Full text : Finanzen

218

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil]

sind Grundsteuerreinertrag, Normalertrag, Reinertrag
Katasterertrag, Steuerkapital, Landschaftstaxen und
bergleichen), soweit die Anhaltspunkte innerhalb des
einzelnen Landes brauchbar sind.
(3) Bei der Einreihung in die Ertragswertklassen und
der Bewertung innerhalb der Rahmensähze find nur
Bodengüte, Bodenlage, klimatische Verhältniffe, allgemein
Verkehrs- und Absatzverhältnisse sowie die Verhältnisse
des Arbeitsmarkts in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich
der übrigen Umstände, die die Ertragsfahigkeit beein
flussen können, ist jedoch ohne Rückficht quf die kat—
sächlichen Verhältnisse von solchen auszugehen, die in
der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als
regelmäßig anzusehen sind;, dies gilt insbefondere him
sichtlich der Hoflage, der Geschlossenheit oder Zer⸗
splitterung des Betriebs, der Betriebsgröße und des
Bestandes an Gebäuden, Betriebsmitteln Nebenbetrieben
und Sonderkulturen.
(2) Liegen hinsichtlich der im Abs. 3 Satz 2 bezeich—
neten Umftände Verhältnisse vor, die von den regel—
mäßigen (Abs. 3) wesentlich abweichen, so ist einer hier⸗
durch begründeten Minderung oder Steigerung des Er
tragswerts bei der Feststellung des Einheitswerts durch
Abschläge oder Zuschlaͤge Rechnung zu tragen. Satz 1
findet hinfichtlich eines Unterbestandes an umlaufenden
Betriebsmitteln entsprechende Anwendung. Der Reichs⸗
minister der Finanzen (K 86) kann nähere Bestimmungen
zur Ausführung der Vorschriften des Satz 1, 2 treffen.
(6) Die Vergleichsbetriebe (Abs. 1 Nr. 1, 2) sind aus
Hrund der gemäß Abs. 1 Nr. 1,2 aufgestellten Ver.
hältniszahlen in die Ertragswertklassen einzureihen. Die
Einreihung der übrigen Betriebe hat unter Berück
sichtigung der von dem Bewertungsbeirat 617) er
mittelten Verhältniszahlen und im Vergleich zu der
Einreihung der Vergleichsbetriebe und der gemäß 819
Abs. 1 Nr. 3 eingereihten Betriebe zu erfolgen, Aus.?
findet entsprechende Anwendung.

einem vom Reichsrat bestimmten Mitglied, das,
ohne ausübender Landwirt zu sein, uüͤber allgemeint
Sachkunde auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügt.
(3) Für den Fall der Behinderung der im Abs.2
Nr. 2 bezeichneten Mitglieder des Bewertungsbeirats
ist je ein Vertreter von dem betreffenden Lande zu be—
timmen.
(0) Als ständiger Vertreter für die im Abs. 2 Nr. 3,4
bezeichneten Miiglieder des Bewertungsbeirats wird
von dem Reichsminister der Finanzen im Benehmen
mit den zuständigen Reichsminisiern und vom Reichsrat
je ein ausübender Landwirt bestimmt, der über all⸗
zemeine Sachkunde auf dem Gebiete der Landwict.
schaft verfügt. Diese Vertreter treten für den Fall
der Verhinderung der im Satz 1 bezeichneten Mitglieder
an deren Stelle, an die Stelle eines vom Reichsminister
der Finanzen bestimmten Mitglieds tritt in erster Linie
der vom Reichsminister der Finanzen bestimmte Ver—
treter, an die Stelle eines vom Reichsrat bestimmten
Mitglieds der vom Reichsrat bestimmte Vertreler Die
eiden ständigen Vertreler nehmen von vornherein an
allen Amtshandlungen des Bewertungsbeirats teil; sie
haben jedoch beratende und beschließende Stimme nur
dann, wenn sie an die Stelle eines verhinderten Mit⸗
glieds getreten sind. Satz 1 bis 3 finden im Falle des
Ausscheidens eines Mitglieds der im Abs. 2 Nr. 3,4
bezeichneten Art bis zur Bestimmung eines neuen Mit—
glieds entsprechende Anwendung.
(5) Die im Abs.2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Mit⸗
glieder (nichtständige Mitglieder) des Bewertungs⸗
beirats sowie die im Abs. 3, 4 bezeichneten Vertreter
werden jeweils für einen Hauptfeststellungszeitraum
—VDD— Wiederberufung ist Julässig.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds oder eines
Vertreters ist von der Stelle, die das ausscheidende
Nitglied oder den Vertreter bestimmt hat, ein anderes
Mitglied für die noch laufende Berufungszeit zu be⸗
rufen. Die im Abs. 2 Nr. 3,4 bezeichneten Mitglieder
des Bewertungsbeirats und' die im Abs. 4 bezeich—
neten Vertreter dürfen sich weder in einem unmttel
baren Beamtenverhältnis, das die vorgesehte Behörde
zu fachlichen Anweisungen berechtigt, noch in einem
Angestelltenverhältnis zu einer Reichs- boder Laudes,
behbrde befinden.
(6) Die nicht ständigen Mitglieder des Bewertungs⸗
beirats und die Vertreter haben bei Eintritt in ihre Tätig⸗
keit dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu
geloben, bei den Verhandlungen des Bewertungsbeirats
ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Ge—
wissen zu verfahren, die Verhandlungen und die hierbei
zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältniffe der Steuer
pflichtigen strengstens geheim zu halten und Geschäfts—
und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten; die
Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf die vom
Bewertungsbeirate gefaßten und bekanntgegebenen Be—
schlüsse (K19 Abs. 2). Die 88 10, 376* der Reichs
abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. Bei
Wiederberufung genügt die Verweisung auf die früher
abgegebene Versichexrung.

817
(1) Zur Sicherung einer wirksamen Durchführung
der Vorschriften des F16 Abs. J wird dem Reichsminister
der Finanzen ein Bewertungsbeirat zur Seite gestellt
(2) Der Bewertungsbeirat besteht aus:
l. dem Reichsminister der Finanzen oder einem von
ihm allgemein oder im einzelnen Falle beauftragten
Reichsbeamten als Vorsitzenden;
2. je einem beamteten Vertreter zweier vom Reichsrat
bestimmten Länder. Dabei foll sowohl ein Land,
in dem zusammenhängender Großgrundbesitz, als
auch ein Land, in dem zersplitterter Grundbesitz
stark vertreten ist, bestimmt werden
zwei vom Reichsminister der Finanzen im Be—⸗
nehmen mit den zuständigen Reichsministern und
zwei vom Reichsrat bestimmten ausubenden Land—
wirten, die über allgemeine Sachkunde auf dem
Gebiete der Landwirtschaft verfuͤgen. Ehemalige
Eigentümer, Nutznießer oder Pãchter landwirtschaft⸗
licher Betriebe, die ihren Betrieb den Nachkommen
üübergeben haben, werden den ausuübenden Land—
wirten gleichgestellt;
je einem vom Reichsminister der Finanzen im Be—
nehmen mit den zuständigen Reichsmimstern und

818
(1) Der Reichsminister der Finanzen führt die Ge—
schäfte des Bewertungsbeirats. Der Bewertungsbeirat
ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden min⸗
            
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