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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
ugeben. Die Feststellimg des Teilbetrags unterliegt deren Aufgaben die Wertermittlung von Grund⸗
denselben Rechtsmitteln wie die Feststellung des Ein— tücken gehört (z. B. Katasteramt), so soll die
heitswerts selbst. Regierung des Landes in erster Linie einen Be—
amten dieser Behörde benennen;
ein von dem Vorstand der Gemeinde, in deren
Sebiet der Betrieb oder das Grundstück belegen ist,
benannter Beamter. Bei Gemeinden, deren Ein—
wohnerzahl am Tage der letzten im Deutschen
Reiche vorgenommenen Volkszaͤhlung nicht mehr
als eintausend betrug, tritt an die Stelle des
Vorstandes der Gemeinde ein von der Vertretung
des übergeordneten Gemeindeverbandes gewählter
Vorsteher einer Gemeinde, die dem Gemeinde—
oerband und dem Finanzaintsbezirk angehört und
uicht mehr als eintausend Einwoͤhner hat, an die
Ztelle der Vertretung des übergeordneten Gemeinde—
verbandes tritt für Länder, in denen ein solcher
nicht besteht, die Staatsaufsichtsbehörde;
don Organen der Selbstverwaltung einerseits und
oon öffentlich-rechtlichen berufsständischen Ver—
tretungen anderseits in gleicher Zahl gewäbhlte
Mitglieder;
vom Präsidenten des Landesfinanzamts, in dessen
Bezirk der Betrieb oder das Grundstück belegen ist,
und der Regierung des Landes, in dessen Bezirk
der Betrieb oder das Grundstück belegen ist, je zur
Hälfte ernannte Mitglieder; die Gesamtzahl dieser
Mitglieder darf nicht größer sein als die Hälfte
der Zahl der nach Nr. 4 gewählten Mitglieder.
(2) Die Mitglieder der Grundwertausschüsse sind als
olche unabhängig; sie sind an Gesetz und Ausführungs-
»estimmungen gebunden. Bei den im Abs. 1Nr. 1bis3
zezeichneten Mitgliedern bleibt die Anweisungsbefugnis
)er diesen Mitgliedern vorgesetzten Behörde unberührt.
(3) 8 26 Abs. 1,4, 88 27 bis 31 der Reichsabgaben⸗
„rdnung finden mit der Maßgabe entsprechende An—
vendung, daß die näheren Bestimmungen über die
Bildung der Ausschüsse von dem Reichsminister der
Finanzen ( 86) im Benehmen mit den zuständigen
Reichsministern erlassen werden; 8380 Abs. 1'Satz 2 der
Reichsabgabenordnung gilt nicht für die im Abs.1
ser. 2, 3 bezeichneten Mitglieder.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bis 5 findet
z53 Abs. 1 Satz 2. 3 entsprechende Anwendung.
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(2) Beschränkt sich die Einheit oder der Gegenstand
ausschließlich auf das Ausland, so wird ein Einheits—
wert für die Einheit oder den Gegenstand nicht fest⸗
gestellt ( 3 Nr. 1.Abs. 3). Bei unbeschränkt Steuer—⸗
oflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird
der Wert derartiger wirtschaftlichen Einheiten nur
zum Zwecke der Feststellung des Einheitswerts des
Gesamtvermögens von dem Finanzamt ermittelt (8 73)
der Wert derartiger Gegenstände nur zum Zwecke der
Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs
don dem Gewerbeausschuß ermittelt (88 65 bis 68)
a. Landwirtschaftliches, forstwirtschastliches,
gärtnerisches Vermögen sowie Grund⸗
vermögen
l. Feststellungsbehörden
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1) Für die Feststellung des Einheitswerts von land—
virtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen Be—
rieben (88 11, 22, 23) und von Grundstücken (8 34)
vird für den Bezirk eines jeden Finanzamts am Sißtze des
Finanzamts ein Ausschuß gebildet (Grundwertausschuß).
(2) Die Grundwertausschüsse sind Reichsfinanzbehörden
m Sinne des 88 der Reichsabgabenordnung. Vor—⸗
itzender des Grundwertausschusses ist der Vorsteher des
Finanzamts. Dieser führt die Geschäfte des Ausschusses
ind trifft die, abgesehen von der Feststellung der Ein—
heitswerte (Abs. 1), erforderlichen Verfügungen, er be—
dient sich dabei der Beamten und Einrichtungen des
Finanzamts. Die Dienstaufsicht über die Grundwert—
ausschüsse steht dein Präsidenten des Landesfinanzamts
zu, in dessen Bezirk der Ausschuß gebildet ist.
(3) Bei den Grundwertausschüssen können für ört—
ich abgegrenzte Bezirke Abteilungen gebildet werden
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(1) Den einzelnen Abteilungen der Grundwertaus—
chüsse gehören an:
ein Beamter des Finanzamts. Ist der an der
Sitzung teilnehmende Beamte der Vorsteher des
fFFinanzamts oder der mit seiner ständigen Ver—
cretung beauftragte Beamte, so führt er den Vorsitz/
ein von der Regierung des Landes, in dessen Ge—
biet der landwirtschaftliche, forstwirtfchaftliche, gärt—
nerische Betrieb oder das Grundstück belegen ist,
benannter Beamter, der tunlichst mit den Aufgaben
der Wertermittlung vertraut oder sachkundig in der
Bewertung von Grundstücken sein soll. Dieser
ist, sofern das Land oder die Gemeinde eine
Grund⸗ und Gebändesteuer nach dem Merkmal
des Wertes erhebt (81 Abf. 2), gleichzeitig stell⸗
bertretender Vorsitzender; erhebt das Land oder
die Gemeinde nicht eine Grund- und Gebäude—
teuer nach dem Merkmal des Wertes, so führt
der Beamte des Finanzamts (Nr. 1), stets den
Vorsitz. Besteht in dem Lande eine Behörde, zu
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(4) Der Vorsitzende des Grundwertausschusses (8 50
Abs. 2 Satz 2) hat sich wegen der Geschäftsführung in
rrundsätzlichen Fragen mit dem stellvertretenden Vor—
itzenden (&51 Abs. 1 Nr. 2) ständig in Verbindung
u halten; beide Beamte haben gemeinsam dafür Sorge
u tragen, daß die Unterlagen, die bei Reichs⸗, Landes—
der Gemeindebehörden über die Bewertung und Ver—
nessung von Grundstücken vorhanden sind, bei der
Lorbereitung der Entscheidung des Grundwertausschusses
yerwertet und bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
(2). Bestehen in einem Lande Behörden, zu deren Auf-⸗
jabe die Wertermittlung von Grundstücken gehört (z. B.
datasterämter), so hat der Reichsminister der Finanzen im
kinvernehmen mit der Landesregierung diesen Behörden
ie Vorbereitung der Einzelbewertung zu übertragen.
Die Vorbereitung hat im laufenden Einvernehmen mit