Full text: Finanzen

Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1923, Teil II 
amte bewilligt, so ist der darauf entfallende Bekrag gicht aus Bewilligungen für sächliche Ausgaben be— 
in der Zweckbestimmung des Titels oder in der Err ritten werden. Ausnahmen können im Haushalts—- 
läuterung anzugeben. olane zugelassen werden. 
Im Vertragsverhältnisse beschäftigten Bedienste— 
ten dürfen außerordentliche Vergütuüngen nur in— 
soweit bewilligt werden, als die Mittel dafür im 
Haushaltsplan ersichtlich gemacht oder in den zu 
seiner Begründung dienenden Unterlagen (8 14) be⸗ 
sonders veranschlagt sind. 
Der Ausführung von Bauten sind ausführliche 
Bauentwurfszeichnungen und Kostenberechnungen 
ugrunde zu legen, es sei denn, daß es sich um kleinere 
Zauvorhaben aus laufenden Milteln handelt. In 
»en Zeichnungen und Berechnungen darf von den 
m 814 begeichneten Unterlagen ohne Zustimmung 
des Reichsrats und des Reichstags nur insoweit ab— 
gewichen werden, als die Änderung und eine dadurch 
zewirkte Überschreitung der Bewilligung nicht er— 
sjeblich sind. 
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Die auf das Sterbevierteljahr entfallenden Dienst— 
einkünfte verstorbener Beamien sind an derselben 
Stelle wie die Diensteinkünfte zu verausgaben. Das 
Entsprechende gilt für die Gnadenbezüge von Ruhe— 
gehältern und Unterstützungen. 
840 
8 
Den Verträgen, die für Rechnung des Reichs ge— 
schlossen werden, soll eine öffentliche Ausschreibung 
»orhergehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts 
»der besondere Umstände eine Abweichung hiervon 
rechtfertigen. 
Für die Schließung von Verträgen werden von 
der Reichsregierung einheitliche Grundsätze auf— 
gestellt. 
Die Überlassung von Dienstwohnungen erfolgt 
nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Besol— 
dungsgesetzes. 
Die UÜberlassung von nicht unter 840 fallenden 
Wohnungen, sonstigen Nutzungen und Sachbezügen 
an Beamte darf nur gegen angemessenes Entgelt 
stattfinden, wenn nicht durch Gesetz oder im Haus— 
haltsplan etwas anderes bestimmt ist. 
8 41 
847 
Gegenstände, welche im Eigentume des Reichs 
tehen, dürfen nur gegen einen dem vollen Werte 
entsprechenden Preis veräußert werden. Abweichun— 
gen bedürfen der Genehmigung durch den Haushalts- 
plan. 
Grundstücke oder Teile von solchen dürfen nur mit 
Zustimmung des Reichsministers der Finanzen ver— 
zußert werden. Die Veräußerung von Grundstücken 
yon erheblichem Werte oder von besonderer Bedeu— 
rung bedarf der Zustimmung des Reichsrats und des 
Keichstags, soweit nicht aus zwingenden wirtschaft— 
ichen Gründen eine Abweichung hiervon geboten ist. 
In letzterem Falle ist dem Reichsrat und dem Reichs— 
tag von der Veräußerung alsbald durch eine Nach— 
veisung Kenntnis zu geben. Die Veräußerung von 
Brundstücken, die einen besonderen künstlerischen, ge— 
chichtlichen oder kulturellen Wert haben, bedarf in 
edem Falle der Zustimmung des Reichsrats und des 
Reichstags. 
Ein Tausch von Gegenständen ist nur zulässig, 
venn er aus wirtschaftlichen Rücksichten geboten ift. 
Er bedarf der Zustimmung des Reichsministers der 
Finanzen. Die Vorschriften des Abs.2 Satz 2, 3 
uind 4 finden sinngemäße Anwendung. 
8 42 
Ausgaben, zu deren Bestreitung der Haushalts— 
plan in einer Zweckbestimmung Mittel bewilligt, 
dürfen weder außerplanmäßig noch auf solche Mittel 
verrechnet werden, die im Haushaltsplane der Ver— 
waltung ohne nähere Angabe des Verwendungs— 
zwecks zur Verfügung gestellt sind (8 33). 
Ausgaben, für die im Haushaltsplane nicht durch 
eine Zweckbestimmung Mittel vorgesehen sind und 
die nicht voll in Ausgabebewilligungen der im Abs. 1 
bezeichneten Art Deckung finden, sind in voller Höhe 
als außerplanmäßig zu behandeln (874). 
843 
Für einen und denselben Zweck dürfen Mittel nicht 
an verschiedenen Stellen des Haushaltsplans ver— 
ausgabt werden, soweit sich nicht aus dem Haushalts— 
plan etwas anderes ergibt. 
8 44 
Freiwillige Zuwendungen aus Rücksichten der 
Billigkeit dürfen unbeschadet der Vorschrift des 8 50
	        
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