Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 211
pflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, ldie Steuer gemäß 8 10 Abs. 1 des Grunderwerb—
Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels— steuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs—
gesetzbuchs tatsächlich führen, das Wirtschaftsjahr, gesetzbl. S. 1617) nebst Zuschlägen oder die hier—
für das sie jährliche Abschlüsse machen, für gemachten angemessenen jährlichen Rücklagen;
bei Steuerpflichtigen, die nicht unter à fallen und bei inländischen Kirchen und öffentlich-rechtlichen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (5 6 kirchlichen Koͤrperschaften und Anstalten sowie bei
Abs. 1Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) beziehen, sonstigen inländischen Körperschaften und Ver⸗
das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni, mögensmassen, die ausschließlich kirchlichen Zwek—
die Vorschrift des F 10 Abs. 3a des Einkommens— ken dienen (8 2 Abs. 1Nr. 7),
steuergesetzes findet Anwendung, Kapitalerträge im Sinne des 83 Abs.2 Nr.9
e) bei den übrigen Steuerpflichtigen das Kalenderjahr. des Einkommensteuergesetzes, die für Besoldun—
7 * gen oder für Zwecke der Alters-, Invaliden-,
) Das Wirtschaftsiahr, das nach Abs. 1a, b den Witwen- oder Waisenversorgung verwendet
Steuerabschnitt bildet, muß für das seste unc werden,
des Steuerpflichtigen einheitlich sein; seine Ergebnisse hei Enoerbsaesellschaften (84 Abs. 1, 3) und Be—
ind in einheitlicher Rechnung zusammenzufossen. e —* — —8* 82
(8) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen R3
alender- oder Wirtschaftsjahrs bestanden, so verkürzt die Beträge, die zur Beseitigung eines aus
sich der Steuerabschnitt entsprechend. Oas gleiche gint einem früheren Steuerabschnitte stammenden
beim Ubergange von der beschraͤnkten zur unbeschränk— Verlustes vberwendet werden, durch den das
ien und beim Ubergange von der unbeschränkten zur Grunde oder Slammfapital angegriffen if
beschränkten Steuerpflicht, sofern nicht der Ubergang (Unterbilanz); ist ein Grund- oder Stamm—
mit dem Ende des regelinäßigen Steuerabschnitts zu— kapital nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle
sammenfällt. die Summe der Einlagen oder die Summe der
(4) Hat der Steuerpflichtige zwolf Monate nach Be— Anschaffungs- oder Herstellungspreise der zum
ginn der Steuerpflicht oder nach Ablauf des letzten Betriebsvermögen gehörigen Gegenstände im
Steuerabschnitts ein neues Wirtschaftsjahr noch nicht Sinne des 819 Abs. 2 des Einkommensteuer—
abgeschlossen, so kann das Finanzamt ohne Rücksicht gesetzes. Ob und in welcher Höhe ein Verlust
anf den Abschluß des Wirtschaftsjahrs diefen Zeit gegeben ist, bestimmt sich nach den Vorschriften
raum von zwölf Monaten als Stenerabschnitt bestimmen uͤber die Ermittlung des Einkommens (88513
—VVVVD—
des Einkommensteuergesetzes);
bei Erwerbsgesellschaften (534 Abs. 1,3)
die Kosten der Ausgabe von Aktien und sonstigen
Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht aus dem
Emissionsagio gedeckt werden können;
bei den im 84 Abs. 2 unter à bis e bezeichneten
Steuerpflichtigen
Beträge, die aus den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus
Vermietung und Verpachtung von unbeweg—
lichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten
zur Deckung von Betriebsverlusten des Steuer—
abschnitts verwendet werden;
bei Versicherungsgesellschaften mit Ausnahme der
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nur
Mitglieder versichern,
angemessene Zuwendungen an das für Leistum
gen aus Versicherungen erforderliche Deckungs—
kapital;
bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die
nur Mitglieder versichern (4 Abs. 2a),
die aus den Einkünften aus Land- und Forst—
wirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus Ver—⸗
mietung und Verpachtung von unbeweglichem
Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten stam—
menden Beträge, wenn sie Rücklagen zugeführt
werden, die satzungsgemäß zur Deckung der
Verpflichtungen des Unternehmens gegen seine
Mitglieder bestimmt sind;
8.bei Kommanditgesellschaften auf Aktien
der Teil des Gewinns, der an persönlich haf—
ende Gesellschafter auf ihre nicht auf das
Grundkapital gemachten Einlagen oder als Ver—
gütung (Tantieme) verteilt wird
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Neben den Werbungskosten, den abzugsfähigen Son—
derleistungen und den im 815 Abs. 1Nr. 3 des Einkom—
mensteuergesetzes bezeichnefen Schuldzinsen, Renten und
Lasten dürfen bei Ermittlung des Einkommens abge
zogen werden: