Full text: Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 217 
Beteiligung am Gesamtwert zu verteilen; die auf die 
verschiedenen Eigentümer entfallenden Teilbeträge gelten 
als Einheitswerte im Sinne dieses Gesetzes. 
(2) Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf 
nicht geringer sein als der Ertragswert, der sich nach 
g8 34, 35, 37 für die bebauten Grundstücksteile er— 
geben würde. 
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Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze 
der Reichsabgabenordnung über die Bewertung nach 
Ertragswerten (F152 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgaben. 
ordnung). 
(1) Zur Herbeiführung der Gleichmäßigkeit in der 
Bewertung der landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb 
des Reichsgebiets werden 
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(1) Bei der Feststellung des Einheitswerts sind hin— 
sichtlich der Groͤße des Betriebs und des Umfanges 
der stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse am Fest— 
stellungszeitpunkt (gF5) zugrunde zu legen; im übrigen ist 
der Stand am 30. Juni des Jahres magßgebend, 
das dem Feststellungszeitpunkt unmittelbar vorangeht. 
(2) Ist für die Veranlagung der Einkommensteuer dem 
Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs die Zu— 
grundelegung eines vom 30. Juni abweichenden Ab— 
schlußtags zugestanden worden, so tritt nach Maßgabe 
des Abf. 1 der abweichende Abschlußtag an die Stelle 
des 30. Juni; wird der Betrieb nicht vom Eigentümer 
des Grund und Bodens oder für Rechnung des Eigen—⸗ 
tümers bewirtschaftet, so kommt nur der Abschlußtag 
dessen in Betracht, für dessen Rechnung der Betrieb 
bewirtschaftet wird 
1für den Bezirk eines jeden Landesfinanzamts die 
Gebiete festgestellt, in denen sich die Betriebe 
größter Ertragsfähigkeit befinden, und an diesen 
Betrieben mit etwa vergleichbaren Größen⸗ 
verhältnissen (Vergleichsbetrieben) das Verhält-⸗ 
nis ermittelt, in dem die auf die Flächen— 
einheit berechneten Ertragswerte der Vergleichs— 
betriebe der verschiedenen Landesfinanzamisbezirke 
zueinander stehen; bei der Feststellung und Er— 
mittlung kann auch anstatt von dem Bezirk eines 
Landesfinanzamts von bestimmten Wirtschafts— 
gebieten ausgegangen werden, die aus mehreren 
Landesfinanzamtsbezirken, aus Teilen mehrerer 
Landesfinanzamtsbezirke oder Teilen eines Landes— 
ãnanzamtsbezirkes bestehen. Bei den Vergleichs— 
betrieben können zugepachtete Flächen mitberück- 
sichtigt werden. Bei der Ermittlung des Ver⸗ 
hältnisses der auf die Flächeneinheit berechneten 
Ertragswerte sind hinsichtlich der Hoflage, der 
Geschlossenheit oder Zersplitterung des Betriebs, 
des Bestandes an Gebäuden und Betriebsmitteln 
sowie an Nebenbetrieben und Sonderkulturen solche 
Verhältnisse zu unterstellen, die in der betreffenden 
Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig 
anzusehen sind. Das Verhältnis, in dem die auf 
die Flächeneinheit berechneten Ertragswerte der 
Vergleichsbetriebe zueinander stehen, ist in Hundert⸗ 
sätzen auszudrücken, wobei der Vergleichsbetrieb 
groͤßter Ertragsfähigkeit gleich Hundert zu setzen ist, 
an bestimmten Betrieben (Vergleichsbetrieben) das 
Verhältnis ermittelt, in dem innerhalb des einzelnen 
Landesfinanzamtsbezirkes oder Wirtschaftsgebiets 
Nr. I) der auf die Flächeneinheit berechnete Ertrags⸗ 
wert der landwirtschaftlichen Betriebe größter Er—⸗ 
tragsfähigkeit zu dem auf die Flächeneinheit berech— 
neten Ertragswert der Betriebe von mittlerer und 
geringerer Ertragsfähigkeit steht. Nr. 1 Satz 2 bis 4 
findet entsprechende Anwendung,; 
durch eine vom Reichsminister der Finanzen mit 
Zustimmung des Reichsrats erlassene Rechtsver⸗ 
ordnung mit rechtsverbindlicher Kraft Ertrags⸗ 
wertklassen sowie Höchst- und Mindestwerte für eine 
Flächeneinheit der in die Ertragswertklassen fallenden 
Betriebe (Rahmensätze) aufgestellt, die Aufstellung 
kann für einen Hauptfeststellungszeitraum oder 
mehrere Hauptfeststellungszeiträume erfolgen. Der 
höchste Rahmensatz der höchsten Ertragswertklasse gilt 
für die Vergleichsbetriebe, die nach der gemäß 
Nr. 1 getroffenen Feststellung die allergrößte Er— 
traasfähigkeit innerhalb des Reichsgebiets besitzen 
(2) Bei der Feststellung der Verhältniszahlen (Abs.1 
Nr. 1, 2) sollen unter anderem auch die Anhalts— 
punkte verwertet werden, die in den einzelnen Ländern 
für die Ermittlung der Ertragsfähigkeit vorhanden 
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(1) Für die Feststellung der nachhaltigen Ertrags- 
fähigkeit (F 152 Abs. 3 Satz 1 der Reichsabgabenord⸗ 
nung) eines landwirtschaftlichen Betriebs gelten folgende 
Vorschriften: 
Grundstücksflächen eines landwirtschaftlichen Be— 
triebs, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden 
oder anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen, 
aber in den landwirtschaftlichen Betrieb einzube— 
ziehen sind (G12 Abs. 1), können nach näherer 
Bestimmung des Reichsministers der Finanzen 
(S 86) gesondert bewertet werden. Satz 1 gilt 
entsprechend für landwirtschaftlich genutzte Grund— 
stücksflächen eines Betriebs, für die betriebs⸗ 
wirtschaftliche Selbständigkeit angenommen werden 
kann oder deren — von der Ertrags 
fähigkeit der übrigen wesentlich abweicht, 
bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertrags— 
fähigkeit eines Betriebs sind alle Umstände, die 
auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder 
von denen die Verwertung der gewonnenen 
Erzeugnisse abhängig ist, insbesondere Bodengüte 
und Bodenlage, klimatische Verhältnisse, Hoflage, 
Geschlossenheit oder Zersplitterung des Betriebs, 
Verkehrs- und Absatzverhältnisse, zu berücksichtigen; 
für die Ermittlung des Reinertrags ist, wenn 
nach der Größe des Betriebs der Besitzer, seine 
Ehefrau oder feine Kinder an der Bewirtschaftung 
des Betriebs mitarbeiten, der Wert dieser Arbeit 
vom Rohertrag als Unkosten in Abzug zu bringen. 
Satz 1 gilt auch dann, wenn die Ehefrau oder die 
Kinder nicht im Dienstverhältnis zum Besitzer stehen 
die zum Betriebe gehörigen Gebäude, Betriebsmittel, 
Nebenbetriebe und Sonderkulturen sind nicht be— 
sonders zu bewerten, ihr Wert gilt als im Ertrags 
wert einbegriffen. 
Reichsgesetzbl. 1925 1 
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