Object: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil]J 
tätigen Zwecken dienen. Der Reichsminister der b) der Tantiemen, Entschädigungen und Belohnun—⸗ 
Finanzen trifft mit Zustimmung des Reichsrats gen, die an Mitglieder des Vorstandes und An— 
nähere Bestimmungen über die Voraussetzüngen, gestellte in leitender Stellung für den Steuer— 
unter denen eine Personenvereinigung, ein Zweck abschnitt gewährt worden sind, ohne daß sie ver— 
vermögen oder ein Zweck als gemeinnützig oder traͤglich zugesichert waren. 
mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist; Der Reichsminister der Finanzen trifft mit Zustimmung 
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak. Xs Reichsrats nähere Bestimmungen darllber, welche 
ter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinnanteile und Vergütungen bei Steuerpflichtigen, 
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, deren Sitz und Ort der Leikung im Ausland liegen, 
5 für die Bestenerung nach Satz Janzusetzen sind oͤder 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ingefetzt werden konnen 
Aktiengesellschaften, deren Hauptzweck die Ver- gesch 
waltung des Vermögens für einen nicht rechts— 
ähigen Berufsverband der in Nr. 8 bezeichneten 
Art ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen aus 
dieser Vermögensverwaltung herrühren und aus 
schließlich dem Berufsverbande zufließen; 
rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waifen-, Sterbe—, 
Kranken-, Unterstützungs- und fonstige Hilfskassen 
für Fälle der Not oder der Arbeitslosigkeit; das 
gleiche gilt für nichtrechtsfähige Kassen dieser Art, 
wenn die dauernde Verwendung der Einkünfte für 
die Zwecke der Kassen und für den Fall der Auf— 
lösung einer Kasse die Verwendung ihres Kapitals 
für entsprechende Zwecke gesichert ist, 
Körperschaften und Vermögensmassen, soweit 
ihnen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach 
allgemeinen völkerrechtlichen Grundfätzen oder 
soweit ihnen nach besonderen, mit anderen 
Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch 
auf Befreiung von den persönlichen Steuern zusteht. 
) Die Befreiungen nach Abs. 1Nr. 1,3 bis 11 gelten 
nicht im Falle der beschränkten Steuerpflicht nach 83 
Abs. LNr. 2; 814 des Gesetzes über die Deutsche 
Reichsbahn ⸗-Gesellschaft (Reichsbahngesetzz voim 
30. August 1924 (rReichsgesetzbl. Teil IIS. 272) bleibt 
jedoch unberührt. Die Befreiungen nach Abs. i Nr.3 
bis 10 finden ferner keine Anwendung auf Steuerpflich— 
tige, deren Sitz und Ort der Leitung im Ausland 
liegen. 
210 
811 
Bei Ermittlung des Einkommeus bleiben im Falle 
der unbeschränkten Steuerpflicht neben den im 88 des 
Linkommensteuergesetzes bezeichneten Einküuften außer 
Ansatz: 
1. bei den im 82 Nr. 3 bezeichneten Betrieben und 
Verwaltungen 
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und 
aus Kapitalvermögen (5 6 Abf. 1 Nr. 15 des 
Cinkommensteuergesetzes) mit Ausnahme der im 
883 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten 
Kapitalerträge, ferner Einkünfte aus Vermietung 
und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen 
(F 38 Abs. 1Nr. J des Einkommensteuergesehes) 
und von landwirtschaftlichem Inventar, sowie aus 
der zeitlich begrenzten Uberlassing von Rechten 
an Grunoͤstücken, von Gefällen und der Lius— 
übung der Jagd und Fischerei; 
bei den nicht unter 89 Nr. 4 fallenden öffentlichen 
oder dem öffentlichen Verkehre dienenden Spar— 
kassen sowie bei den Sparkassen der Genossen— 
schaften und Genossenschaftszentralen (54 Abs. 2 c) 
der Teil der Einkünfte, der auf den eigentlichen 
Sparkassenverkehr entfällt, mit Ausnahme der 
im 8 83 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten 
Kapitalerträge; 
bei Erwerbsgesellschaften (54 Abs. 1, 3)und Betrieben 
oder Verwaltungen im Sinne des 82 Nr. 3, die nach— 
weislich seit Beginn des Steuerabschuitts (F 12) auf 
Grund ihres Besitzes an Aktien, Kuxen, Anteilen 
oder Genußscheinen einer anderen Erwerbsgesellschaft 
mindestens zu einem Viertel an dem Grund⸗ oder 
Stammkapital oder, wenn ein solches nicht vor— 
handen ist, an dem Vermögen dieser Erwerbs— 
zesellschaft beteiligt. sind, 
die auf den bezeichneten Besitz entfallenden 
Gewinnanteile jeder Art; 
bei den im 84 Abs. 2 unter a bis o bezeichneten 
Steuerpflichtigen 
Einkünfte der im 86 Abs. 1Nr. 2 bis 4, 7, 8 
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art; 
5. bei politischen Parteien und Vereinen 
Einkünfte der im 86 Abs. 1Nr. 3 bis 5, 7,8 
des Einkonmensteuergesetzes bezeichneten Art 
mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des 
5 83 des Einkommensteuergesetzes; 
6. Beiträge der Mitglieder von Personenvereinigungen. 
II. Einbommen und Einkommensarten 
810 
(1) Welche Einkünfte der Besteuerung nach diesem 
Gesetz unterliegen, welches Einkommen zur Steuer her⸗ 
angezogen wird und was als Einkommen gilt, bestimmt 
sich nach den 886 bis 8, 11 des Einkommensteuergesetzes, 
88 11, 12 dieses Gesetzes. Für die Steuerpflicht des 
Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob es an die Ge— 
sellschafter, Genossen oder Mitglieder oder an die in der 
Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung bestimm— 
ten Personen verteilt wird oder nicht. 
(2) Mindestens ist als Einkommen zu versteuern die 
Summe der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder 
des Aufsichtsrats für den Steuerabschnitt gewährt 
worden sind (F5 17 Nr. 49. Dem zu versteuernden 
Mindestbetrage kann hinzugerechnet werden die Summe 
a) der Gewinnanteile, die für den Steuerabschnitt 
ausgeschüttet worden sind, sofern sie nicht aus Ver— 
mögen stammen, das bei seinem Entstehen in den 
ietzten drei Jahren der Besteuerung nach diesem 
Gesetz unterlegen hat; die Vorschriften des 811 
bleiben unberührt, 
812 
(0) Steuerabschnitt ist 
a) bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den 
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver—
	        
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