Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 247
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Für Mehrmengen an Zigarettentabak, die sich bei
Bestandsaufnahmen ergeben, entsteht die Steuerfchuld
im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme. Die
Steuer ist sofort fällig. Zahlungsaufschub wird nicht
gewährt.
schusses des Reichsstags in dem Verhältnis der steuer—
üchen Belastung der Zigaretten durch Tabaksteuer (855)
und Materialstener (F 93) Anderungen eintreten zu laffen.
II. Die zur Durchführung der Vorschriften unter J
erforderlichen Bestimmungen trifft der Reichsminister
der Finanzen.
III. 890, des Tabaksteuergesetzes findet hinsichtlich
der durch dieses Gesetz eintrelenden Abgabenerhöhung
entsprechende Anwendung.
IV. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
bei der Veröffentlichung der an die Reichsabgabenord—
nung angepaßten Fassung des Tabalsteuergesetzes die
Anderungen zu beruͤcksichtigen, die das Tabalsteuergesetz
seit dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung er—
fahren hat.
Artikel II
(1) Für Hausgewerbetreibende, Angestellte und Arbeiter,
die infolge dieses Gesetzes in der Zut bis zum Inkraft—
treten eines Arbeitslosenversicherungsgesetzes nachweislich
arbeitslos oder durch Kurzarbeit geschädigt werdeun
gelten folgende Vorschriften:
1. Arbeitslosigkeit von Hausgewerbetreibenden, Ange—
stellten und Arbeitern, die durch dieses Gefetz ver—
ursacht ist, ist in jedem Falle als Kriegsfolge im
Sinne der Verordnung über die Erwerbslosenfür—
sorge zu behandeln.
Die Unterstützungsdauer, wie sie auf Grund der
Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge zurzeit
Geltung hat, wird für Hausgewerbetreibende, An—
gestellte und Arbeiter, die durch dieses Gesetz arbeits—
los oder durch Kurzarbeit geschädigt werden, azu—
nächst auf ein Jahr verlängert.
(2) Hausgewerbetreibende, Angestellte und Arbeiter,
die infolge dieses Gesetzes durch Kurzarbeit geschädigt
werden, erhalten Kurzarbeiterunterstützung aus Mitteln
der öffentlichen Fürsorge, wenn die regelmäßige wöchent—
liche Arbeitszeit um mindestens /, gekürzt ist. Die
Kurzarbeiterunterstützung beträgt in diesen Fällen für
jeden arbeitslosen Tag i/, der Vollunterstuͤtzung der
Erwerbslosenfürsorge
(8) Die infolge dieses Gesetzes von der Arbeitslosig—
keit im Tabakgewerbe und den durch dieses mitbeschäf—
tigten Gewerben besonders hart mitgenommenen Ge—
meinden erhalten für ein Jahr nach Inkrafttreten diefes
Gesetzes aus Reichsmitteln zu den Lasten der Fürsorge
für Arbeitslose, die den Gemeinden entstehen, bespuder
Zuschüsse.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf die
Angestellten und Arbeiter des Braugewerbes, falls wider
Erwarten infolge der Biersteuererhöhung Arbeitslosigkeit
eintreten sollte, Anwendung.
Artikel IV
Es treten in Kraft:
die Nummern Vund VI des Artikel J an dem
auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Tage
mit Wirkung vom J. Oktober 1924 ab, die übrigen
Vorschriften des Artikel Iam 1. April 1926,
Artikel II unter I Nr.2 uud Nr. 12 am 16. Auguft
1925, die übrigen Vorschriften des Artikel IIant
1. Oktober 1925 mit der Maßgabe, daß die Steuer—
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Die Abgabe angemeldeten Zigarettentabaks an andere,
besonders an tabakverarbeitende Betriebe oder Händler
ist untersagt. Der Reichsminister der Finanzen kann
Ausnahmen zulassen.
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Ab—
schnitts werden nach Maßgabe der Reichsabgabenordnung
bestraft.
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (K 359
Reichsabgabenordnung) tritt ein, ohne daß der Vorsatz
der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht,
wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist der
Zigarettentabak, für den eine Steuerschuld entstanden
ist, nicht oder nicht richtig angemeldet worden ist,
wenn die in den Ausführungsbestimmungen vor
geschriebenen Bücher nicht oder wissentlich nicht
richtig geführt werden,
wenn Zigarettenhersteller Zigarettentabak außerhalb
der angemeldeten Räume aufbewahren.
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Aus dem Ausland eingeführte Zigaretten unterliegen
neben der Tabaksteuer (96) und dem Zoll (5 88) einer
Ausgleichssteuer von 250 Reichsmark fuͤr einen Doppel
zentner. Die Steuerschuld entsteht zugleich mit der Zoll.
schuld und wird wie diese fällig und zahlbar.
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Für im Inland hergestellte Zigaretten wird bei Aus
fuhr, Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in
ein Lager unter amtlichem Mitverschluß eine Vergütung
der Materialsteuer gewährt.
Abergangs-⸗ und Schlußvorschriften
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Die am Tage des Inkrafttretens der Vorschriften
dieses Abschnitts in Zigarettenherstellungsbetrieben und
Tabaksteuerlägern für Zigaretten vorhandenen Vorräte
an unbearbeiteten oder bearbeiteten Tabakblättern,
Tabak-⸗Halb- und Ganzerzeugnissen unterliegen unter
Zugrundelegung des im 8393 festgesetzten Steuersatzes
der Nachversteuerung nach dem Gewichte.
Die näheren Bestimmungen, auch wegen der Fristen
für die Zahlung der Nachsteuerbeträge, erläßt der Reichs—
minister der Finanzen.
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Die Aufschubfrist (F 96) verkürzt sich für die in den
beiden ersten Monaten nach Inkrafttreten der Vor—
schriften dieses Abschnitts fällig werdenden Steuer—
beträge je um J Monat
—X
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsssrats und des Steueraus
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