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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
jat der Reichsminister der Finanzen auf Antrag des
Landes die Feststellung des abzuziehenden oder hinzuzu—⸗
rechnenden Betrags den für die Feststellung des Einheits—
werts zuständigen Behörden (Grundwertausschüssen,
Gewerbeausschüssen) zu übertragen; der Reichsminister
der Finanzen trifft im Einvernehmen mit der betreffenden
Landesregierung die zur Durchführung dieser Vorschrift
erforderlichen Bestimmungen.
bestraft, wie wenn er den Versuch einer Hinterziehung
von Reichssteuern begangen hätte.
(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über
das Strafverfahren finden bei allen Zuwiderhandlungen,
die sich gegen die Vorschriften dieses Gesetzes richten
Anwendung. Sachlich zuständig zur Untersuchung un
kntscheidung sind die Finanzämter.
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(1) Bei der Veranlagung der Grund-⸗ und Gebäude—
tteuer sowie der Gewerbesteuer findet vorbehaltlich der
Vorschrift des Abs. 2 auf die Zugrundelegung des
Einheitswerts, der für die der Steuer unterliegende
wirtschaftliche Einheit festgestellt ist, 877 entsprechende
Anwendung.
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(1), Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja—
auar 1926 in Kraft.
(2) Die Hauptfeststellung der Einheitswerte (K5Abs.2)
erfolgt zum ersten Male nach dem Hauptfeststellungszeit⸗
vunkte vom Beginn des 1. Januar 1925
(3) Für die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte
kann der Reichsminister der Finanzen (F 86) auf An—
rag des Bewertungsbeirats diesem einen gegenüber
»em im 8 19 Abs. 1Nr. 1,8 22 Abs. 2, 8 24“Abs. 1
yorgesehenen Aufgabenkreis beschränkteren Aufgabenkreis
zuweisen.
(2) Rechtsmittel, die in den Fällen des 54 Abs.?
zegen die Veranlagung zur Grund- und Gebäudesteuer
oder zur Gewerbesteuer eingelegt werden, können, soweit
ie sich gegen die Bewertung des der Steuer unterlie—
genden Vermögensgegenstandes richten, nur darauf
Jestützt werden, daß ein nicht zutreffender Betrag vom
kinheitswert abgezogen oder zum Einheitswerte hinzu—
gerechnet worden ist/ war zur Feststellung des der Steuer
uinterliegenden Wertes der Wert solcher Gegenstände ab⸗
zuziehen oder hinzuzurechnen, für die selbst nach den
Vorschriften dieses Gesetzes ein Einheitswert festgestellt
worden ist, so können die Rechtsmittel, wenn die
Gegenstände mit dem festgestellten Einheitswert angesetzt
sind (&Z4 Abs. 3), nicht darauf gestützt werden, daß ein
nichtzutreffender Betrag abgezogen oder hinzugerechnet
vorden ist.
(3) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Reichsminister der Finanzen und einer Landes—
cegierung über die Frage, ob eine landesrechtliche Steuer⸗
dorschrift mit 84 vereinbar ist, entscheidet auf Antrag
des Reichsministers der Finanzen oder der Landes—
cegierung der Reichsfinanzhof. Die Entscheidung ist
m Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. Vor der Ver—
ffentlichung können Rechtsmittel, die gegen die Veran⸗
lagung zur Grund- und Gebäudesteuer oder zur Ge—
werbesteuer eingelegt werden, nicht darauf gestützt werden
daß die für die Steuer maßgebende Vorschrift mit 614
nicht vereinbar ist.
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(1) Für die nach dem Merkmal des Wertes bemessenen
Hrund⸗ und Gebäudesteuern sowie Gewerbesteuern, die
die Länder und Gemeinden für das Kalenderjahr 1925
oder für ein in diesem Jahre beginnendes Rechnungs—
'ahr erheben, besteht eine Bindung an die Vorschriften
ieses Gesetzes nicht; die Länder und nach Maßgabe der
randesgesetzgebung die Gemeinden können insbesondere für
die Steuerbemessung die bisher von ihnen angewandten
Merkmale oder die bei der Vermögensteuerveranlagung
für das Kalenderjahr 1924 festgestellten Werte zu—
zrunde legen oder die auf Grund dieses Gesetzes auf den
. Januar 19265 festgestellten Einheitswerte mit der Maß-
Jabe anwenden, daß bis zur Feststellung der Einheitswerte
Vorauszahlungen nach anderen Merkmalen erhoben werden.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten
kinheitswerte sind zum ersten Male für die Steuern
ugrunde zu legen, die für das Kalenderjahr 1926 oder für
in in diesem Jahre beginnendes Rechnungsjahr erhoben
verden; bis zur Feststellung der Einheitswerte nach dem
Zauptfeststellungszeitpunkte vom Beginne des 1. Januar
1926 können auf Grund anderweit festgestellter Werte
Vorauszahlungen erhoben werden.
(2) Der Reichsminister der Finanzen (F 86) wird den
Zeitpunkt, von dem ab die Laͤnder und Gemeinden für
zie Grund- und Gebäudesteuern sowie Gewerbesteuern
nach Maßgabe des 81 Abs. 2, 8 4 an die Vorschriften
dieses Gesetzes gebunden sind (Abs. 1), um ein Jahr
zinausschieben, wenn die Feststellung der Einheitswerte
aach dem Hauptfeststellungszeitpunkte vom 1. Ine 1925
nicht so zeitig beendigt ist, daß sich vor dem Beginne
des Kalenderjahrs 1926 durch Vergleichung zwischen
en in den verschiedenen Ländern festgestellten Einheits—
verten zuverläfsig übersehen läßt, ob die festgestellten
Werte den tatfächlichen Verhältnissen entsprechen und
als gleichmäßig gelten können.
Vierter Abschnitt
Straf⸗, Abergangs⸗ und Schluß⸗
vorschriften.
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(1) Auf Zuwiderhandlungen, die sich gegen die Vor—
schriften diefes Gesehes richten, finden die Vorschriften
der Reichsabgabenordnung über das Strafrecht auch
insoweit Anwendung, als nicht Reichssteuern, sondern
Steuern der Länder oder Gemeinden durch die Zu—
widerhandlungen betroffen werden.
(2) Wer in dem Bewußtsein, daß infolge seines Ver—
haltens eine Verkürzung von Einnahmen an Einheits—
vertsteuern eintreten kann, es unternimmt, die mit der
Wertermittlung befaßten Behörden irrezuführen, wird
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(1) Der Reichsminister der Finanzen (8 86) bestimmt
den Zeitpunkt, von dem ab die für Grundstücke (& 34)
und für die im 8 31 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände