Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1926 243
7. 8 16 erhält folgende Fassung:
(1) Mit Zustimmung des Reichsrats und eines
aus 28 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des
Reichstags kann der Reichsminister der Finanzen
nähere Bestimmungen über die Abgrenzung der
herstellersteuerpflichtigen Gegenstände erlassen. Dabei
können im 8 15 bezeichnete Gegenstände von der
Herstellersteuer befreit und im 8 15 nicht genannte
Gegenstände für herstellersteuerpflichtig erklärt werden.
Auch muß eine übermäßige Spezialisierung und eine
Beeinträchtigung hochwertiger Qualitätsarbeit sowie
die Besteuerung geringwertiger Gegenstände ver—
mieden werden. Ferner kann für bestimmte Gegen⸗
stände oder Gruppen von Gegenständen der Steuer—
satz auf weniger als 7,8 vom Hundert festgesetzt,
auch abweichend von den allgemeinen Vorschriften
dieses Gesetzes verbindlich bestimmt werden, was
im Sinne dieser Bestimmungen als Lieferung und
als Entgelt anzusehen ist.
(2) Vor Erlaß der Bestimmungen sind sie einem
oom Reichswirtschaftsrat eingesetzten sachver⸗
ständigen Ausschuß zur Begutachtung vorzulegen.
Die Bestimmungen treten außer Kraft, soweit der
Reichstag es verlangt.
Im 8 177 werden
a) im Eingangssatze die Worte: „des 8 15 ersetzt
durch die Worte: „der 88 18, 163;
b) in Nr. 3Z die Worte: „im 8 15 ersetzt durch
die Worte: „in den 88 15, 16“
Im 8 19 werden
a) im Satze 1 die Worte: „im 8 15 ersetzt durch
die Worte: „in den 88 15, 16“;
b) im Satze 2 die Worte: „des 8 15 ersetzt
durch die Worte: „des 8 15 oder 8 16.
10. a) Im 8 20 werden im Eingangssatze die Worte:
„im F 15“ ersetzt durch die Worte: „in den
88 15, 16“ und die Zahl „6“ durch die
—A
b) 8 20 erhält folgenden Abs.2:
Für Gegenstände, die einem geringeren Steuer—
satz als 7,8 vom Hundert unterliegen, bestimmt
der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung
des Reichsrats den Vergütungssatz.
11. Die Uberschrift vor 8 21 wird durch das Wort
„Kleinhandelssteuer“ ersetzt.
Im 8 21 Abs. 1 werden die Worte „10 vom
Hundert“ durch die Worte „7,8 vom Hundert“
ersetzt.
13. Die 88 26 bis 29 werden gestrichen.
14. Im 8 31 wird Abf. 3 gestrichen.
15. Im 8 374 Abs. 1 werden die Worte „innerhalb
zweier Wochen“ durch die Worte „innerhalb eines
Monats“ ersetzt.
Im 8 44 wird dem Satze J folgender Satz 2 an—
gefügt: „Länder und Gemeinden (Gemeindever⸗
bände) dürfen keine Steuern mehr vom Entgelte
für die Gewährung eingerichteter Schlaf⸗ und
Wohnräume in Gasthöfen, Vensionen oder Privat
sräufern erheben“
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Wo nach dem Umsatzsteuergesetze der Reichsrat Be—
timmungen zu treffen hat (52 Nr. 12, b und c, 82
Nr. 3, 88 16, 18, 20, 22, 24, 31, 33, 35, 38, 30,
40), tritt an seine Stelle der Reichsminister der Finanzen,
der zum Erlasse der Bestimmungen der Zustimmung
des Reichsrats bedarf.
Artikel V
Verfahren
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Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt geändert:
l1. dem 8 25 Abs. 1 wird angefügt:
„Des weiteren obliegt diesen Ausschüssen zwecks
Kontrolle der Veranlagung die Einsichtnahme in
die die Veranlagungsergebnisse enthaltenden Steuer⸗
listen.“
Dem 8 162 wird folgender Abs. 10 hinzugefügt:
Großbetriebe sind mindestens alle drei Jahre
einmal einer ordentlichen Buch- und Betriebs—
prüfung durch entsprechend vorgebildete Beamte
oder Sachverständige der Reichsfinanzverwaltung
zu unterwerfen. Die Prüfung hat sich auf alle
Verhältnisse zu erstrecken, die für die Besteuerung
von Bedeutung sein können. Die Prüfung hat
jeweils den Zeitraum bis zu der zuletzt erfolgten
Prüfung zu umfassen; bei Betrieben, die zum
ersten Male einer Buch- und Betriebsprüfung unter—
worfen werden, bestimmt der Reichsminister der
Finanzen den Zeitraum, über den sich die Prüfung
zu erstrecken hat. Als Großbetriebe gelten Betriebe,
die nach den Unterscheidungsmerkmalen der amt—
lichen Betriebsstatistik als solche anzusehen sind.
Im 8 289 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:
„Die Gebühr wird nach dem Werte des Streit—
gegenstandes nach 88 des Gerichtskostengesetzes
berechnet und beträgt:
im Einspruchsverfahren, im Beschwerdever—
fahren und im Anfechtungsverfahren das Ein—
fache der dort vorgeschriebenen Gebühr,
im Berufungsverfahren das Doppelte,
im Rechtsbeschwerdeverfahren das Drei—
fache.“
4. Im 8 427 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:
„Zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht
ist ein zweiter Amtsrichter zuzuziehen, wenn das
Finanzamt es beantragt. Das Finanzamt soll
den Antrag nur stellen, wenn die Zuziehung eines
zweiten Amtsrichters nach Umfang und Bedeutung
der Sache notwendig erscheint. Der Antrag soll
dem Schreiben, mit dem das Finanzamt die Ver—
handlungen der Staatsanwaltschaft übersendet
(Abs. 1 Satz 1), beigefügt werden; die Staatsan—
waltschaft hat ihn zusammen mit den Verhand—
lungen (Abs. 1 Satz 2) an das Gericht weiter—
zuleiten.“
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Die 88 46, 47 der Dritten Steuernotverordnung
werden aufgehoben.
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