Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil
die Hauptfeststellungen in größeren als jährlichen Zeit—
abständen vorgenommen werden, die Bestimmung kann
auf einzelne der im F2 Nr. J bis 3 bezeichneten Ver—
mögensarten oder auf das Gesamtvermögen beschränkt
werden.
(3) Die außerhalb der Hauptfeststellung erforderlichen
Feststellungen von Einheitswerten (Neufesistellung, Nach—
eststellungs werden nach dem Stande an dem im 875
Abs. 2, 876 Abs. 3 bezeichneten Feststellungszeitpunkte
borgenommen.
86
216
810
Ausländisches landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches
ind gärtnerisches Vermögen, Betriebsvermögen und Grund—
»ermögen ist nach den Vorschriften der Reichsabgaben—
»ronung zu bewerten. Satz 1 gilt auch für die aus—
ändischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die sich
'owohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
A. Landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches,
gürtnerisches Vermögen
. Landwirtschaftliches Vermögen
8 11
(1) Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle
Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende
ind umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und
Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die
auernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient
landwirtschaftlicher Betriebs.
(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebs gelten
uücht: deutsche und ausländische Zahlungsmittel, Geldfor⸗
derungen, Wertpapiere und Geldschulden, die zum Erwerbe
yon Zahlungsmitteln, Geldforderungen und Wertpapieren
ꝛingegangen worden sind, sowie ein über den normalen
Bestand hinausgehender Bestand (Aberbestand) an nicht
tehenden (umlaufenden) Betriebsmitteln. Als nor—
naler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein
olcher, der zur Fortführung des Betriebs bis zum
Beginne der nächsten Ernte erforderlich ist; bei der Er—
nittlung des zur Fortführung des Betriebs bis zum
Beginne der nächsten Ernte erforderlichen Bestandes find
die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen nicht zu be—
rüücksichtigen.
(3) Als landwirtschaftliches Vermögen gelten auch
die Berechtigungen, die den Vorschriften des bürger-
ichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, sofern der
nit der Berechtigung belastete Grund und Boden auf
vrund dieser Berechtigung einem landwirtschaftlichen
Zauptzweck dient. Als Einheitswert der dem Eigen⸗
ümer des Grund und Bodens gehörigen wirtschaftlichen
Linheit gilt der Wert dieser Einheit abzüglich des Ein—
jeitswerts der Berechtigung.
812
(1) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind auch
olche Grundstücksflächen einzubeziehen, die anderen als
andwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern durch die
Zugehörigkeit dieser Flächen zu dem landwirtschaftlichen
Betriebe der landwirtschaftliche Hauptzweck des Betriebs
ücht wesentlich beeinflußt wird, dies gilt nicht für
solche Flächen, die als selbständige Betriebe oder Teile
von ihnen anzusehen sind.
(2) In den landwirtschaftlichen Betrieb sind Betriebs⸗
nittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, auch
)ann einzubeziehen, wenn sie nicht dem Eigentümer
des Grund und Bodens gehören; dies gilt ent—
prechend für Gebäude, die auf dem einem landwirt⸗
chaftlichen Betriebe dienenden Grund und Boden er⸗
ichtet sind, aber dem Eigentümer des Grund und
Bodens nicht gehören. In den Fällen des Satz 1 ist
der Gesamtwert des landwirtschaftlichen Betriebs auf
die beteiligten Eigentümer nach dem Verhältnis ihrer
(1) Die Feststellung der Einheitswerte gilt vorbehalt—
lich der Vorschrift des 87 für den im Abs. 2, 3be—
zeichneten Zeitraum (Feststellungszeitraum).
(2) Die Hauptfeststellung gilt für das Kalenderjahr,
das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkte beginnt (Haupt—
feststellungszeitraum). Wird gemäß 85 Abs. 2Satz2
die Hauptfeststellung in größeren als jährlichen Zeit—
abständen vorgenommen, so verlängert fich der Haupt—
feststellungszeitraum entsprechend. Der fuͤr einen Ein—
heitswert maßgebende Feststellungszeitraum endigt, wenn
innerhalb des Hauptfeststellungszeitraums eine Neufest—
stellung (575) des Einheitswerts erfolgt, mit dem für die
Neufeststellung maßgebenden Feststellungszeitpunkte (K75
Abs. 2 Sazt I).
(3), Die Neufeststellung und Nachfeststellung gilt für
den im 875 Abs. 4, 876 Abs. 3 bezeichneten Fest⸗
tellungszeitraum.
87
Bei der Veranlagung einer Einheitswertsteuer ist der
Einheitswert zugrunde zu legen, in dessen Feststellungs-
zeitraum (K 6) der für die Veranlagung der Einheits—
vertsteuer maßgebende Seitpunkt fälit.
88
(1) Dieses Gesetz gilt als Steuergesetz im Sinne der
Reichsabgabenordnung.
(2) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung finden
Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Geseß etwas
anderes ergibt.
Zweiter Abschnitt
Wertermittlung
89
Für eine wirtschaftliche Einheit (3 Nr. J des Gesetzes,
z137 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) kommen
vorbehaltlich der Vorschriften des 812 Abs. 2, 8 26
Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 mehrere Gegenstände nur insoweit
in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören. Die
Zurechnung mehrerer Gegenstände zu einer wirtschaft⸗
lichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die
Gegenstände zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen
Ehegatten gehören, sofern das Vermögen der Ehegatten
für die Feststellung des Einheitswerts für das Gesamt⸗
bermögen zusammenzurechnen ist (F 48 Abs. 1). Satz?
findet entsprechende Anwendung, wenn die Gegenstäuͤde
zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güter—
zemeinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten (8 48
Ibs. 2) persönlich gehören.