212 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 19285, TeilJ
816 oder Herstellungspreis im Sinne des 819 Abs. 2 des
Die Vorschrift des 815 Abs. 2. des Einkommen- KLinkoinmensteuergesehes. Im übrigen finden auf die
steuergesetzes findet Anwendung mit der Maßgabe, daß Bewinnermittlung die Vorschriften der 88 13 bis 17
die in den 88 14, 15 dieses Gefetzes bezeichneten Sonder. dieles Gesehes, 8812 bis 17, id bis 21 des Einkoumnen—
eistungen und Aufwendungen auch im Falle der be- keuergesetzes Anwendung.
schräukten Steuerpflicht nach 833 Abs. 1Rr.1 abzugs⸗ , Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für
fähig sind, soweit sie mit dem inländischen Vermögen, die Fälle, in denen das Vermoͤgen einer Erwerbsgesell⸗
mit der inländischen Betriebsstätte oder mit dem'in chaft oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im
ändischen Einkommen in wirtschaftlichem Zusanmenhange Sinne des 8 2.Nr. 3 mit oder ohne Liquidation auf
stehen. Im Falle der beschränkten Stenerpflicht nach ꝛinen anderen übergeht, hierbei tritt für die Ermittlung
53 Abs. 1 Nr. 2 ist der Abzug der im 815 Abs. 1 des Gewinns an die Stelle des zur Verteilung kommen
des Einkonmenstenergesetzes bezeichneten Ansgaben und den Vermögens der Wert der für die Ubertragung des
der in den 88 14, 15 mit Ausnahme des 815 Nr.2 Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande
dieses Gesetzes bezeichneten Leistungen und Aufswendungen m Zeitpunkt der Ubertragung.
nicht statthaft. (8) Die Vorschrift des Abs. 2 findet keine Anwen—
dung, wenn das Vermögen einer Erwerbsgesellschaft
oder eines Betriebs oder einer Verwaltung im Sinne
des 82 Nr. 3 als Ganzes mit oder ohne Liquidation
auf eine andere inländische Erwerbsgesellschaft oder auf
ine Körperschaft des öffentlichen dechtes übertragen
wird. Auch die Vorschriften der 88 30 bis 32 des Ein
kommensteuergesetzes gelten in diefen Fällen nicht.
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Bei Ermittlung des Einkommens dürfen nicht ab—
Jezogen werden:
l. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung
des Vermögens, zur Geschäftsbegründung und zu
Geschäftserweiterumgen, zu Kapitalanlagen, zir
Schuldentilgung oder zu Ersatzbeschaffungen, soweit
diese Aufwendungen über den Rahiuen der 8815, 16
des Einkommenfteuergesetzes, F15 Nr. diefes
Gesetzes hinausgehen;
Aufwendungen für die Erfüllung der durch die
Stiftung, Satzung oder sonstigen Verfassung vor—
geschriebenen Zwecke des Steuerpflichtigen, auch
foweit sie zu den im 815 Abs. 1 Nr. 3 des Ein
kommensteuergesetzes bezeichneten Renten und dau—
ernden Lasten zählen;
die von dem Steuerpflichtigen entrichtete Körper⸗
chaftsteuer und sonstige Personalsteuern sowie
Nücklagen hierfür;
Vergütungen jeder Art, die von Erwerbsgesell⸗
schaften au die zur Uberwachung ihrer Geschäfts—
führung verfassungsmäßig bestellten Personen (Nut—
glieder des Aufsichtsrats, des Grubeuvorstandes,
des Gewerkschaftsrats, des Verwaltungsrats usw.)
gewährt werden, auch soweit es sich um Werbungs⸗
kosten (&« 16 des Einkommenstruergefsetzes) handelt.
Der Reichsminister der Finanzen bestimmt mit
Zustimmung des Reichsrats, welche Leistungen als
Vergütungen im Siune dieser Vorschrif“ anzu—
sehen sind.
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(1) Scheidet eine bisher unbeschränkt steuerpflichtige
Erwerbsgesellschaft (34 Abs. 1,3) durch Verlegung des Sitzes
ind Ortes der Leitung oder eines von beiden in das Aus—
and aus der inländischen Stenerpflicht aus oder wird
ie dadurch beschränkt steuerpflichtig, so findet 8 18
Abs. 1 sinngemäß Anwendung. And die Sielle des zur
Kerteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine
Wert des vorhandenen Vermögens. Der nicht auf das
etzte Betriebsergebnis entfallende Teil der Steuer
oleibt zu dem Betrag unerhoben, der dem Verhältnis
des im Inland verbliebenen Verinögeus zum gesamten
Bermögen der Gesellschaft entspricht.
(2) Die Vorschrift des Abs. J gilt entsprechend, wenn
die inländische Betriebsstätte einer Erwerbsgesellschaft,
deren Sitz und Ort der Leitung sich im Auslaud'be—
inden, aufgelöst oder in das Ausland verlegt oder ihr
Vermögen als Ganzes an einen andern übertragen
vird.
83) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Be—
riebe und Verwaltungen im Sinne des 832 N ent—
prechende Anwendung.
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(9) Im Falle der Auflösung einer Erwerbsgesell—
schaft (34 Abs. 1, 3) oder eines Betriebs oder viner
Verwalkung im Sinne des 82 Nr. 3 gilt als Gewinn
des letzten Stenerabschnitts der Betrag, um den das
zur Verteilung kommende Vermögen den Wert des Vet—
mögens übersteigt, der am Schlusse des vorangegange⸗
nen Steuerabschnitts der Veranlagung zur Körper⸗
schaftstener zugrunde gelegen hat; hiervon sind abzu—⸗
zichen steuerfreie Vermögenszugänge, die dem Steuer—
pflichtigen im Steuexrabschnitte zugeflossen sind; zuzu—
rechnen ist der Gewinn des vorangegangenen Steuer—
zhschnitts, soweit er in dem zur Verteilung kommenden
Vermögen nicht mehr enthalten ist. Hat der letzten
Veranlagung ein Wert nicht zugrunde gelegen, so tritt
un seine Stelle der eingezahlte Betrag des Grund- oder
Stammkapitals oder, wenn ein solches nicht vorhanden
ist, die Summe der Einlagen oder der Anschaffungs—
III. Gteuertarif
820
Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das
Linkommen auf volle zehn Reichsmark nach unten ab—
z
gerundet.
821
Die Körperschaftsteuer beträgt:
J. bei Erwerbsgesellschaften (54 Abs. 1, 3) uud Be—
trieben oder Verwaltungen im Sinune des 62
Nr. 3 mit Ausnahme der unter Nr. 2 und 36, 4
bezeichneten Steuerpflichtigen
20 vom Hundert des Einkommens;
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die
nicht unter 84 Abs. 2 fallen, sofern der Sitz oder