Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil]J
tätigen Zwecken dienen. Der Reichsminister der b) der Tantiemen, Entschädigungen und Belohnun—⸗
Finanzen trifft mit Zustimmung des Reichsrats gen, die an Mitglieder des Vorstandes und An—
nähere Bestimmungen über die Voraussetzüngen, gestellte in leitender Stellung für den Steuer—
unter denen eine Personenvereinigung, ein Zweck abschnitt gewährt worden sind, ohne daß sie ver—
vermögen oder ein Zweck als gemeinnützig oder traͤglich zugesichert waren.
mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist; Der Reichsminister der Finanzen trifft mit Zustimmung
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak. Xs Reichsrats nähere Bestimmungen darllber, welche
ter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinnanteile und Vergütungen bei Steuerpflichtigen,
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, deren Sitz und Ort der Leikung im Ausland liegen,
5 für die Bestenerung nach Satz Janzusetzen sind oͤder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ingefetzt werden konnen
Aktiengesellschaften, deren Hauptzweck die Ver- gesch
waltung des Vermögens für einen nicht rechts—
ähigen Berufsverband der in Nr. 8 bezeichneten
Art ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen aus
dieser Vermögensverwaltung herrühren und aus
schließlich dem Berufsverbande zufließen;
rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waifen-, Sterbe—,
Kranken-, Unterstützungs- und fonstige Hilfskassen
für Fälle der Not oder der Arbeitslosigkeit; das
gleiche gilt für nichtrechtsfähige Kassen dieser Art,
wenn die dauernde Verwendung der Einkünfte für
die Zwecke der Kassen und für den Fall der Auf—
lösung einer Kasse die Verwendung ihres Kapitals
für entsprechende Zwecke gesichert ist,
Körperschaften und Vermögensmassen, soweit
ihnen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach
allgemeinen völkerrechtlichen Grundfätzen oder
soweit ihnen nach besonderen, mit anderen
Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch
auf Befreiung von den persönlichen Steuern zusteht.
) Die Befreiungen nach Abs. 1Nr. 1,3 bis 11 gelten
nicht im Falle der beschränkten Steuerpflicht nach 83
Abs. LNr. 2; 814 des Gesetzes über die Deutsche
Reichsbahn ⸗-Gesellschaft (Reichsbahngesetzz voim
30. August 1924 (rReichsgesetzbl. Teil IIS. 272) bleibt
jedoch unberührt. Die Befreiungen nach Abs. i Nr.3
bis 10 finden ferner keine Anwendung auf Steuerpflich—
tige, deren Sitz und Ort der Leitung im Ausland
liegen.
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811
Bei Ermittlung des Einkommeus bleiben im Falle
der unbeschränkten Steuerpflicht neben den im 88 des
Linkommensteuergesetzes bezeichneten Einküuften außer
Ansatz:
1. bei den im 82 Nr. 3 bezeichneten Betrieben und
Verwaltungen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und
aus Kapitalvermögen (5 6 Abf. 1 Nr. 15 des
Cinkommensteuergesetzes) mit Ausnahme der im
883 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Kapitalerträge, ferner Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
(F 38 Abs. 1Nr. J des Einkommensteuergesehes)
und von landwirtschaftlichem Inventar, sowie aus
der zeitlich begrenzten Uberlassing von Rechten
an Grunoͤstücken, von Gefällen und der Lius—
übung der Jagd und Fischerei;
bei den nicht unter 89 Nr. 4 fallenden öffentlichen
oder dem öffentlichen Verkehre dienenden Spar—
kassen sowie bei den Sparkassen der Genossen—
schaften und Genossenschaftszentralen (54 Abs. 2 c)
der Teil der Einkünfte, der auf den eigentlichen
Sparkassenverkehr entfällt, mit Ausnahme der
im 8 83 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
Kapitalerträge;
bei Erwerbsgesellschaften (54 Abs. 1, 3)und Betrieben
oder Verwaltungen im Sinne des 82 Nr. 3, die nach—
weislich seit Beginn des Steuerabschuitts (F 12) auf
Grund ihres Besitzes an Aktien, Kuxen, Anteilen
oder Genußscheinen einer anderen Erwerbsgesellschaft
mindestens zu einem Viertel an dem Grund⸗ oder
Stammkapital oder, wenn ein solches nicht vor—
handen ist, an dem Vermögen dieser Erwerbs—
zesellschaft beteiligt. sind,
die auf den bezeichneten Besitz entfallenden
Gewinnanteile jeder Art;
bei den im 84 Abs. 2 unter a bis o bezeichneten
Steuerpflichtigen
Einkünfte der im 86 Abs. 1Nr. 2 bis 4, 7, 8
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art;
5. bei politischen Parteien und Vereinen
Einkünfte der im 86 Abs. 1Nr. 3 bis 5, 7,8
des Einkonmensteuergesetzes bezeichneten Art
mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des
5 83 des Einkommensteuergesetzes;
6. Beiträge der Mitglieder von Personenvereinigungen.
II. Einbommen und Einkommensarten
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(1) Welche Einkünfte der Besteuerung nach diesem
Gesetz unterliegen, welches Einkommen zur Steuer her⸗
angezogen wird und was als Einkommen gilt, bestimmt
sich nach den 886 bis 8, 11 des Einkommensteuergesetzes,
88 11, 12 dieses Gesetzes. Für die Steuerpflicht des
Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob es an die Ge—
sellschafter, Genossen oder Mitglieder oder an die in der
Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung bestimm—
ten Personen verteilt wird oder nicht.
(2) Mindestens ist als Einkommen zu versteuern die
Summe der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder
des Aufsichtsrats für den Steuerabschnitt gewährt
worden sind (F5 17 Nr. 49. Dem zu versteuernden
Mindestbetrage kann hinzugerechnet werden die Summe
a) der Gewinnanteile, die für den Steuerabschnitt
ausgeschüttet worden sind, sofern sie nicht aus Ver—
mögen stammen, das bei seinem Entstehen in den
ietzten drei Jahren der Besteuerung nach diesem
Gesetz unterlegen hat; die Vorschriften des 811
bleiben unberührt,
812
(0) Steuerabschnitt ist
a) bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver—