Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 217
Beteiligung am Gesamtwert zu verteilen; die auf die
verschiedenen Eigentümer entfallenden Teilbeträge gelten
als Einheitswerte im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der für einen Betrieb anzusetzende Wert darf
nicht geringer sein als der Ertragswert, der sich nach
g8 34, 35, 37 für die bebauten Grundstücksteile er—
geben würde.
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Für landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze
der Reichsabgabenordnung über die Bewertung nach
Ertragswerten (F152 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgaben.
ordnung).
(1) Zur Herbeiführung der Gleichmäßigkeit in der
Bewertung der landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb
des Reichsgebiets werden
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(1) Bei der Feststellung des Einheitswerts sind hin—
sichtlich der Groͤße des Betriebs und des Umfanges
der stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse am Fest—
stellungszeitpunkt (gF5) zugrunde zu legen; im übrigen ist
der Stand am 30. Juni des Jahres magßgebend,
das dem Feststellungszeitpunkt unmittelbar vorangeht.
(2) Ist für die Veranlagung der Einkommensteuer dem
Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs die Zu—
grundelegung eines vom 30. Juni abweichenden Ab—
schlußtags zugestanden worden, so tritt nach Maßgabe
des Abf. 1 der abweichende Abschlußtag an die Stelle
des 30. Juni; wird der Betrieb nicht vom Eigentümer
des Grund und Bodens oder für Rechnung des Eigen—⸗
tümers bewirtschaftet, so kommt nur der Abschlußtag
dessen in Betracht, für dessen Rechnung der Betrieb
bewirtschaftet wird
1für den Bezirk eines jeden Landesfinanzamts die
Gebiete festgestellt, in denen sich die Betriebe
größter Ertragsfähigkeit befinden, und an diesen
Betrieben mit etwa vergleichbaren Größen⸗
verhältnissen (Vergleichsbetrieben) das Verhält-⸗
nis ermittelt, in dem die auf die Flächen—
einheit berechneten Ertragswerte der Vergleichs—
betriebe der verschiedenen Landesfinanzamisbezirke
zueinander stehen; bei der Feststellung und Er—
mittlung kann auch anstatt von dem Bezirk eines
Landesfinanzamts von bestimmten Wirtschafts—
gebieten ausgegangen werden, die aus mehreren
Landesfinanzamtsbezirken, aus Teilen mehrerer
Landesfinanzamtsbezirke oder Teilen eines Landes—
ãnanzamtsbezirkes bestehen. Bei den Vergleichs—
betrieben können zugepachtete Flächen mitberück-
sichtigt werden. Bei der Ermittlung des Ver⸗
hältnisses der auf die Flächeneinheit berechneten
Ertragswerte sind hinsichtlich der Hoflage, der
Geschlossenheit oder Zersplitterung des Betriebs,
des Bestandes an Gebäuden und Betriebsmitteln
sowie an Nebenbetrieben und Sonderkulturen solche
Verhältnisse zu unterstellen, die in der betreffenden
Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig
anzusehen sind. Das Verhältnis, in dem die auf
die Flächeneinheit berechneten Ertragswerte der
Vergleichsbetriebe zueinander stehen, ist in Hundert⸗
sätzen auszudrücken, wobei der Vergleichsbetrieb
groͤßter Ertragsfähigkeit gleich Hundert zu setzen ist,
an bestimmten Betrieben (Vergleichsbetrieben) das
Verhältnis ermittelt, in dem innerhalb des einzelnen
Landesfinanzamtsbezirkes oder Wirtschaftsgebiets
Nr. I) der auf die Flächeneinheit berechnete Ertrags⸗
wert der landwirtschaftlichen Betriebe größter Er—⸗
tragsfähigkeit zu dem auf die Flächeneinheit berech—
neten Ertragswert der Betriebe von mittlerer und
geringerer Ertragsfähigkeit steht. Nr. 1 Satz 2 bis 4
findet entsprechende Anwendung,;
durch eine vom Reichsminister der Finanzen mit
Zustimmung des Reichsrats erlassene Rechtsver⸗
ordnung mit rechtsverbindlicher Kraft Ertrags⸗
wertklassen sowie Höchst- und Mindestwerte für eine
Flächeneinheit der in die Ertragswertklassen fallenden
Betriebe (Rahmensätze) aufgestellt, die Aufstellung
kann für einen Hauptfeststellungszeitraum oder
mehrere Hauptfeststellungszeiträume erfolgen. Der
höchste Rahmensatz der höchsten Ertragswertklasse gilt
für die Vergleichsbetriebe, die nach der gemäß
Nr. 1 getroffenen Feststellung die allergrößte Er—
traasfähigkeit innerhalb des Reichsgebiets besitzen
(2) Bei der Feststellung der Verhältniszahlen (Abs.1
Nr. 1, 2) sollen unter anderem auch die Anhalts—
punkte verwertet werden, die in den einzelnen Ländern
für die Ermittlung der Ertragsfähigkeit vorhanden
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(1) Für die Feststellung der nachhaltigen Ertrags-
fähigkeit (F 152 Abs. 3 Satz 1 der Reichsabgabenord⸗
nung) eines landwirtschaftlichen Betriebs gelten folgende
Vorschriften:
Grundstücksflächen eines landwirtschaftlichen Be—
triebs, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden
oder anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen,
aber in den landwirtschaftlichen Betrieb einzube—
ziehen sind (G12 Abs. 1), können nach näherer
Bestimmung des Reichsministers der Finanzen
(S 86) gesondert bewertet werden. Satz 1 gilt
entsprechend für landwirtschaftlich genutzte Grund—
stücksflächen eines Betriebs, für die betriebs⸗
wirtschaftliche Selbständigkeit angenommen werden
kann oder deren — von der Ertrags
fähigkeit der übrigen wesentlich abweicht,
bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertrags—
fähigkeit eines Betriebs sind alle Umstände, die
auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder
von denen die Verwertung der gewonnenen
Erzeugnisse abhängig ist, insbesondere Bodengüte
und Bodenlage, klimatische Verhältnisse, Hoflage,
Geschlossenheit oder Zersplitterung des Betriebs,
Verkehrs- und Absatzverhältnisse, zu berücksichtigen;
für die Ermittlung des Reinertrags ist, wenn
nach der Größe des Betriebs der Besitzer, seine
Ehefrau oder feine Kinder an der Bewirtschaftung
des Betriebs mitarbeiten, der Wert dieser Arbeit
vom Rohertrag als Unkosten in Abzug zu bringen.
Satz 1 gilt auch dann, wenn die Ehefrau oder die
Kinder nicht im Dienstverhältnis zum Besitzer stehen
die zum Betriebe gehörigen Gebäude, Betriebsmittel,
Nebenbetriebe und Sonderkulturen sind nicht be—
sonders zu bewerten, ihr Wert gilt als im Ertrags
wert einbegriffen.
Reichsgesetzbl. 1925 1
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