Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
sind, oder aus solchen Einkünften und aus sonstigem (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1925 treten die 
Einkommen, so finden die Vorschriften des Abs. 1 ent- 8868 bis 67 des Kapitalverkehrsteuergesetzes außer Kraft. 
sprechende Anwendung. Soweit Vergütungen der in den 88 63, 64 des Kapital—- 
oerkehrsteuergesetzes bezeichneten Ret für ein vor dem 
1. Januar 1925 endendes Wirtschaftsjahr gewährt 
werden, wird, die Aufsichtsratsteuer nach den Vor— 
chriften des Kapitalverkehrsteuergesetzes erhoben; das 
gleiche gilt für Vergütungen, die für ein im Jahre 1925 
endendes Wirtschafisjahr gewährt werden, fuͤr das nach 
Abs. 1 eine Veranlagung zur Korperschaftsteuer nich 
stattfindet. 
Berlin, den 10. August 1926. 
Der Reichspräsident 
von Hindenburg 
214 
827 
In den Fällen, in denen Kapitalerträge im Sinne des 
83 Abs. 2 Nr. d des Einkommensteuergesetzes bei der 
Ermittlung des Einkommens abgezogen werden dürfen 
(815 Ar. 2), werden die von solchen Kapitalerträgen 
einbehaltenen Steuerbeträge nur erstattet, soweit sie 
vierteliährlich zehn Reichsmark übersteigen. 
8 28 
Die Vorschrift über die Leistung von Sicherheit für 
die Abschlußjahlung (F 103 Abf1des Eintemmin 
steuergesetzes) gilt nur, wenn die Steuerpflicht durch 
Verlegung des Sitzes und des Ortes der Leitung einer 
unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbsgesellschaft (84 
Abs. 13) oder durch Verlegung der inländischen Be 
triebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Erwerbs 
gesellschaft ( 4 Abs. i, 3) in das Ausland wegfällt 
Der Reichsminister der Finanzen 
von Schlieben 
VI. Ubergangs⸗ und Schlußvorschriften 
829 
Für die erste Veranlagung auf Grund dieses Gesetzes 
sinden die Vorschriften der 88 104 bis 110 des Esn 
kommensteuergesetzes sinngemäß Anwendung. Die Vor— 
schrift des 8108 Abs. 2 Halbsatz 1 gilt jedoch nicht in 
den Fällen, in denen das Vermögen don Erwerbsgesell⸗ 
schaften bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 1925 
mit der Summe der Steuerkurswerte angeseht worden 
ist, ferner nicht für Beteiligungen an einer inländischen 
Erwerbsgesellschaft, sofern der Wert einer solchen Be⸗ 
teiligung bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 
1925 gemäß 8 27 des Reichsbewertungsgefetzes außer 
Ansatz geblieben ist. 
Reichsbewertungsgesetz. Vom 10. August 1925. 
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das 
mit Zustimmungq des Reichsraͤts hiermif verlündel bint 
Erster Abschnitt 
Einheĩitswertsteuern 
81 
(0) Für die Vermögensteuer des Reichs sind Ver— 
mögen und Vermögendarten unter Mitwirkung der 
vänder und Gemeinden nach den Vorschriften diefcs 
Gesetzes zu bewerten. 
E) Die Länder und Gemeinden, die Steuern nach 
dem Merkmal des Wertes einzelner Vermögensarten er 
heben, haben diesen Steuern die nach den Vorschriften 
dieses Gesetzes festgestellten Werte zugrunde zu legen. 
Den Gemeinden im Sinne dieses Gefetzes stehen die 
Gemeindeverbände und selbständigen Gutsbezirke gleich 
(8) Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes festge— 
stellten Werte gelten als Einheitswerte, die im Abs 1,2 
bezeichneten Steuern als Einheitswertsteuern im Sinne 
dieses Gesetzes. 
830 
(0) Die Vorschriften der 88 111, 114, 115 des Ein 
kommensteuergefetzes gelten entsprechend. 
(2) Wird im Falle des 86 Abs. 2 der Veroroͤnung 
über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 Reichs— 
gesetzbl. IS. 1253) ein Kapitalentwertungskonto in die 
Bilanz eingestellt, so dürfen die zu seiner Tilgung ver⸗ 
wendeten Beträge bei der Ermittlung des Einfommens 
nach diesem Gefetze nicht abgezogen werden, 815 Nr. 3 
findet insoweit keine Anwendung. 
831 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz er⸗ 
läßt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung 
des Reichsrats. 
82 
Als Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gilt, soweit 
nichts anderes vorgeschrieben ist, das gesamte bewegliche 
und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schuden 
Es umfaßt folgende Vermögensarten: 
1. landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärt⸗ 
nerisches Vermögen (g88 11 bis 25), 
2. Betriebsvermögen (g6 26 bis 33), 
3. Grundvermögen (88 34 bis 37), 
4. sonstiges Vermögen (88 38 bis 44) 
832 
(1) Die Vorschrift des 82 Nr. 3 gilt für die Be— 
triebe und Verwaltungen, die nicht schon nach dem 
Korperschaftsteuergesetze vom 30. März 1920 (Reichs— 
getzer S. 393) in der Fassung des Gesetzes vom 
.April 1922 (Reichsgeseßbl.J S. 351) steuerpflichtig 
waren, erstmalig für das erste Wirtschaftsjahr, das 
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Im übrigen 
findet das Gesetz erstmalig auf die Veranlagungen für 
das Kalenderjahr 1925 ober für die im Kalenderjahre 
1925 endenden Wirtschaftsjahre Anwendung. 
83 
Der Einheitswert wird festgestellt 
J. für die wirtschaftlichen Einheiten (F 9 der im 82 
Nr. J bis 3 bezeichneten Vermögensarten und für 
die r 831 Abs. 3 bezeichneten Vermögensgegen⸗ 
stände.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.