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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teil J
8. zu 16 Reichsmark das Kilogramm 7,20 Reichsmark
für ein Kilogramm,
9. zu 18 Reichsmark das Kilogramm 8,10 Reichsmark
für ein Kilogramm,
) zu 20 Reichsmark das Kilogramm oder mehr
9 Reichsmark für ein Kilogramm mit einem Zu—
schlag von 0,90 Reichsmark für ein Kilogramm
für je 2 Reichsmark, um die der Kleinverkaufs—
preis von 20 Reichsmark für das Kilogramm über—
schritten wird;
cerschied zwischen dem entrichteten und dem für
den höheren Preis zutreffenden Steuerbetraäge
durch Verwendung von Zuschlagsteuerzeichen zu
erlegen.“
9. 850 ist zu streichen.
10. Im 8 54 ist der zweite Satz zu streichen.
I1. 8 674 erhält folgende Fassung:
Wer unbefugt Steuerzeichen sich verschafft,
feilhält oder in Verkehr bringt, wird mit Geld—
strafe bestraft. Der Höchstbetrag der Geldstrafe
ist unbeschränkt. Neben der Geldstrafe kann auf
Gefängnis bis zu zwei Jahren erkannt werden.
Die Steuerzeichen sind einzuziehen, auch wenn sie
dem Täter nicht gehören.“
12. 8 88 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. Jist zu setzen:
unter Nummer J statt „1300:. „B8,
dac “30 31
2b 80,
2d „5— oι
—AV—
20 7509 ,9 000,
4 000. 3 000
28 2 6000.7 300
2h »,75004: 09 000
s. Für Zigarettenpapier, mit Aus—
nahme des zur gewerblichen Ver—
arbeitung bestimmten,
„l,s o Reichsmark für 1000 Zigarettenhüllen.“;
im Abs. 5 hinter den Worten „abgegeben werden,“
eingefuͤgt:
„sowie selbstgewonnener Tabak, der von Pflan⸗
zern, die nicht mehr als 50 Geviertmeter be—
pflanzen, lediglich für den eigenen Hausbedarf
derwendet wird,“.
3)
l. 812 Abf. 1 Satz J erhält folgende Fassung:
„Der Steuerwert der bis zum fünfzehnten
Tage eines Kalendermonats entnommenen
Steuerzeichen ist bis zum achtzehnten Tage des
dritten auf den Monat der Eninahme folgenden
Nonats, der Steuerwert der in der zweiten
Zälfte eines Kalendermonats entnommenen
Steuerzeichen bis zum dritten Tage des vierten
auf den Monat der Entnahme folgenden Mo—
nats von dem Steuerpflichtigen einzuzahlen.“
5. Im 8 28 ist zu setzen statt „50 Mark in Gold“:
„150 Reichsmark“.
6. Im 834 Satz J ist zu setzen statt „o0 Mark in
Gold“: „I50 Reichsmark“, statt „150 Mark in Gold“:
450 Reichsmark“.
7. Im 8 4 ist
a) dem Abs. 1 folgende Fassung zu geben:
„) Herstellern von Zigarren und solchen
Personen, die damit Handel treiben, können für
die von ihnen hergestellten, aus inländischen
Betrieben bezogenen und aus dem Ausland
eingeführten verzollten Zigarren Tabaksteuer—
'ager bewilligt werden, in denen die Zigarren
anversteuert und ohne die vorschriftsmäßige
Verpackung niedergelegt werden dürfen.“;
») im Abs. 3 statt „Lagerung der Erzeugnisse“ zu
setzen: „Lagerung der Sigarren“;
im Abs. 4 statt „tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse“
zu setzen: „Zigarren“.
3. 8 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„() Im Kleinhandel dürfen tabaksteuerpflichtige
Erzeugnisse nicht teurer als zu dem auf dem
Steuerzeichen aufgedruckten Kleinverkaufspreis
oerkauft werden. Will der Kleinhändler tabak—
teuerpflichtige Erzeugnisse zu einem höheren
Hreise abgeben, so hat er nach näherer Bestim—
zung des Reichsministers der Finanzen den Un—
b) Abs. 2 ist zu streichen,
c) Die Absätze 3 und 4 werden Abfätze 2 und 3.
13. Hinter 8 92 sind die nachstehenden Vorschriften
aufzunehmen:
6. Materialsteuer
893
Rohtabak, der in ZSigarettenherstellungsbetriebe ver—
zracht wird Gigarettentabak), unterliegt einer Material—
teuer von 250 Reichsmark für 1 dæe.
894
Steuerschuldner ist derjenige, in dessen Herstellungs—
hetrieb der Digarettentabak verbracht wird.
898
Die Materialsteuer wird mit dem Verbringen des
Zigarettentabaks in den ZSigarettenherstellungsbetrieb
allig.
896
Das Finanzamt hat die Zahlung der Materialsteuer
nuf Antrag des Steuerpflichtigen gegen Sicherheit ohue
Verzinsung auf 6 Monate hinauszuschieben. Die Vor—
schrift des 8 105 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgaben⸗
dnung findet keine Anwendung.
897
Der Steuerschuldner hat den Zigarettentabak bei der
Aufnahme in den Herstellungsbetrieb der Steuerbehörde
zurch eine schriftliche Erklärung (Steuererklärung) nach
näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen
Inzumeloden.