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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ—
HNitglieder der Kammern des Oberbewertungsausschusses
ind ihrer Vertreter solche Beamte, die tunlichst mit
der Bewertung von Betriebsvermögen vertraut sein
ollen. Bildet die Bewertung der im 865 Abs.2
Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände den Gegen—
stand des Rechtsmittelverfahrens, so kann die Regierung
des Landes (& 68 Abs. 2) bestimmen, daß an die Stelle
der im Satz Kbezeichneten Beamten die im 858 Abs. 3
hezeichneten Beamten treten.
13) Zur Einlegung der Rechtsmittel sind befugt:
der Betriebsinhaber oder bei Betrieben der im
326 Abs. 2 bezeichneten Art eine zur Vertretung
des Betriebs berechtigte Person. Soweit die Zu—
stellung des Feststellungsbescheids an den Eigen—⸗
tümer des Gegenstandes zu erfolgen hat (F 68 Abs. 3
Nr. 1), ist dieser zur Einlegung des Rechtsmittels
befugt;
das Finanzamt, dessen Bezirk sich mit dem des
zuständigen Gewerbeausschusses (K 66) deckt;
die im 867 Abs. 3 Nr. 2 oder im 868 Abs. 3
Nr. 2 bezeichnete Behörde.
(4) Bestehen die Vermögensgegenstände, für die der
Einheitswert festgestellt ist, in Grundstücksflächen der
im 831 Abs. 3 Satz J bezeichneten Art, die landwirt—⸗
schaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken oder Wein⸗
»auzwecken dienen, so findet hinsichtlich der Begründung
von Rechtsmitteln gegen die Feststellung des Einheits-
werts 8 60 entsprechende Anwendung.
wenn, abgesehen von den Fällen des 826 Abs. 2
Nr. 3 Satz 2 ein Vermögensgegenstand der im
8665 Abs. 2, Satz 1 bezeichneten Art mehreren
zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen zusteht,
wenn in den Fällen des 826 Abs.2 Nr. 8
Satz 2 ein Vermögensgegenstand der im 8 65
Abs. 2 Satz J bezeichneten Art mehreren Gesell⸗
schaftern zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen
zusteht.
(2) Hinsichtlich der im 8 31 Abs. 3 Satz 1J bezeich—
ieten Vermögensgegenstände finden, wenn die Gebäude
»der Betriebsmittel nicht sämtlich dem Eigentümer des
sßrund und Bodens gehören, die Vorschriften der
8 62 bis 64 entsprechende Anwendung.
c. Sonstiges Vermögen
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Der Wert der Gegenstände, die zum sonstigen Ver—
nögen gehören, wird nur zum Zwecke der Feststellung
»es Einheitswerts des Gesamtvermögens von dem
Finanzamt ermittelt (8 73).
D. Gesamtvermögen
873
870
(1) Gehören zu einem gewerblichen Betriebe Ver—
nögensgegenstände der im 865 Abs. 2 Satz J bezeich—
neten Art und sind diese Gegenstände bei der Feststellung
des Einheitswerts für den gewerblichen Betrieb gemäß
365 Abs. 2 Satz J mit den für sie festgestellten Ein—
heitswerten angefetzt worden, so können Rechtsmittel,
die die Feststellung des Einheitswerts für den gewerblichen
Betrieb betreffen, nicht darauf gestützt werden, daß die
Hegenstände unzutreffend bewertet seien.
(2) Wird der Einheitswert für einen Gegenstand der
m 865 Abs. 2 Satz J bezeichneten Art nachträglich durch
Rechtsmittelentscheidungen oder Berichtigungen geändert,
o ist, sobald die Anderung des Einheitswerts für den
vegenstand unanfechtbar geworden ist,
wenn hinsichtlich der Feststellung des Einheitswerts
rür den gewerblichen Betrieb ein Rechtsmittelverfahren
anhängig ist, die Veränderung in der Rechtsmittel⸗
entscheidung zu berücksichtigen,
wenn der Einheitswert für den gewerblichen Betrieb
bereits unanfechtbar feststeht, der Einheitswert von
Amts wegen entsprechend zu berichtigen
(1) Der Einheitswert des Gesamtvermögens (88 45
bis 48) wird vorbehaltlich der Vorschrift des 85450 Abs. 2
bei der Veranlagung zur Vermögensteuer von dem nach
;8 51 bis 63 der Reichsabgabenordnung zuständigen
inanzamt ohne Mitwirkung eines Ausschusses festge—
dellt; der Reichsminister der Finanzen (8 86) kann
iber die Zuständigkeit abweichende Bestimmungen
treffen. Die Feststellung erfolgt bei den Steuerpflichtigen,
hon denen eine Vermögensteuer erhoben wird, im Ver—
nögensteuerbescheide.
(2) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist in dem
Bescheid über den Einheitswert für das Gesamtvermögen
des überlebenden Ehegatten (K48 Abs. 2) der Wert
des Gesamtguts gesondert anzugeben. Die Feststellung
des Wertes des Gesamtguts unterliegt denselben Rechts⸗
nitteln wie die Feststellung des Einheitswerts für das
Besamtvermögen (8749
874
(1) Die Feststellung des Einheitswerts für das Ge—
amtvermögen kann mit den gegen den Vermögensteuer—
jescheid zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden.
(2) Gehören zum Gesamtvermögen wirtschaftliche Ein—
jeiten der im 82 Nr. bis 3 bezeichneten Vermögens—
irten und sind diese Einheiten bei der Feststellung des
kinheitswerts für das Gesamtvermögen gemäß 8F 45
Abs. 1 mit den für sie festgestellten Einheitswerten
ingesetzt worden, so können Rechtsmittel, die die Fest—
tellung des Einheitswerts für das Gesamtvermögen
zetreffen, nicht darauf gestützt werden, daß die wirt—
chaftlichen Einheiten unzutreffend bewertet seien.
(3) 870 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
III. Beteiligung am Verfahren
871
(1) Die Vorschriften des 8 61 über die Beteiligung
inden entsprechende Anwendung,
1. wenn, abgesehen von den Fällen des 826 Abs.2
Nr. 8 Satz 1, ein gewerblicher Betrieb mehreren
zur gesamten Hand oder zu Bruchteilen zusteht,