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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, Teill
atze der 8893, 101 am 1. Oktober 1925 nur 2. die Entnahme von Wein für folgende Zwecke:
dann in Kraft treten, wenn, nicht bis zum a) als Haustrunk durch den Hersteller zum
20. August 1925 auf Grund des 8105 andere eigenen Verbrauch und zur unentgeltlichen
Sätze durch Verordnung festgesetzt und verkündet Verabreichung an die Arbeiter des eigenen
worden sind. Eine Anderung der am 1. Oktober 1925 Betriebs. Als Haustrunk sind anzusehen
in Kraft getretenen Sätze auf Grund des 8 105 Traubenmost oder Traubenwein, hergestellt
darf frühestens mit Wirkung vom 1. April 1926 qus selbstgewonnenen Trauben oder aus
oorgenommen werden. Trauben oder Traubenmaische, die Weinbergs⸗
besitzer zugekauft haben, sowie selbstbereitete
ßerlin, den 10. August 1025 weinähnliche Getränke aus Obst oder Beeren
Der Reichspräsident oder aus anderen Ausgangsstoffen;
d) zum Verbrauche bei der Kellerbehandlung oder
von Hindenburg Lagerung einschließlich des Küfertrunks;
Der Reichsminister der Finanzen das Verbringen von Wein in den Geltungsbereich
des Gesetzes, wenn der Wein beim Übertritt in den
von Schlieben Geltungsbereich des Gesetzes mitgeführt und auf
Grund der zollgesetzlichen Vorschriften als Reise—
bedarf oder Schiffsproviant zollfrei gelassen wird;
die Lieferung oder Entnahme von Wein oder das
Verbringen von Wein in den Geltungsbereich des
Besetzes für folgende Zwecke:
a) zur ausschließlichen Verwendung zu gottes⸗
dienstlichen Zwecken;
zur Verwendung zu amtlichen Untersuchungen
oder zur Verwendung zu wissenschaftlichen
Zwecken durch wissenschaftliche Anstalten;
zur Probe, sofern der Wein glasweise oder in
Flaschen von weniger als 250 Kubi kzentimeter
RKaumgehalt unentgeltlich geliefert wird,
Schaumwein auch in Flaschen von nicht mehr
als 425 Kubikzentimeter Raumgehalt;
zur Herstellung von Schaumwein, schaumwein⸗
ihnlichen Getränken, Essig und Branntwein
sowie von weinhaltigen Getränken;
e) zur Ausfuhr unter Steueraufsicht;
f) zur Vernichtung unter Steueraufsicht;
9) zur Verwendung bei der Pflege Kranker und
Gebrechlicher durch Anstalten, die nur der
öffentlichen Wohltätigkeit dienen, vorausgesetzt,
daß der Wein von der Anstalt selbst her—
gestellt oder ihr unentgeltlich geliefert wird.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
nit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
An die Stelle des Weinsteuergesetzes vom 26. Juli 1918
Reichsgesetzbl. S. 831) / 12. April 1922 (Reichsgesetzbl.J
S5. 4399 / 25. Juni 1923 (Keichsgesetzbl. J.S. 481)/
26. Oktober 15923 (Reichsgesetzbl. JS. 998) / 21. De—
ember 1923 (Reichsgesetzbl. IS. 1237)/ 12. Februar 1924
Reichsgesetzbl. J S64) / 29. Dezember 1924 (Rreichs⸗
gesetzoͤl TeGS. 967) / 26. Juni 1925 Geichsgesetzbl.J
S. 81) mit Ausnahme des 8 48, der in Kraft bleibt,
reten folgende Vorschriften:
A. Weinsteuergesetz
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Der Weinsteuer unterliegen:
die Lieferung von Weinen (einschließlich von Trauben⸗
most, weinaͤhnlichen Getränken und weinhaltigen
Betränken, Schaumwein und schaumweinähnlichen
Betränken) an Verbraucher. Verbraucher im
Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht als Wein⸗
händler der Steuerbehörde angemeldet ist; eben⸗
falls solche Wirte und Kleinverkäufer, die lediglich
nländischen Wein vom Faß verschenken;
die Entnahme (Entfernung aus den Lagerbeständen)
unversteuerten Weines zum eigenen Verbrauch, ins—
besondere auch zum Verbrauch im eigenen Haushalt
oder im eigenen Betriebe;
das Verbringen von Wein in den Geltungsbereich
des Gesetzes, sofern dies für Rechnung eines Ver⸗
brauchers geschieht.
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Die Steuer wird von dem Entgelt berechnet, das dem
Verbraucher für den Wein in Rechnung gestellt wird.
Dabei bleiben Rabatt, Zinsvergütungen, Sahlungs—
ibzüge und dergleichen unberücksichtigt. Ist das Entgelt
inschließlich der Weinsteuer berechnet, so ist der Ver—
teuerung das Entgen abzüglich der Weinsteuer zugrunde
uu legen. Zum Entgelt gehören nicht der Wert der
nmittelbaren Umschließungen, soweit diese gesondert und
u angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden,
her Wert der äußeren Verpackungsmittel und die etwaigen
hemeindegetränkesteuern. Zum Entgelt gehört ferner
uicht in Gast- und Schankwirtschaften aller Art der
Wert der tariflichen Bedienungsgeldzuschläge, sofern
ie gesondert in Rechnung gestellt werden und aus.
chließlich der Bedienung zufallen und 10 vom Hundert
ucht übersteigen. Alle sonstigen Nebenkosten sind hinzu—
urechnen, insbesondere die Rebenkosten für Lagerung,
Behandlung, Abfüllung, Ausstattung, Fracht, Versiche⸗
rung, Kommission und dergleichen.
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Von der Besteuerung sind ausgenommen:
die Lieferung von Wein, für den bereits früher
eine Steuerschuld entstanden ist, an einen Ver—
braucher, sofern nicht der Lieferer die Lieferung
von Wein gewerbsmäßig betreibt, es sei denn,
daß der Lieferer zu den im 81 Nr. 1 Satz 2
genannten Wirten und Kleinverkäufern gehört;