Full text: Finanzen

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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J 
8. zu 16 Reichsmark das Kilogramm 7,20 Reichsmark 
für ein Kilogramm, 
9. zu 18 Reichsmark das Kilogramm 8,10 Reichsmark 
für ein Kilogramm, 
) zu 20 Reichsmark das Kilogramm oder mehr 
9 Reichsmark für ein Kilogramm mit einem Zu— 
schlag von 0,90 Reichsmark für ein Kilogramm 
für je 2 Reichsmark, um die der Kleinverkaufs— 
preis von 20 Reichsmark für das Kilogramm über— 
schritten wird; 
cerschied zwischen dem entrichteten und dem für 
den höheren Preis zutreffenden Steuerbetraäge 
durch Verwendung von Zuschlagsteuerzeichen zu 
erlegen.“ 
9. 850 ist zu streichen. 
10. Im 8 54 ist der zweite Satz zu streichen. 
I1. 8 674 erhält folgende Fassung: 
Wer unbefugt Steuerzeichen sich verschafft, 
feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Geld— 
strafe bestraft. Der Höchstbetrag der Geldstrafe 
ist unbeschränkt. Neben der Geldstrafe kann auf 
Gefängnis bis zu zwei Jahren erkannt werden. 
Die Steuerzeichen sind einzuziehen, auch wenn sie 
dem Täter nicht gehören.“ 
12. 8 88 wird wie folgt geändert: 
a) Im Abs. Jist zu setzen: 
unter Nummer J statt „1300:. „B8, 
dac “30 31 
2b 80, 
2d „5— oι 
—AV— 
20 7509 ,9 000, 
4 000. 3 000 
28 2 6000.7 300 
2h »,75004: 09 000 
s. Für Zigarettenpapier, mit Aus— 
nahme des zur gewerblichen Ver— 
arbeitung bestimmten, 
„l,s o Reichsmark für 1000 Zigarettenhüllen.“; 
im Abs. 5 hinter den Worten „abgegeben werden,“ 
eingefuͤgt: 
„sowie selbstgewonnener Tabak, der von Pflan⸗ 
zern, die nicht mehr als 50 Geviertmeter be— 
pflanzen, lediglich für den eigenen Hausbedarf 
derwendet wird,“. 
3) 
l. 812 Abf. 1 Satz J erhält folgende Fassung: 
„Der Steuerwert der bis zum fünfzehnten 
Tage eines Kalendermonats entnommenen 
Steuerzeichen ist bis zum achtzehnten Tage des 
dritten auf den Monat der Eninahme folgenden 
Nonats, der Steuerwert der in der zweiten 
Zälfte eines Kalendermonats entnommenen 
Steuerzeichen bis zum dritten Tage des vierten 
auf den Monat der Entnahme folgenden Mo— 
nats von dem Steuerpflichtigen einzuzahlen.“ 
5. Im 8 28 ist zu setzen statt „50 Mark in Gold“: 
„150 Reichsmark“. 
6. Im 834 Satz J ist zu setzen statt „o0 Mark in 
Gold“: „I50 Reichsmark“, statt „150 Mark in Gold“: 
450 Reichsmark“. 
7. Im 8 4 ist 
a) dem Abs. 1 folgende Fassung zu geben: 
„) Herstellern von Zigarren und solchen 
Personen, die damit Handel treiben, können für 
die von ihnen hergestellten, aus inländischen 
Betrieben bezogenen und aus dem Ausland 
eingeführten verzollten Zigarren Tabaksteuer— 
'ager bewilligt werden, in denen die Zigarren 
anversteuert und ohne die vorschriftsmäßige 
Verpackung niedergelegt werden dürfen.“; 
») im Abs. 3 statt „Lagerung der Erzeugnisse“ zu 
setzen: „Lagerung der Sigarren“; 
im Abs. 4 statt „tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse“ 
zu setzen: „Zigarren“. 
3. 8 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„() Im Kleinhandel dürfen tabaksteuerpflichtige 
Erzeugnisse nicht teurer als zu dem auf dem 
Steuerzeichen aufgedruckten Kleinverkaufspreis 
oerkauft werden. Will der Kleinhändler tabak— 
teuerpflichtige Erzeugnisse zu einem höheren 
Hreise abgeben, so hat er nach näherer Bestim— 
zung des Reichsministers der Finanzen den Un— 
b) Abs. 2 ist zu streichen, 
c) Die Absätze 3 und 4 werden Abfätze 2 und 3. 
13. Hinter 8 92 sind die nachstehenden Vorschriften 
aufzunehmen: 
6. Materialsteuer 
893 
Rohtabak, der in ZSigarettenherstellungsbetriebe ver— 
zracht wird Gigarettentabak), unterliegt einer Material— 
teuer von 250 Reichsmark für 1 dæe. 
894 
Steuerschuldner ist derjenige, in dessen Herstellungs— 
hetrieb der Digarettentabak verbracht wird. 
898 
Die Materialsteuer wird mit dem Verbringen des 
Zigarettentabaks in den ZSigarettenherstellungsbetrieb 
allig. 
896 
Das Finanzamt hat die Zahlung der Materialsteuer 
nuf Antrag des Steuerpflichtigen gegen Sicherheit ohue 
Verzinsung auf 6 Monate hinauszuschieben. Die Vor— 
schrift des 8 105 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgaben⸗ 
dnung findet keine Anwendung. 
897 
Der Steuerschuldner hat den Zigarettentabak bei der 
Aufnahme in den Herstellungsbetrieb der Steuerbehörde 
zurch eine schriftliche Erklärung (Steuererklärung) nach 
näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen 
Inzumeloden.
	        
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