Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II
amte bewilligt, so ist der darauf entfallende Bekrag gicht aus Bewilligungen für sächliche Ausgaben be—
in der Zweckbestimmung des Titels oder in der Err ritten werden. Ausnahmen können im Haushalts—-
läuterung anzugeben. olane zugelassen werden.
Im Vertragsverhältnisse beschäftigten Bedienste—
ten dürfen außerordentliche Vergütuüngen nur in—
soweit bewilligt werden, als die Mittel dafür im
Haushaltsplan ersichtlich gemacht oder in den zu
seiner Begründung dienenden Unterlagen (8 14) be⸗
sonders veranschlagt sind.
Der Ausführung von Bauten sind ausführliche
Bauentwurfszeichnungen und Kostenberechnungen
ugrunde zu legen, es sei denn, daß es sich um kleinere
Zauvorhaben aus laufenden Milteln handelt. In
»en Zeichnungen und Berechnungen darf von den
m 814 begeichneten Unterlagen ohne Zustimmung
des Reichsrats und des Reichstags nur insoweit ab—
gewichen werden, als die Änderung und eine dadurch
zewirkte Überschreitung der Bewilligung nicht er—
sjeblich sind.
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Die auf das Sterbevierteljahr entfallenden Dienst—
einkünfte verstorbener Beamien sind an derselben
Stelle wie die Diensteinkünfte zu verausgaben. Das
Entsprechende gilt für die Gnadenbezüge von Ruhe—
gehältern und Unterstützungen.
840
8
Den Verträgen, die für Rechnung des Reichs ge—
schlossen werden, soll eine öffentliche Ausschreibung
»orhergehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts
»der besondere Umstände eine Abweichung hiervon
rechtfertigen.
Für die Schließung von Verträgen werden von
der Reichsregierung einheitliche Grundsätze auf—
gestellt.
Die Überlassung von Dienstwohnungen erfolgt
nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Besol—
dungsgesetzes.
Die UÜberlassung von nicht unter 840 fallenden
Wohnungen, sonstigen Nutzungen und Sachbezügen
an Beamte darf nur gegen angemessenes Entgelt
stattfinden, wenn nicht durch Gesetz oder im Haus—
haltsplan etwas anderes bestimmt ist.
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847
Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs
tehen, dürfen nur gegen einen dem vollen Werte
entsprechenden Preis veräußert werden. Abweichun—
gen bedürfen der Genehmigung durch den Haushalts-
plan.
Grundstücke oder Teile von solchen dürfen nur mit
Zustimmung des Reichsministers der Finanzen ver—
zußert werden. Die Veräußerung von Grundstücken
yon erheblichem Werte oder von besonderer Bedeu—
rung bedarf der Zustimmung des Reichsrats und des
Keichstags, soweit nicht aus zwingenden wirtschaft—
ichen Gründen eine Abweichung hiervon geboten ist.
In letzterem Falle ist dem Reichsrat und dem Reichs—
tag von der Veräußerung alsbald durch eine Nach—
veisung Kenntnis zu geben. Die Veräußerung von
Brundstücken, die einen besonderen künstlerischen, ge—
chichtlichen oder kulturellen Wert haben, bedarf in
edem Falle der Zustimmung des Reichsrats und des
Reichstags.
Ein Tausch von Gegenständen ist nur zulässig,
venn er aus wirtschaftlichen Rücksichten geboten ift.
Er bedarf der Zustimmung des Reichsministers der
Finanzen. Die Vorschriften des Abs.2 Satz 2, 3
uind 4 finden sinngemäße Anwendung.
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Ausgaben, zu deren Bestreitung der Haushalts—
plan in einer Zweckbestimmung Mittel bewilligt,
dürfen weder außerplanmäßig noch auf solche Mittel
verrechnet werden, die im Haushaltsplane der Ver—
waltung ohne nähere Angabe des Verwendungs—
zwecks zur Verfügung gestellt sind (8 33).
Ausgaben, für die im Haushaltsplane nicht durch
eine Zweckbestimmung Mittel vorgesehen sind und
die nicht voll in Ausgabebewilligungen der im Abs. 1
bezeichneten Art Deckung finden, sind in voller Höhe
als außerplanmäßig zu behandeln (874).
843
Für einen und denselben Zweck dürfen Mittel nicht
an verschiedenen Stellen des Haushaltsplans ver—
ausgabt werden, soweit sich nicht aus dem Haushalts—
plan etwas anderes ergibt.
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Freiwillige Zuwendungen aus Rücksichten der
Billigkeit dürfen unbeschadet der Vorschrift des 8 50