Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 229
(3) Der Feststellungbescheid über die Höhe des fest⸗
gestellten Einheitswerts ist zu erteilen:
1. dem Betriebsinhaber oder bei Betrieben der im
826 Abs. 2 bezeichneten Art einer zur Vertretung
des Betriebs berechtigten Person;
2. der Gewerbesteuerbehörde, die unter entsprechender
Anwendung der Vorschrift des 866 Abs. 1 und
der zur Durchführung dieser Vorschrift erlassenen
Bestimmungen zuständig sein würde. Hat ein Land
keine eigene Gewerbesteuerbehörde, so tritt an die
Stelle dieser Behörde die Regierung des Landes
oder die von ihr beauftragte Bebörde.
(4) Die Benachrichtigung (Abs. 3) muß enthalten:
Meine Belehrung darüber, daß eine Ermäßigung
(oder Erhöhung) des für einen beteiligten Eigen—
tuͤmer festgestellten Anteils eine entsprechende Er—
hbhung (oder Ermäßigung) des bei dem anderen
beteiligten Eigentümer anzusetzenden Anteils am
Einheitswerte zur Folge hat;
eine Belehrung darüber, daß der Empfänger der
Benachrichtigung sich dem eingelegten Rechtsmittel
innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist anzu—
schließen berechtigt ist.
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B. Betriebsvermögen
J. Feststellungsbehörden
8 65
868
(1) Soweit der Einheitswert der im 865 Abs.2
Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände eines gewerb—
lichen Betriebs festzustellen ist, finden vorbehaltlich Abs. 2,
3 auf die Gewerbeausschüsse und das Feststellungs—
verfahren die 88 50, 61, 52, 54 entsprechende Anwendung.
(2) Für die Zusammensetzung des Gewerbeausschusses
gilt 567 Abs. 2. Neben dem im 867 Abs.2 bezeich—
neten Mitglied kann nach näherer Bestimmung der
Regierung des Landes, in dessen Gebiet der zustaͤndige
Gewerbeausschuß (F 66 Abs. 2) seinen Sitz hat, der
Landes- oder Gemeindebeamte, der gemäß 851 Abs. 1
Nr. 2 oder 3 für den Grundwertausschuß benannt ist,
mit beratender Stimme an der Sitzung des Gewerbe—
ausschusses teilnehmen.
(3) Der Feststellungsbescheid über die Höhe des fest—
gestellten Einheitswerts ist zu erteilen:
1. dem Betriebsinhaber oder bei Betrieben der im
826 Abs. 2 bezeichneten Art einer zur Vertretung
des Betriebs berechtigten Person. Wenn der
zu bewertende Gegenstand zu dem gewerblichen
Betrieb einer offenen Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft gehört und im Eigentum
eines oder mehrerer Gesellschafter steht (K 26
Abs. 2 Nr. 3 Satz 2), ist der Feststellungsbescheid
statt dem Betriebsinhaber oder der vertretungs⸗
berechtigten Person dem Eigentümer des Gegen—
standes zu erteilen;
der Gewerbesteuerbehörde; 8 67 Abs. 3 Nr. 2
findet entsprechende Anwendung.
(4) Bestehen die Vermögensgegenstände, für die der
Einheitswert festgestellt ist, in Grundstücksflächen der
im 831 Abs. 3 Satz J bezeichneten Art, die landwirt⸗
schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Zwecken dienen, oder in Grundstücksflächen der im
331 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Art, die Wohnzwecken
dienen, so findet hinsichtlich der Offenlegung der fest—
gestellten Einheitswerte & 55 entsprechende Anwendung.
(1) Für die Feststellung des Einheitswerts gewerblicher
Betriebe (F 226) wird für den Bezirk eines jeden Finanz—
amts am Sitze des Finanzamts ein Ausschuß gebildel
Gewerbeausschuß).
(2) Durch den Gewerbeausschuß erfolgt auch die Fest—
sttellung des Einheitswerts
1. der im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Vermögensgegen—
stände eines gewerblichen Betriebs, wenn die Gegen—
stände ganz oder zum weitaus überwiegenden Teil
zu eigenen gewerblichen Zwecken unmittelbar ge—
nutzt werden,
der Vermögensgegenstände, die nur zu einem Teil
zum Betriebsvermögen gehören, sofern der zum
Betriebsvermögen gehörige Teil der weitaus über—
wiegende ist.
Für solche Vermögensgegenstände, deren Wert nach
Satz Jl nicht vom Gewerbeausschusse festgestellt wird, wird
der Einheitswert vom Grundwertausschuß unter ent—
sprechender Anwendung der 88 50 bis 64 festaestellt.
866
(1) Für die Feststellung des Einheitswerts gewerblicher
Betriebe ist der Gewerbeausschuß des Finanzamts zu—
ständig, in dessen Bezirk der Ort der Leitung des Betriebs
liegt; der Reichsminister der Finanzen (F 86) kann ab—
weichende Bestimmungen treffen. 863 Abs. 2, 3 findet
entsprechende Anwendung.
(2) Für die Feststellung des Einheitswerts der im 8 65
Abs. 2 Satz!J bezeichneten Vermögensgegenstände ist der
Gewerbeausschuß des Finanzamts zuständig, in dessen
Bezirk der Vermögensgegenstand belegen ist/ 8 5 findet
entfprechende Anwendung.
867
(1) Soweit der Einheitswert gewerblicher Betriebe
festzustellen ist, finden vorbehaltlich Abs. 2, 3 auf die
Gewerbeausschüsse und das Feststellungsverfahren die
88 50, 531, 532 Abs. 1, 8 54 entsprechende Anwendung.
(2) Der gemäß Abs. J in Verbindung mit 851 Abs. 1
Nr. 2 benannte Beamte soll tunlichst mit den Aufgaben
der Bewertung von Betriebsvermögen vertraut sein;
die Benennung erfolgt von der Regierung des Landes,
in dessen Gebiet der zuständige Gewerbeausschuß
SG66 Abs. 1) seinen Sitz hat.
Reichsgesetzbl. 1925 1
II. Rechtsmittel und Rechtsmittelbehörden
869
(1) Auf die Rechtsmittelbehörden und das Rechts—
mittelverfahren finden die 8856 bis 59 entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus Abs. 2, 3 etwas
anderes ergibt.
(2) Bildet die Bewertung gewerblicher Betriebe den
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, so treten an
die Stelle der im 858 Abs. 3 bezeichneten ständigen
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