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Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
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Mit dem Inkrafttreten des 81 treten folgende Vor—
schriften außer Kraft:
58 3, 5 Abs. 1 Satz 2, 88 16, 18 des Leucht—
mittelsteuergesetzes,
582, 6 Abs. 1 Satz 2, 88 17, 19 des Zünd—
warensteuergesetzes,
z8 2, 6 Abs. 1 Satz 2, 88 14, 15 des Salz—
steuergesetzes,
58 2, 7 Abs. 1 Satz 2, 88 20, 22 des Zucker⸗
steuergesetzes,
3582, 5 Abs. 1 Satz 2, 88 15, 17 des Spiel⸗
kartensteuergesetzes,
F51 Abs. 2, 87 Abs. 1 Satz 2, 88 25, 26 des
Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1923 (GReichs—
gesetzbl. IS. 567) / 11. August 1923 (Reichs⸗
gesetzbl. I S. 770)/ 13. Februar 1924 (Reichs⸗
Jesetzbl. 1S. 68),
zlLa Abs. 1, 883 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes
12. September 1919 (GReichsgesetzbl. S. 1667) *,
vom iti io ,e in
der Fassung der Verordnung zur Anderung des
Tabaksteuergesetzes vom 30. Oktober 1923 (Reichs—
zesetzbl. J S. 1045).
die allgemein festgesetzten Gebühren zu entrichten, es
sei denn, daß die Handlungen der Behörden in Aus—
äbung einer öffentlichen Gewalt veranlaßt und vorge⸗
aommen werden. Die Gebührenpflicht tritt nicht ein,
venn durch Gesetz, Satzung oder Vertrag Gebühren⸗
reiheit begründet ist. Der Anspruch der Deutfchen
Reichspost auf die ihr zustehenden Gebühren bleibt
inberührt.
(2) Das Reich ist von allen Gerichtsgebühren, die
—O—
den Gerichten des Reichs befreit.
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(1), Das Reich hat den Ländern und den Gemeinden
Gemeindeverbänden), die Länder und die Gemeinden
Gemeindeverbände) haben dem Reiche die Beiträge zu
ntrichten, die zur Deckung der Kosten für die Herstellung
ind Unterhaltung der durch das öffentliche Interesfe
rforderten Veranstaltungen von den Grundeigentümern
ind Gewerbetreibenden erhoben werden, denen hierdurch
hesondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Zu diesen
Beiträgen gehören insbesondere Straßenbaubeiträge.
(2), Die Deutsche Reichspost kann nur als Grund—
igentümerin zu Beiträgen herangezogen werden. Sie
ann ferner zu Beiträgen Vorausleistungen) zur Deckung
yon Kosten für eine außergewöhnliche Abnutzung der
Wege (5 12 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes) heran⸗
zezogen werden; diese Beiträge duͤrfen jedoch nur für
Fahrten, die der entgeltlichen Personenbeförderung dienen,
rThoben werden und duͤrfen für die übrigen Benutzer
der Wege nicht günstiger fein.
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Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Wortlaut der durch diefes Gesetz abgeänderten Ge—
jetze mit diesem und den bis zu seinem Inkrafttreten
zrlassenen Gesetzen und Verordnungen in Einklang zu
hringen und in fortlaufender Paragraphenfolge im
Reichsgesetzblatt bekanntzugeben.
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Das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeinde—
herbände) sind körperschaftsteuerpflichtig und vermögen—
teuerpflichtig nach Maßgabe der Vorschriften des Körper—
chaftsteuergesetzes und des Vermögensteuergesetzes.
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Die Vorschrift des Artikel 184 Abs. 2 tritt mit
Wirkung vom J1. Augnst 1925 in Kraft. Im übrigen
ꝛestimmt der Reichsminister der Finanzen den Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er kann die einzelnen
Artikel zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft setzen.
Berlin, den 10. August 1925.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben
Gesetz über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des
Reichs, der Länder und der Gemeinden.
Vom 10. August 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
— Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet
wird.
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(4) Die Länder und die Gemeinden (Gemeinde—
verbände) können das Reich zu ihren Grund- und Ge—
ʒäudesteuern heranziehen, sofern es sich nicht um Grund—
tücke handelt, die zu einem öffentlichen Dienste oder
Gebrauche bestimmt sind. Den Grund- und Gebäude—
steuern stehen die Steuern gleich, die dem Geldentwertungs⸗
ausgleich bei bebauten Grundstücken dienen.
(2) Soweit Grundstücke des Reichs Wohnzwecken
dienen, sind sie nicht als zu einem öffentlichen Dienste
oder Gebrauche bestimmt anzusehen. Dies gilt nicht
ür Kasernenquartiere der Wehrmacht, für Bereitschafts⸗
äume der Schutzpolizei und des Reichswasserschutzes
owie für mit den Kasernenquartieren und den
Bereitschaftsräumen zusammenhängende oder in ihrer
Rähe gelegene Wohnungen, die Angehörigen der
Wehrmacht, der Schutzpolizei oder des Reichswasser⸗
chutzes im dienstlichen Interesse zugewiesen worden sind.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Besteue⸗
rung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten, vom
16. Juni 1920 (GRreichsgesetzbl. JI S. 517), bleiben un—
berührt.
(3) Zu den Grund- und Gebäudesteuern der Ge—
neinden (Gemeindeverbände) kann auch die Reichsbahn⸗
gesellschaft mit den zum Reichseisenbahnvermögen ge—
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(1) Das Reich hat den Ländern und den Gemeinden
Gemeindeverbänden), die Länder und die Gemeinden
Gemeindeverbände) haben dem Reich für die Benutzung
hrer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veran—
altungen sowie für die Handlungen ihrer Behörden