Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 231
E. Neufeststellung, Nachfeststellung
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mögen oder zu den inländischen Vermögensgegenständen
der im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Art gehören, veräußert,
ohne daß die Voraussetzungen für eine Neufeststellung
nach Abs. 1 vorliegen, so hat der Erwerber den Ver—
außerer für den auf diefen Grundstücksteil entfallenden
Grund⸗ und Gebäudesteuerbetrag der Länder oder Ge—
meinden schadlos zu halten; eine abweichende Verein—
n zwischen Erwerber und Veräußerer bleibt un—
erührt.
(1) Verändert sich innerhalb eines Hauptfeststellungs⸗
zeitraͤums (&6 Abs. 2) der nach den Vorschriften dieses
Gesetzes ermittelte Wert einer wirtschaftlichen Einheit
der im 82 Nr. J bis 3 bezeichneten Vermögensarten
oder der im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Vermögens—
gegenstände infolge besonderer Umstände um mehr,als
ben fünften Teil oder um mehr als einhunderttausend
Reichsmark, so ist der Einheitswert auf Antrag neu
festzustellen (Neufeststellungs. Satz J findet auf das
Gefamtvermoͤgen (8 Nr. 22, b) entsprechende Anwen—
dung, wenn sich der nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ermittelte Wert des Vermögens infolge besonderer Um—
stände innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums um
mehr als den fünften Teil oder um mehr als einhundert:
tausend Reichsmark verändert. Soweit für die Hauptfest⸗
stellung ein vom Hauptfeststellungszeitpunkt abweichender
Abschlußzeitpunkt zugrunde gelegt ist (88 14, 22 Abs. 2
z 24 Abs. 1, 8 26 Satz 2, 8 29), kommt an Stelle des
Hauptfeststellungszeitraums der Zeitraum zwischen den
beiden maßgebenden Abschlußzeitpunkten in Betracht.
Wertveränderungen, die auf allgemeiner Veränderung der
Wirtschaftsverhältnisse beruhen, kommen nicht in Betracht.
(2) Feststellungszeitpunkt (45 Abs. 1) ist bei Neu—.
feststellungen der Zeitpunkt, an dem das die Neufest-
stellung begründende Ereignis eingetreten ist. Wertpapiere
und Anteile sowie Genußscheine an Gesellschaften der
im 826 Abs. 2 Nr. J bezeichneten Art sind bei der
Neufeststellung des Einheitswerts für gewerbliche Be—
triebe oder fuͤr das Gesamtvermögen, ohne Rücksicht auf
den Feststellungszeitpunkt nach den Vorschriften der
88 40 bis 43 zu bewerten.
(3) Zur Stellung eines Antrags auf, Neufeststellung
eines Einheitswerts (Abs. 1) ist berechtigt, wer gegen
die Feststellung des Einheitswerts ein Rechtsmittel ein—
zulegen berechtigt ist (8 639, 62, 63 Abs. 2, 864 Abs. J,
F569 Abs. 3, 8 74 Abf. 1). Der Antrag ist schriftlich beim
Finanzamt einzureichen oder zu Protokoll zu erklären; er
kann bis zur Entscheidung der für die Feststellung des Ein⸗
heitswerts zuständigen Behörde (Grundwertausschuß, Ge⸗
werbeausschuß, Finanzamt) zurückgenommen werden. Die
Rücknahme ist schriftlich beim Finanzamt einzureichen
oder zu Protokoll zu erklaͤren. Nach der Rücknahme kann
ein neuer Antrag auf Neufeststellung des Einheitswerts
nicht mehr auf die Tatsachen gestützt werden, mit denen
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Neufeststellung finden die Vorschriften der 88 49 bis b4,
z856 bits 74 entsprechende Anwendung.
(4) Die Neufeststellung gilt für den Feststellungszeit—
raum, der mit dem Feststellungszeitpunkt (Abs. 2) be—⸗
ginnt und mit dem nächstfolgenden Hauptfeststellungs—
Jeitpunkt endigt. Ist für die Hauptfeststellung des Ein—
heitswerts einer wirtschaftlichen Einheit ein vom Haupt—
feststellungszeitbunkt abweichender Abschlußzeitpunkt zu—
grunde gelegt worden und liegt der für die Neufeststellung
maßgebende Feststellungszeitphunkt (Abs. 2) vor dem
Hauptfeststellungszeitpunkte, so gilt die Neufeststellung
für den Hauptfeststellungszeitraum (86 Abs. 2).
(8) Werden während des Hauptfeststellungszeitraums
Grundstücksteile, die zum inländischen landwirtfschaftlichen,
sorstwirtschaftlichen, gärtnerischen Vermögen, Grundver
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(1) Wird innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums
(86 Abs. 2) eine wirtschaftliche Einheit der im 82
RNr. 1 bis 3 bezeichneten Vermögensarten neu ge—
gründet, so ist der Einheitswert für die Einheit nach—
rräglich festzustellen (Rachfeststellung. Wird innerhalb
eines Hauptfeststellungszeitraums eine wirtschaftliche
kinheit verkleinert oder vergrößert, so findet nicht eine
Nachfeststellung, sondern unter den Voraussetzungen des
875 Abs. 1 eine Neufeststellung der Einheitswerte für
die durch die Veränderung betroffenen Einheiten statt.
(2) Wird innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums
nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes
1. die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht neu
begründet oder
2. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuer⸗
pflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger be—
schränkt steuerpflichtig,
so findet für das Gesamtvermögen (53 Nr. 242, b) eine
Nachfeststellung statt.
(3) Auf die Nachfeststellung finden die 88 49 bis 54,
56 bis 74, 75 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 entsprechende An—
wendung.
fF. Anwendung der Einheitswerte bei der
Veranlagung der Einheitswertsteuern.
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(1) Ist bei der Veranlagung der Vermögensteuer das
Besamtvermögen mit dem Einheitswert angesetzt worden,
der für das Gesamtvermögen festgestellt und nach 87
er Veranlagung zugrunde zu legen ist, so können Rechts—
mittel, die die Veranlagung der Vermögensteuer betreffen,
nicht darauf gestützt werden, daß das Gesamtvermögen
hei der Veranlagung mit einem unzutreffenden Betrag
angesetzt sei.
(27 870 Abf. 2 findet entsprechende Anwendung.
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Soweit nach der für die Grund- und Gebäudesteuer
oder die Gewerbesteuer maßgebenden landesrechtlichen
Vorschrift gemäß 84 Abs. 2 zur Feststellung des der
Zteuer unterliegenden Wertes Beträge vom Einheits—
vert abzuziehen oder zum Einheitswerte hinzuzurechnen
ind, wird die Feststellung des abzuziehenden oder
inzuzurechnenden Betrags sowie der Abzug oder die
Zinzurechnung durch die für die Veranlagung der
Steuer zuständige Behörde vorgenommen. Sofern für
die Steuͤer eines Landes und für die Steuern seiner
Hemeinden über den Abzug oder die Hinzurechnung
'owie über die Ermittlung des abzuziehenden oder hin⸗
cuzurechnenden Betrags einheitliche Grundsätze gelten,
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