Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
sind, oder aus solchen Einkünften und aus sonstigem (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1925 treten die
Einkommen, so finden die Vorschriften des Abs. 1 ent- 8868 bis 67 des Kapitalverkehrsteuergesetzes außer Kraft.
sprechende Anwendung. Soweit Vergütungen der in den 88 63, 64 des Kapital—-
oerkehrsteuergesetzes bezeichneten Ret für ein vor dem
1. Januar 1925 endendes Wirtschaftsjahr gewährt
werden, wird, die Aufsichtsratsteuer nach den Vor—
chriften des Kapitalverkehrsteuergesetzes erhoben; das
gleiche gilt für Vergütungen, die für ein im Jahre 1925
endendes Wirtschafisjahr gewährt werden, fuͤr das nach
Abs. 1 eine Veranlagung zur Korperschaftsteuer nich
stattfindet.
Berlin, den 10. August 1926.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
214
827
In den Fällen, in denen Kapitalerträge im Sinne des
83 Abs. 2 Nr. d des Einkommensteuergesetzes bei der
Ermittlung des Einkommens abgezogen werden dürfen
(815 Ar. 2), werden die von solchen Kapitalerträgen
einbehaltenen Steuerbeträge nur erstattet, soweit sie
vierteliährlich zehn Reichsmark übersteigen.
8 28
Die Vorschrift über die Leistung von Sicherheit für
die Abschlußjahlung (F 103 Abf1des Eintemmin
steuergesetzes) gilt nur, wenn die Steuerpflicht durch
Verlegung des Sitzes und des Ortes der Leitung einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft (84
Abs. 13) oder durch Verlegung der inländischen Be
triebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Erwerbs
gesellschaft ( 4 Abs. i, 3) in das Ausland wegfällt
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben
VI. Ubergangs⸗ und Schlußvorschriften
829
Für die erste Veranlagung auf Grund dieses Gesetzes
sinden die Vorschriften der 88 104 bis 110 des Esn
kommensteuergesetzes sinngemäß Anwendung. Die Vor—
schrift des 8108 Abs. 2 Halbsatz 1 gilt jedoch nicht in
den Fällen, in denen das Vermögen don Erwerbsgesell⸗
schaften bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 1925
mit der Summe der Steuerkurswerte angeseht worden
ist, ferner nicht für Beteiligungen an einer inländischen
Erwerbsgesellschaft, sofern der Wert einer solchen Be⸗
teiligung bei der Veranlagung zur Vermögensteuer
1925 gemäß 8 27 des Reichsbewertungsgefetzes außer
Ansatz geblieben ist.
Reichsbewertungsgesetz. Vom 10. August 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
mit Zustimmungq des Reichsraͤts hiermif verlündel bint
Erster Abschnitt
Einheĩitswertsteuern
81
(0) Für die Vermögensteuer des Reichs sind Ver—
mögen und Vermögendarten unter Mitwirkung der
vänder und Gemeinden nach den Vorschriften diefcs
Gesetzes zu bewerten.
E) Die Länder und Gemeinden, die Steuern nach
dem Merkmal des Wertes einzelner Vermögensarten er
heben, haben diesen Steuern die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes festgestellten Werte zugrunde zu legen.
Den Gemeinden im Sinne dieses Gefetzes stehen die
Gemeindeverbände und selbständigen Gutsbezirke gleich
(8) Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes festge—
stellten Werte gelten als Einheitswerte, die im Abs 1,2
bezeichneten Steuern als Einheitswertsteuern im Sinne
dieses Gesetzes.
830
(0) Die Vorschriften der 88 111, 114, 115 des Ein
kommensteuergefetzes gelten entsprechend.
(2) Wird im Falle des 86 Abs. 2 der Veroroͤnung
über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 Reichs—
gesetzbl. IS. 1253) ein Kapitalentwertungskonto in die
Bilanz eingestellt, so dürfen die zu seiner Tilgung ver⸗
wendeten Beträge bei der Ermittlung des Einfommens
nach diesem Gefetze nicht abgezogen werden, 815 Nr. 3
findet insoweit keine Anwendung.
831
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er⸗
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats.
82
Als Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gilt, soweit
nichts anderes vorgeschrieben ist, das gesamte bewegliche
und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schuden
Es umfaßt folgende Vermögensarten:
1. landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärt⸗
nerisches Vermögen (g88 11 bis 25),
2. Betriebsvermögen (g6 26 bis 33),
3. Grundvermögen (88 34 bis 37),
4. sonstiges Vermögen (88 38 bis 44)
832
(1) Die Vorschrift des 82 Nr. 3 gilt für die Be—
triebe und Verwaltungen, die nicht schon nach dem
Korperschaftsteuergesetze vom 30. März 1920 (Reichs—
getzer S. 393) in der Fassung des Gesetzes vom
.April 1922 (Reichsgeseßbl.J S. 351) steuerpflichtig
waren, erstmalig für das erste Wirtschaftsjahr, das
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Im übrigen
findet das Gesetz erstmalig auf die Veranlagungen für
das Kalenderjahr 1925 ober für die im Kalenderjahre
1925 endenden Wirtschaftsjahre Anwendung.
83
Der Einheitswert wird festgestellt
J. für die wirtschaftlichen Einheiten (F 9 der im 82
Nr. J bis 3 bezeichneten Vermögensarten und für
die r 831 Abs. 3 bezeichneten Vermögensgegen⸗
stände.