Full text: Finanzen

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Nr. 2 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 16. Januar 1923 21 
amter entgegen dieser Vorschrift eine Zahlung an 
oder trifft er eine Maßnahme, durch welche eine 
solche Zahlung notwendig wird, und erkennt er oder 
muß er erkennen, daß durch die Maßnahme oder 
Zahlung eine Überschreitung der zugewiesenen Mittel 
oder eine nachträgliche Bewilligung von Mitteln für 
die gleiche Zweckbestimmung später unvermeidlich 
wird, so haftet er für die von ihm veranlaßte Zahlung 
in gleicher Weise, wie wenn diese bereits eine Haus— 
haltsüberschreitung (8 33) darstellte. Dies gilt nicht, 
wenn die Zahlung oder Maßnahme nach Lage der 
Sache unbedingt erforderlich war. 
UÜber Ausgabebewilligungen, die der Haushalts— 
lan als künftig wegfallend bezeichnet, darf von dem 
Zeitpunkt an, mit dem die Voraussetzung für ihren 
Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Diese 
Voraussetzung soll bei der ersten Bewilligung künftig 
vegfallender Mittel im Haushaltsplan angegeben 
perden. 
833 
Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige 
Ausgaben einschließlich der Mehrausgaben aus über— 
tragharen Mitteln (5330 Abs.2), desgleichen Maß— 
nahmen, durch welche für das Reich Verbindlichkeiten 
entstehen können, fuür die Mittel im Haushaltsplane 
nicht vorgesehen sind, bedürfen der vorherigen Zu— 
stimmung des Reichsministers der zyinangen. Sie 
darf nur ausnahmsweise im Falle eines unabweis— 
baren Bedürfnisses erteilt werden. 
Ausgabebewilligungen, die ohne nähere Angabe 
des Verwendungszwecks einer Stelle zur Verfügung 
gestellt find, ferner solche zu außerordentlichen Ver— 
gütungen und Unterfstützungen sowie Ausgabe— 
bewilligungen im außerordentlichen Haushalt dürfen 
nicht überschritten werden. 
Beamte, die schuldhaft entgegen den Vorschriften 
des Abs. 1 und 2 eine Maßnahme anordnen oder 
eine Zahlung anweisen, zu der das Reich nicht recht— 
lich verpflichtet ist, sind der Reichskasse zum 
Schadensersatze verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt 
nicht ein, wenn der Beamte zur Abwendung einer 
nicht vorhersehbaren, dem Reiche drohenden dringen— 
den Gefahr sofort handeln mußte und hierbei nicht 
über das durch die Notlage gebotene Maß hinaus— 
gegangen ist. Sie entfällt ferner, wenn dem Reichs— 
minister der Finanzen von der Maßnahme oder An— 
weisung unverzüglich Mitteilung gemacht wird und 
er daraufhin der Überschreitung zustimmt. 
Wenn im Haushaltsplane planmäßige Stellen 
ohne nähere Erläuterung als künftig wegfallend be— 
zeichnet sind, dürfen freiwerdende Stellen dieser Gat— 
rung nicht wieder besetzt werden. Der Vermerk 
»künftig wegfallend« ist so lange in den Haushalts— 
plan der folgenden Jahre zu übernehmen, bis die 
Stellen durch Freiwerden fortgefallen sind. 
Im Haushaltsplan ohne Zusatz als künftig weg— 
fallend bezeichnete sächliche oder vermischte Ausgaben 
dürfen in den Haushaltsplan des folgenden Jahres 
nicht wieder aufgenommen werden. Abweichungen 
sind in den Erläuterungen zu bearünden. 
8 36 
Besoldungen und andere Dienstbezüge dürfen nur 
nach Maßgabe der darüber bestimmenden Gesetze und 
nur, wenn der Haushaltsplan die Mittel dazu zur 
Verfügung stellt, bewilligt werden. 
Die im Haushaltsplane vorgesehenen Stellen 
dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es zuläßt, 
auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungs— 
gruppe besetzt werden. In diesem Falle dürfen die 
dadurch ersparten Mittel nicht anderweit verausqabt 
werden (8 73 Abs.?). 
837 
Aus den Mitteln für Hilfsleistungen dürfen Be— 
amten desselben Verwaltungszweigs, die eine plan— 
mäßige Stelle bekleiden oder ständig beschäftigt sind 
und ihre Bezüge aus anderen Ausgabebewilligungen 
»rhalten, Verqütungen nicht gewährt werden. 
8 234 
Sind in der Zweckbestimmung oder in der Er— 
läuterung eines Titels bestimmte Maßnahmen mit 
den auf sie entfallenden Beträgen einzeln aufgeführt, 
so dürfen Beträge, die durch die Unterlassung oder 
planmaͤßige Einschränkung einer solchen Maßnahme 
erspart werden, nicht zu einer der anderen Maß— 
nahmen verwendet werden, sondern sind von der 
Ausgabebewilligung in Abgang zu stellen. 
838 
Außerordentliche Vergütungen und Unterstützungen 
dürfen Beamten nur aus den im Haushaltsplane 
dazu bestimmten Mitteln gewährt werden. 
Sind die Mittel nicht ausschließlich für außer— 
ordentliche Vergütungen oder Unterstüßungen an Be—
	        
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