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Nr. 2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Januar 1923 21
amter entgegen dieser Vorschrift eine Zahlung an
oder trifft er eine Maßnahme, durch welche eine
solche Zahlung notwendig wird, und erkennt er oder
muß er erkennen, daß durch die Maßnahme oder
Zahlung eine Überschreitung der zugewiesenen Mittel
oder eine nachträgliche Bewilligung von Mitteln für
die gleiche Zweckbestimmung später unvermeidlich
wird, so haftet er für die von ihm veranlaßte Zahlung
in gleicher Weise, wie wenn diese bereits eine Haus—
haltsüberschreitung (8 33) darstellte. Dies gilt nicht,
wenn die Zahlung oder Maßnahme nach Lage der
Sache unbedingt erforderlich war.
UÜber Ausgabebewilligungen, die der Haushalts—
lan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem
Zeitpunkt an, mit dem die Voraussetzung für ihren
Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Diese
Voraussetzung soll bei der ersten Bewilligung künftig
vegfallender Mittel im Haushaltsplan angegeben
perden.
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Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige
Ausgaben einschließlich der Mehrausgaben aus über—
tragharen Mitteln (5330 Abs.2), desgleichen Maß—
nahmen, durch welche für das Reich Verbindlichkeiten
entstehen können, fuür die Mittel im Haushaltsplane
nicht vorgesehen sind, bedürfen der vorherigen Zu—
stimmung des Reichsministers der zyinangen. Sie
darf nur ausnahmsweise im Falle eines unabweis—
baren Bedürfnisses erteilt werden.
Ausgabebewilligungen, die ohne nähere Angabe
des Verwendungszwecks einer Stelle zur Verfügung
gestellt find, ferner solche zu außerordentlichen Ver—
gütungen und Unterfstützungen sowie Ausgabe—
bewilligungen im außerordentlichen Haushalt dürfen
nicht überschritten werden.
Beamte, die schuldhaft entgegen den Vorschriften
des Abs. 1 und 2 eine Maßnahme anordnen oder
eine Zahlung anweisen, zu der das Reich nicht recht—
lich verpflichtet ist, sind der Reichskasse zum
Schadensersatze verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Beamte zur Abwendung einer
nicht vorhersehbaren, dem Reiche drohenden dringen—
den Gefahr sofort handeln mußte und hierbei nicht
über das durch die Notlage gebotene Maß hinaus—
gegangen ist. Sie entfällt ferner, wenn dem Reichs—
minister der Finanzen von der Maßnahme oder An—
weisung unverzüglich Mitteilung gemacht wird und
er daraufhin der Überschreitung zustimmt.
Wenn im Haushaltsplane planmäßige Stellen
ohne nähere Erläuterung als künftig wegfallend be—
zeichnet sind, dürfen freiwerdende Stellen dieser Gat—
rung nicht wieder besetzt werden. Der Vermerk
»künftig wegfallend« ist so lange in den Haushalts—
plan der folgenden Jahre zu übernehmen, bis die
Stellen durch Freiwerden fortgefallen sind.
Im Haushaltsplan ohne Zusatz als künftig weg—
fallend bezeichnete sächliche oder vermischte Ausgaben
dürfen in den Haushaltsplan des folgenden Jahres
nicht wieder aufgenommen werden. Abweichungen
sind in den Erläuterungen zu bearünden.
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Besoldungen und andere Dienstbezüge dürfen nur
nach Maßgabe der darüber bestimmenden Gesetze und
nur, wenn der Haushaltsplan die Mittel dazu zur
Verfügung stellt, bewilligt werden.
Die im Haushaltsplane vorgesehenen Stellen
dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es zuläßt,
auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungs—
gruppe besetzt werden. In diesem Falle dürfen die
dadurch ersparten Mittel nicht anderweit verausqabt
werden (8 73 Abs.?).
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Aus den Mitteln für Hilfsleistungen dürfen Be—
amten desselben Verwaltungszweigs, die eine plan—
mäßige Stelle bekleiden oder ständig beschäftigt sind
und ihre Bezüge aus anderen Ausgabebewilligungen
»rhalten, Verqütungen nicht gewährt werden.
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Sind in der Zweckbestimmung oder in der Er—
läuterung eines Titels bestimmte Maßnahmen mit
den auf sie entfallenden Beträgen einzeln aufgeführt,
so dürfen Beträge, die durch die Unterlassung oder
planmaͤßige Einschränkung einer solchen Maßnahme
erspart werden, nicht zu einer der anderen Maß—
nahmen verwendet werden, sondern sind von der
Ausgabebewilligung in Abgang zu stellen.
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Außerordentliche Vergütungen und Unterstützungen
dürfen Beamten nur aus den im Haushaltsplane
dazu bestimmten Mitteln gewährt werden.
Sind die Mittel nicht ausschließlich für außer—
ordentliche Vergütungen oder Unterstüßungen an Be—