Full text: Finanzen

Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 231 
E. Neufeststellung, Nachfeststellung 
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mögen oder zu den inländischen Vermögensgegenständen 
der im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Art gehören, veräußert, 
ohne daß die Voraussetzungen für eine Neufeststellung 
nach Abs. 1 vorliegen, so hat der Erwerber den Ver— 
außerer für den auf diefen Grundstücksteil entfallenden 
Grund⸗ und Gebäudesteuerbetrag der Länder oder Ge— 
meinden schadlos zu halten; eine abweichende Verein— 
n zwischen Erwerber und Veräußerer bleibt un— 
erührt. 
(1) Verändert sich innerhalb eines Hauptfeststellungs⸗ 
zeitraͤums (&6 Abs. 2) der nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes ermittelte Wert einer wirtschaftlichen Einheit 
der im 82 Nr. J bis 3 bezeichneten Vermögensarten 
oder der im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Vermögens— 
gegenstände infolge besonderer Umstände um mehr,als 
ben fünften Teil oder um mehr als einhunderttausend 
Reichsmark, so ist der Einheitswert auf Antrag neu 
festzustellen (Neufeststellungs. Satz J findet auf das 
Gefamtvermoͤgen (8 Nr. 22, b) entsprechende Anwen— 
dung, wenn sich der nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
ermittelte Wert des Vermögens infolge besonderer Um— 
stände innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums um 
mehr als den fünften Teil oder um mehr als einhundert: 
tausend Reichsmark verändert. Soweit für die Hauptfest⸗ 
stellung ein vom Hauptfeststellungszeitpunkt abweichender 
Abschlußzeitpunkt zugrunde gelegt ist (88 14, 22 Abs. 2 
z 24 Abs. 1, 8 26 Satz 2, 8 29), kommt an Stelle des 
Hauptfeststellungszeitraums der Zeitraum zwischen den 
beiden maßgebenden Abschlußzeitpunkten in Betracht. 
Wertveränderungen, die auf allgemeiner Veränderung der 
Wirtschaftsverhältnisse beruhen, kommen nicht in Betracht. 
(2) Feststellungszeitpunkt (45 Abs. 1) ist bei Neu—. 
feststellungen der Zeitpunkt, an dem das die Neufest- 
stellung begründende Ereignis eingetreten ist. Wertpapiere 
und Anteile sowie Genußscheine an Gesellschaften der 
im 826 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art sind bei der 
Neufeststellung des Einheitswerts für gewerbliche Be— 
triebe oder fuͤr das Gesamtvermögen, ohne Rücksicht auf 
den Feststellungszeitpunkt nach den Vorschriften der 
88 40 bis 43 zu bewerten. 
(3) Zur Stellung eines Antrags auf, Neufeststellung 
eines Einheitswerts (Abs. 1) ist berechtigt, wer gegen 
die Feststellung des Einheitswerts ein Rechtsmittel ein— 
zulegen berechtigt ist (8 639, 62, 63 Abs. 2, 864 Abs. J, 
F569 Abs. 3, 8 74 Abf. 1). Der Antrag ist schriftlich beim 
Finanzamt einzureichen oder zu Protokoll zu erklären; er 
kann bis zur Entscheidung der für die Feststellung des Ein⸗ 
heitswerts zuständigen Behörde (Grundwertausschuß, Ge⸗ 
werbeausschuß, Finanzamt) zurückgenommen werden. Die 
Rücknahme ist schriftlich beim Finanzamt einzureichen 
oder zu Protokoll zu erklaͤren. Nach der Rücknahme kann 
ein neuer Antrag auf Neufeststellung des Einheitswerts 
nicht mehr auf die Tatsachen gestützt werden, mit denen 
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Neufeststellung finden die Vorschriften der 88 49 bis b4, 
z856 bits 74 entsprechende Anwendung. 
(4) Die Neufeststellung gilt für den Feststellungszeit— 
raum, der mit dem Feststellungszeitpunkt (Abs. 2) be—⸗ 
ginnt und mit dem nächstfolgenden Hauptfeststellungs— 
Jeitpunkt endigt. Ist für die Hauptfeststellung des Ein— 
heitswerts einer wirtschaftlichen Einheit ein vom Haupt— 
feststellungszeitbunkt abweichender Abschlußzeitpunkt zu— 
grunde gelegt worden und liegt der für die Neufeststellung 
maßgebende Feststellungszeitphunkt (Abs. 2) vor dem 
Hauptfeststellungszeitpunkte, so gilt die Neufeststellung 
für den Hauptfeststellungszeitraum (86 Abs. 2). 
(8) Werden während des Hauptfeststellungszeitraums 
Grundstücksteile, die zum inländischen landwirtfschaftlichen, 
sorstwirtschaftlichen, gärtnerischen Vermögen, Grundver 
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(1) Wird innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums 
(86 Abs. 2) eine wirtschaftliche Einheit der im 82 
RNr. 1 bis 3 bezeichneten Vermögensarten neu ge— 
gründet, so ist der Einheitswert für die Einheit nach— 
rräglich festzustellen (Rachfeststellung. Wird innerhalb 
eines Hauptfeststellungszeitraums eine wirtschaftliche 
kinheit verkleinert oder vergrößert, so findet nicht eine 
Nachfeststellung, sondern unter den Voraussetzungen des 
875 Abs. 1 eine Neufeststellung der Einheitswerte für 
die durch die Veränderung betroffenen Einheiten statt. 
(2) Wird innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums 
nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes 
1. die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht neu 
begründet oder 
2. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuer⸗ 
pflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger be— 
schränkt steuerpflichtig, 
so findet für das Gesamtvermögen (53 Nr. 242, b) eine 
Nachfeststellung statt. 
(3) Auf die Nachfeststellung finden die 88 49 bis 54, 
56 bis 74, 75 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 entsprechende An— 
wendung. 
fF. Anwendung der Einheitswerte bei der 
Veranlagung der Einheitswertsteuern. 
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(1) Ist bei der Veranlagung der Vermögensteuer das 
Besamtvermögen mit dem Einheitswert angesetzt worden, 
der für das Gesamtvermögen festgestellt und nach 87 
er Veranlagung zugrunde zu legen ist, so können Rechts— 
mittel, die die Veranlagung der Vermögensteuer betreffen, 
nicht darauf gestützt werden, daß das Gesamtvermögen 
hei der Veranlagung mit einem unzutreffenden Betrag 
angesetzt sei. 
(27 870 Abf. 2 findet entsprechende Anwendung. 
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Soweit nach der für die Grund- und Gebäudesteuer 
oder die Gewerbesteuer maßgebenden landesrechtlichen 
Vorschrift gemäß 84 Abs. 2 zur Feststellung des der 
Zteuer unterliegenden Wertes Beträge vom Einheits— 
vert abzuziehen oder zum Einheitswerte hinzuzurechnen 
ind, wird die Feststellung des abzuziehenden oder 
inzuzurechnenden Betrags sowie der Abzug oder die 
Zinzurechnung durch die für die Veranlagung der 
Steuer zuständige Behörde vorgenommen. Sofern für 
die Steuͤer eines Landes und für die Steuern seiner 
Hemeinden über den Abzug oder die Hinzurechnung 
'owie über die Ermittlung des abzuziehenden oder hin⸗ 
cuzurechnenden Betrags einheitliche Grundsätze gelten, 
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