbetriebt
werden sie aber nur insoweit behandelt, als sie den vor
bezeichneten Aufgaben dienen. Der Reichsminister der
Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats weitere
Betriebe und Verwaltungen als Versorgungsbetriebe
im Sinne des 82 Nr. 36 erklären.
—ADDD——
nanzen mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestim
mungen über die Abgrenzung der nach 82 Nr. 3 steuer—
oflichtigen Betriebe und Verwaltungen.
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(1) Als Erwerbsgesellschaften (32Nr. I) gelten ohne
Rücksicht auf die Art ihres Betriebs Aktiengesellschaf
ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialge
sellschaften, bergbautreibende rechtsfähige Vereini—
gungen und nichtrechtsfähige Berggewerkschaften, Ge
sellschaften mit beschränkter Haflung und Genossen—
schaften, ferner sonstige Personenvereinigungen mil
wirtschaftlichem Geschaͤftsbetriebe, deren Zweck vor—
wiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich
oder ihre Mitglieder ist.
(2) Nicht zu den Erwerbsgesellschaften gehören jedoch
a) die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die
nur Mitglieder versichern,
die einem Revisionsverband angeschlossenen Er
werbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Ge—
schäftsbetrieb sich auf den Kreis der Mitglieder
beschränkt; der Reichsminister der Finanzen kann
solchen Genossenschaften andere Personenvereini—
gungen gleichstellen, die ihnen wirtschaftlich ähn—
lich sind,
die in ihrer Hauptbestimmung als Zentralen der
Genossenschaften wirkenden eingetragenen Ge—
nossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf—
tung und Aktiengesellschaften, deren Genossen (Ge—
sellschafter) ausschließlich oder doch übexwiegend
die unter b bezeichneten Genossenschaften sind und
deren Geschäftsbetrieb sich im wesentlichen auf die
angeschlossenen Mitglieder und deren Einzelmit—
glieder beschränkt.
(8) Den Erwerbsgesellschaften werden gleichgestellt
Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des
bürgerlichen Rechtes, sofern sie einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb unterhalten und ihr Zweck über die
Vermögensverwaltung hinaus vorwiegend darauf ge—
richtet ist, durch diesen Geschäftsbetrieb wirtschaftliche
Vorteile für sich oder zugunsten der in ihrer Satzung,
Stiftung oder sonstigen Verfassung bestimmten Ner—
sonen zu erzielen.
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Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats in Fällen, in denen
rin auswärtiger Staat das Einkommen einer Er—
verbsgesellschaft, deren Sitz oder Ort der Leitung
im Deutschen Reiche liegt, schwerer belastet als das
Sinkommen von Erwerbsgesellschaften, deren Sitz und
Irt der Leitung in dem Gebiete des auswärtigen
Staates oder einer der von ihm meistbegünstigten Na—
ionen liegen, eine höhere Besteuerung des inlandischen
Tinkommens. für Erwerbsgefellschaften anzuordnen, die
den Sitz und den Ort der Leitung im Gebiete des aus—
wärtigen Staates haben.
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(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit:
1. die Deutsche Reichspost, die Monopolverwaltun—
gen des Reichs, die staatlichen Lotterieunter—
nehmungen und die Deutsche Reichsbahn-Gesell—
schaft
die Reichsbank, die Rentenbank, die deutsche Gold
diskontbank und die Bank für deutsche Industrie—
obligationen;
Stagatsbanken, die ihrer Bestimmung nach in der
Hauptsache Geschäften staatswirtschaftlicher oder
allgemeinwirtschaftlicher Art dienen,;
die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre
dienenden Sparkassen, die sich auf die Pflege des
eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Der
Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zu—
stimmung des Reichsrats, was als eigentlicher
Sparkassenverkehr im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen ist,
öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten, die auf
Gegenseitigkeit gegründet sind und die nur Mit—
glieder versichern;
Hauberg⸗, Wald⸗, Forst- und Laubgenossenschaften
und ähnliche Realgemeinden, sofern sie nicht einen
über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gewerbe—
betrieb unterhalten;
Körperschaften und Vermögensmassen, die nach
der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung
ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mild—
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Zu den übrigen Körperschaften und Vermögens—
massen (52 Nr. 2) gehören juristische Personen, nicht—
rechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stif—
tungen und andere Zweckvermögen, wenn sie weder als
Erwerbsgesellschaften gelten noch diesen gleichgestellt
sind (8 4.
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Bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, An—
stalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen
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