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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
(2) Legt eine Behörde ein Rechtsmittel ein, so hat
der Vorsitzende der Rechtsmittelbehörde dies dem Eigen—
ümer mitzuteilen.
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Gehören die Gebäude oder Betriebsmittel eines land—
virtschaftlichen, forstwirtschastlichen oder gärtnerischen
Zetriebs nicht sämtlich dem Eigentümer des Grund
ind Bodens (312 Abf. 2), so gelten die Vorschriften
der 88 49 bis 61 nach Maßgabe der 8863, 64.
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Rechtsmittel, die wegen der Feststellung des Einheits—
verts eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen
Betriebs oder eines Weinbaubetriebs eingelegt werden,
önnen, soweit sie sich gegen die Bewertung des Betriebs
ichten, nur darauf gestuͤtzt werden,
daß der Betrieb unter Berücksichtigung der von dem
Bewertungsbeirat ermittelten Verhältniszahlen (816
Abs. 1,Nr. 1, 2) oder im Vergleiche zu den vom Be⸗
wertungsbeirat eingereihten Betrieben (519 Abs. 1
Nr. 3) zu hoch oder zu niedrig eingereiht sei (8 16
Abs. 3), oder
daß die Abschläge oder Zuschläge (5 16 Abs. 4)
zu hoch oder zu niedrig bemessen seien.
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(1) Der Feststellungsbescheid über die Höhe des fest—
zestellten Einheitswerls des Betriebs ist außer den
m 854 bezeichneten Personen und Behörden auch dem
kigentümer der Gebäude und Betriebsmittel zu erteilen.
2), Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die
Feststellung des Einheitswerts ist außer den im 859
zezeichneten Personen und Behörden auch der Eigen⸗
ümer der Gebäude und Betriebsmittel befugt.
III. Beteiligung am Verfahren
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(1) Steht ein landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher
oder gärtnerischer Betrieb oder ein Grundstück mehreren
zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen zu, so kann
der Einheitswert nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auch
im Rechtsmittelverfahren allen Beteiligten gegenüber
aur einheitlich festgestellt werden. Mehrere Rechtsmittel
zleicher Art, die denselben Betrieb oder dasselbe Grund—
tück betreffen, sind zu verbinden.
(2) Eine zur Einlegung eines Rechtsmittels befugte
Behörde kann durch das Rechtsmittel nur die gegenüder
allen beteiligten Eigentümern getroffene Feststellung des
kinheitswerts anfechten.
(3) Hat einer der beteiligten Eigentümer ein Rechts—
nittel eingelegt, so hat die Rechtsmittelentscheidung
Wirksamkeit für und gegen alle beteiligten Eigentümer.
(4) Hat einer der beteiligten Eigentuͤmer ein Rechts⸗
nittel eingelegt, so sind die anderen beteiligten Eigen.
ümer, soweit sie nicht dasselbe Rechtsmittel mit dem—
elben Antrag und detselben Begründung eingelegt
haben, von der Einlegung zu benachrichtigen.“ Die
anderen beteiligten Eigentümer sind berechtigt, sich dem
Rechtsmittel anzuschließen. Die Frist für die Erklärung
des Anschlusses beträgt zwei Wochen. Die Frist be—
zinnt mit Ablauf des Tages, an dem die Benach—
richtigung dem beteiligten Eigentümer zugestellt oder,
wenn keine Zustellung erfolgt, bekanntgeworden ist
oder als bekanntgemacht gilt; die Frist endigt nicht
oor Ablauf der für den beteiligten Eigentümer selbst
aufenden Rechtsmittelfrist.
(5) Die Benachrichtigung (Abs. 4) muß enthalten:
eine Belehrung darüber, daß die gegenüber einem
»eteiligten Eigentümer ergehende rRechtsmittelent—
cheidung für und gegen alle beteiliaten Eigentümer
Wirksamkeit hat;
eine Belehrung darüber, daß der Empfänger der
Benachrichtigung sich dem eingelegten Rechtsmittel
nnerhalb der im Abs. 4 bezeichneten Frist anzu—
chließen berechtigt ist.
(6) Wird von einer Behörde ein Rechtsmittel ein⸗
gelegt, so finden die Abs. 3 bis 5 entsprechende An—
vendung.
(3) Wird von einer Behörde oder dem Eigentümer
»es Grund und Bodens oder dem Eigentümer der Ge—
äude oder Betriebsmittel ein Rechtsmittel gegen die
Feststellung des Einheitswerts eingelegt, so geiten der
kigentümer des Grund und Bodens und der Eigen—
ümer der Gebäude und Betriebsmittel als beteiügte
kigentümer im Sinne des 861 Abs. 2 bis 6.
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zestellten Einheitswerts auf die beteiligten Eigentümer
812 Abs. 2) können diese sowie die im F 50 bezeichneten
Behörden ein Rechtsmittel einlegen, ohne die Feststellung
»es Einheitswerts selbst anzufechten.
(2), Die Verteilung des für den Betrieb festgestellten
Linheitswerts auf die beteiligten Eigentümer ist auch
m Rechtsmittelverfahren in der Weise einheitlich vor—
unehmen, daß in jedem Falle der gesamie Einheits—
vert voll auf die beteiligten Eigentümer aufgeteilt
vird. Wird eine Ermäßigung (oder Erhöhung) des
ür einen beteiligten Eigentümer festgestellten An—
eils vorgenommen, so ist gleichzeitig eine entsprechende
ẽrhöhung (oder Ermäßiguüng) des bei dem anderen
eteiligten Eigentümer anzufetzenden Anteils auszu—⸗
prechen. Legt eine zur Einlegung eines Rechtsmittels
efugte Behörde wegen der Verteilung ein Rechtsmittel
in, so kann durch dieses nur die gegenüber beiden
»eteiligten Eigentümern getroffene Verteilung angefochten
verden. Mehrere Rechtsmittel gleicher Ärt, die die
Lerteilung des für denselben Betrieb festgestellten Ein—
zeitswerts betreffen, sind zu verbinden.
(3) Hat wegen der Verteilung des für den Betrieb
estgestellten Einheitswerts auf die beteiligten Eigen—
ümer nur einer der beteiligten Eigentümer ein Rechts—
nittel eingelegt, so ist der andere beteiligte Eigentümer
»on der Einlegung zu benachrichtigen. Der andere
Heteiligte Eigentümer ist berechtigt, sich dem Rechts—
nittel anzuschließen. Die Frist fuͤr die Erklärung des
Anschlusses beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt
nit Ablauf des Tages, an dem die Benachrichtigung
dem beteiligten Eigentümer zugestellt oder, wenn Leine
Zustellung erfolgt, bekanntgeworden ist oder als bekannt—
jemacht gilt; die Frist endigt nicht vor Ablauf der für den
zeteiligten Eigentuͤmer selbst laufenden Rechtsmittelfrist.