4
Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 215
Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit oder der
Vermögensgegenstand sowohl auf das Inland als
auch auf das Ausland, so wird
a)d bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne
des Vermögensteuergesetzes der Teilbetrag des
Einheitswerts gesondert festgestellt, der auf
das inländische landwirtschaftliche, forst⸗
wirtschaftliche und gärtnerische Vermögen,
Betriebsvermögen und Grundvermögen In—
landsvermögen) entfällt (K 49 Abs. T). Der
Reichsminister der Finanzen (& 86) kann für
wirtschaftliche Einheiten des Betriebsver⸗
mögens nähere Bestimmungen darüber tref—
fen, inwieweit die zu einer wirtschaftlichen
Einheit gehörigen Gegenstände, insbefondere
auch Schulden und Rücklagen (8 28), als auf
das inlaͤndische Betriebsvermögen entfallend
anzusehen sind;
bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne
des Vermögensteuergesetzes ein Einheitswert
nur für den Teil der wirtschaftlichen Einheit
oder des Gegenstandes festgestellt, der zum
Inlandsvermoͤgen (Rr. Ba) gehört. Nr. 12
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Beschränkt sich die wirtschaftliche Einheit oder
der Vermögensgegenstand ausschließlich auf das
Ausland, so wird ein Einheitswert für die Einheit
oder den Gegenstand nicht festgestellt (G 49 Abs. 2).
2. für das Gesamtvermögen. Als Gesamtvermögen
gilt
a)
bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne
des Vermögensteuergesetzes das gesamte Ver—
mögen des Steuerpflichtigen;
bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des
Vermoͤgensteuergesetzes das gesamte Inlands—
vermögen (Nr. La) des Steuerpflichtigen.
b)
84
() Sofern die Länder und nach Maßgabe der
Landesgesetzgebung die Gemeinden die Grund- und Ge—
bäudesteuer oder die Gewerbesteuer ganz oder zum Teil
nach dem Merkmal des Wertes erheben, dürfen sie
unterwerfen:
der Grund⸗ und Gebäudesteuer: die wirtschaft—⸗
lichen Einheiten des landwirtschaftlichen, forstwirt⸗
schaftlichen, gärtnerischen Vermögens und des
Grundvermögens im Sinne dieses Gesetzes, soweit
sich die Einheiten auf das Land oder die Gemeinde
erstrecken;
der Gewerbesteuer: die wirtschaftlichen Einheiten
des Betriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes,
soweit die Einheiten auf das Land oder die
Gemeinde erstrecken.
(2) Die Laͤnder können bestimmen,
1. daß die im 8 31 Abs. Z bezeichneten, zu einer wirt⸗
schaftlichen Einheit des Betriebsvermögens ge—
hörigen Gegenstände oder Teile von diesen an
Stelle der Gewerbesteuer der Grund- und Ge—
—V
daß die zu einer wirtschaftlichen Einheit des land⸗
wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärt—
nerischen Vermögens gehörigen Rebenbetriebe ge—
N
werblicher Art oder Teile von diesen an Stelle
der Grund- und Gebäudesteuer der Gewerbesteuer
unterliegen;
daß Teile einer wirtschaftlichen Einheit des land—
wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärt—
nerischen Vermögens oder des Grundvermögens
der Grund- und Gebäudesteuer nicht unterliegen;
daß Teile einer wirtschaftlichen Einheit des Be—
triebsvermögens der Gewerbesteuer nicht unterliegen;
daß für die Gewerbesteuer Schulden, die bei der
Feststellung des Einheitswerts für eine wirtschaft⸗
liche Einheit des Betriebsvermögens in Abzug ge—
bracht worden sind (g 28 Abs. 1), dem Einheils—
wert ganz oder teilweise wieder hinzugerechnet
werden;
daß für die Gewerbesteuer dem für eine wirt⸗
schaftliche Einheit des Betriebsvermögens festge⸗
stellten Einheitswert der Wert solcher Gegenstaͤnde
oder Teile von ihnen hinzugerechnet wird, die dem
Betriebe dienen, aber nicht im Eigentum des Be⸗
triebsinhabers stehen und bei der Feststellung des
Einheitswerts des gewerblichen Betriebs nach Maß—
gbe dieses Gesetzes nicht zu berücksichtigen sinod.
Satz 1 gilt für Gegenstände oder Teile von ihnen,
die nach Abs. 1 Nr. 1 an sich der Grund⸗ und
Gebäudesteuer unterworfen werden können, nur
dann, wenn sie zu dieser Steuer nicht herange.
zogen werden;
daß für die Gewerbesteuer, soweit sie sich auf
Angehörige eines freien Berufs oder auf diefen
gleichgestellte Gewerbetreibende bezieht, von der
Anwendung der Vorschrift des 526 Abs. ISatz3
abgesehen wird;
daß zu der Grund- und Gebäudesteuer oder zu
der Gewerbesteuer einzelne Gegenstände oder Teile
von Gegenständen, die zu einer wirtschaftlichen
Einheit gehören, mit einem anderen Steuersatz her⸗
angezogen werden als die übrigen Teile der wirt⸗
schaftlichen Einheit.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis7 ist bei der
Ermittlung des der Grund- und Gebäudesteuer oder
der Gewerbesteuer unterliegenden Wertes von dem fuür
die wirtschaftliche Einheit festgestellten Einheitswert aus⸗
zugehen; ist hierbei von dem Einheitswerte der Wert
solcher Gegenstände abzuziehen oder zu dem Einheits⸗
werte hinzuzurechnen, für die selbst nach den Vorschriften
dieses Gesetzes ein Einheitswert festgestellt worden ist,
so ist der für den Gegenstand festgestellte Einheitswert
—
dem Falle des Abs. 2 Nr. 8 entsprechende Anwendung
auf die Ermittlung des dem anderen Steuersatz unter—
liegenden Wertes
85
(1) Die Feststellung des Einheitswerts wird nach
dem Stande an einem bestimmten Zeitpunkt (ßFest—
tellungszeitpunkt) vorgenommen.
(2) Die allgemeine Feststellung der Einheitswerte
Hauptfeststellung) wird nach dem Stande vom Beginne
des 1. Januar Gauptfeststellungszeitpunkt) in Zeitab—
tänden von je einem Jahre vorgenommen. Durch eine
»om Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des
Reichsrats und eines Ausschusses des Reichstags er—
lassene Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß